Quelle

AS 2002 319

Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffenverordnung, WV)

Änderung vom 21. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Waffenverordnung vom 21. September 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 (WG, Gesetz) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom3. Februar 19953, Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

Art. 5a Besonders konstruierte Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a WG) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinten, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Einleitungssatz

Weder erworben noch getragen noch an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt noch eingeführt werden dürfen: ...

Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden dürfen: ...

Gliederungstitel vor Art. 21

5. Kapitel: Einfuhr

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 1 Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr

(Art. 24 WG)

Das Gesuch um die Bewilligung für die gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit einer Kopie der Waffenhandelsbewilligung der Zentralstelle Waffen einzureichen.

Art. 23

Gliederungstitel vor Art. 24

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. c und 3 Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr

(Art. 25 Abs. 1 WG)

Das Gesuch um die Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen:

c. Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheines, wenn der einzuführende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist.

Aufgehoben

Art. 24a Bewilligung für die Einfuhr von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen

(Art. 5, 24 und 25 WG) Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für die Einfuhr von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ist mit dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a. Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt worden ist;

  1. kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 48;

  2. Kopie eines amtlichen Ausweises.

Art. 25

Art. 25a Sachüberschrift und Abs. 3 Einfuhrbewilligung für Sicherheitsbegleiter

Aufgehoben

Art. 26 Einleitungssatz und Bst. b–g

Keine Einfuhrbewilligung ist erforderlich für:

  1. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter für offizielle, angemeldete Besuche, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder ausführen werden;

  2. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter nach offiziellen, angemeldeten Besuchen im Ausland, wenn sie dieselben Waffen wieder einführen;

  3. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen, und dass sie dieselben Waffen anschliessend wieder ausführen werden;

  4. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben, und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu ausgeführt haben;

  5. ausländische Truppen und deren Angehörige, die zu Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, falls sie dieselben Waffen anschliessend wieder ausführen werden;

  6. schweizerische Truppen und deren Angehörige bei der Wiedereinreise nach einem internationalen Einsatz oder nach einer Ausbildung im Ausland.

Art. 27 Sachüberschrift und Bst. b–e Ausnahmen von der Meldepflicht bei der Einfuhr

Von der Meldepflicht nach Artikel 6 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19254 sind befreit:

b. von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition einführen;

  1. von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei offiziellen, angemeldeten Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition wieder einführen;

  2. Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie dazu ausgeführt haben;

  3. Personen, die glaubhaft machen, sass sie ihre Waffen mit dazugehöriger Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen, und dass sie dieselben Waffen wieder ausführen werden.

Art. 33 Abs. 1 und 3

Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

Die Zentralstelle Waffen übt die Kontrolle aus über die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, Munition und Munitionsbestandteilen.

Art. 35

Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen gelten die Gebühren gemäss Anhang.

Art. 40 Abs. 1 Bst. f

Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

f. Erteilen und Erneuern der Bewilligungen für die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen sowie besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör im Sinne der Artikel 4 und 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 24 Abs. 5 WG und Art. 25 Abs. 3 WG);

Art. 46 Abs. 1 und 2

Die Zollabfertigung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Die Zollbehörden melden der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Einfuhrbewilligungen. Sie erteilen der Bewilligungsbehörde auf Anfrage hin Auskünfte über die Einfuhr von Waffen.

Art. 48 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Einleitungssatz Ausnahmebewilligungen

Kantonale Ausnahmebewilligungen (Art. 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 WG) können nur in begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.

Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann eine Bewilligung zur Einfuhr oder zur Vermittlung im Inland von mehr als einer Waffe, mehr als einem wesentlichen Waffenbestandteil, mehr als einem besonders konstruierten Waffenbestandteil im Sinne von Ártikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes oder mehr als einem einzigen Waffenzubehör ausgestellt werden, sofern: ...

Art. 51

II

Die Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am1. März 2002 in Kraft.

21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 35) Gebühren für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen sowie das Aufbewahren beschlagnahmter Waffen werden folgende Gebühren erhoben: Franken

  1. Waffenerwerbsschein für: 1. Gasschusswaffen und Schreckschusswaffen mit Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände 20.— 2. Selbstverteidigungssprays und Kaninchentöter 20.— 3. Hand- und Faustfeuerwaffen 50.— 4. Andere Waffen 50.— 5. Wesentliche Waffenbestandteile 20.—

  2. Verlängerung der Einfuhrbewilligung und des Waffenerwerbsscheines 10.—

  3. Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Tragen, das Vermitteln und die Einfuhr von: 1. Dolchen und Messern im Sinne des Artikels 7 dieser Verordnung 20.— 2. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes 20.— 3. Waffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes 50.— 4. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 150.— 4bis. besonders konstruierten Waffenbestandteilen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 50.— 5. Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes 120.— 6. Waffenzubehör 100.—

  4. Ausnahmebewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 3 WG) 100.—

  5. Ausnahmebewilligung für die nicht gewerbsmässige Herstellung und den nicht gewerbsmässigen Umbau (Art. 19 WG) 50.—

  6. Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen (Art. 20 WG) 50.—

  7. Bestätigung der Zentralstelle Waffen (Art. 12 Abs. 4 WG) 50.— Franken

  1. Waffenhandelsbewilligung: 1. praktische Prüfung 150.— 2. theoretische Prüfung 150.— 3. Erteilung 350.—

  2. Waffentragbewilligung: 1. praktische Prüfung 70.— 2. theoretische Prüfung 70.— 3. Erteilung 50.—

  3. Beschlagnahme und Aufbewahren von Waffen 100.—

  4. Bewilligung zur gewerbsmässigen Einfuhr von Waffen oder Munition durch einen Inhaber oder eine Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung 150.—

  5. Bewilligung für die nicht gewerbsmässige Einfuhr von Waffen oder Munition 50.—

  6. Bewilligung für die Einfuhr von Waffen und Munition für Sicherheitsbegleiter (Art. 25a) 50.—