Quelle

AS 2002 3721

Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)

Änderung vom 11. September 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung (IVG),

Art. 20ter Abs. 2–4

Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Artikel 47 Absatz 1 IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht.

und 4 Aufgehoben

Art. 22quater Abs. 2

Personen, die der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen höchstens bis zum 20. Altersjahr, sofern mindestens ein Elternteil freiwillig oder nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 AHVG4 oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist.

Art. 23 Abs. 4,5 und 7

Erhebt ein Versicherter Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung mit besonderen Gefahren verbunden ist, so kann die Versicherung einen allfälligen späteren Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten gemäss Absatz 1 ausschliessen. Artikel 64 Absatz 4 ATSG bleibt vorbehalten.

und 7 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1 Einleitungssatz

Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG5 erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: ...

Art. 27 Nichterwerbstätige

Bei nicht erwerbstätigen Versicherten im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 ATSG wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz. Als Aufgabenbereich der Angehörigen einer klösterlichen Gemeinschaft gilt die gesamte Tätigkeit in der Gemeinschaft.

Art. 27bis Abs. 1 erster und zweiter Satz

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Artikel 8 Absatz 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Artikel 27 festgelegt. ...

Art. 35 Abs. 3 erster Satz

Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. ...

Gliederungstitel vor Art. 38 Gliederungstitel vor Art. 39bis E. Das Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung

Art. 39bis Abs. 3

Der Versicherte, dem ein Taggeld oder eine Rente der Militärversicherung für die Dauer von Eingliederungsmassnahmen zusteht, hat keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.

Gliederungstitel vor Art. 39ter

Art. 41 Abs. 1 Bst. d

Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:

d. den Erlass der Mitteilungen, Verfügungen und Einspracheentscheide sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz;

Art. 69 Abs. 2 dritter Satz

Art. 71, 73, 73bis und 75

Art. 76 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b, e, h und i

Die Verfügung ist insbesondere zuzustellen:

  1. der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;

  2. dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;

  3. dem zuständigen Krankenversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;

  4. der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, soweit die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an diejenige Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.

Art. 78 Abs. 3 zweiter Satz und 7

zweiter Satz

Die Rechnungen von Durchführungsstellen und von Personen, die in ständigem Kontakt mit der Versicherung stehen, werden durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto beglichen.

Art. 80 Abs. 1 erster Satz

Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder

Artikel 20 Absatz 2 AHVG6. ...

Art. 82 Auszahlung

Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV7 sinngemäss.

Art. 84

Art. 85 Abs. 3

Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV8 sinngemäss.

Art. 86

Art. 87 Abs. 1 und 3

Aufgehoben

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Art. 88quater Abs. 2 und 3, 88quinquies und 89bis

Art. 91 Erwerbsausfall infolge einer Abklärung

Erleidet ein Versicherter infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall an Tagen, an welchen er keinen Anspruch auf Taggelder der Versicherung hat, so richtet die Versicherung bei nachgewiesenem Erwerbsausfall ein Taggeld in der Höhe von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung aus.

Erleiden Auskunftspersonen infolge einer Abklärung der Leistungspflicht einen Erwerbsausfall, so entschädigt die Versicherung den nachgewiesenen Erwerbsausfall in gleicher Weise wie nach Absatz 1. Für die Entschädigung von Reisekosten im Inland gelten die Ansätze von Artikel 90. Die Beiträge an Reisekosten im Ausland setzt das Bundesamt im Einzelfall fest.

Auf den Entschädigungen nach den Absätzen1 und 2 müssen keine Beiträge bezahlt werden an die:

  1. Alters- und Hinterlassenenversicherung;

  2. Invalidenversicherung;

  3. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz;

  4. Arbeitslosenversicherung.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz