AS 2002 377
Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV)
vom 19. Dezember 2001
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 19, 21 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Sicherheitsprüfungen von:
Angestellten der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung nach dem Anhang der Verordnung vom 25. November 19982 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisation (RVOV) und der Parlamentsdienste;
Angehörigen der Armee;
Dritten, die an klassifizierten Projekten der Schweiz oder des Auslandes im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;
Angestellten der Kantone.
Art. 2 Listen der Funktionen, die eine Sicherheitsprüfung verlangen
Die Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 1 aufgeführt.
Die Funktionen in der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Vorbehalten bleiben von der Bundesversammlung und vom Bundesrat genehmigte internationale Abkommen.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beantragt dem Bundesrat spätestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge1 und 2.
Die Bundeskanzlei sowie die Departemente führen für ihre Bereiche detaillierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft SR 120.4 werden müssen, und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss. Diese Detaillisten werden nicht publiziert. Sie sind für die betroffenen Personen sowie die zuständigen Stellen einsehbar.
Art. 3 Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (Fachstelle) in der Abteilung Informations- und Objektsicherheit des VBS führt die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone gemäss dem in dieser Verordnung festgelegten Prüfverfahren durch.
2. Kapitel: Durchführung der Sicherheitsprüfung
1. Abschnitt: Zu prüfende Personen
Art. 4 Angestellte des Bundes
In der Bundesverwaltung wird eine Sicherheitsprüfung bei Personen durchgeführt, die als Stellenbewerber oder als Angestellte des Bundes neu für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen sind.
Die Stelle, die nach Artikel 2 der Bundespersonalverordnung (BPV) vom3. Juli 20013 für die Begründung oder Änderung des betreffenden Arbeitsverhältnisses zuständig ist, macht bei Stellenbesetzungen, bei denen eine Bewerbung vorliegt vor der Vertragsunterzeichnung, bei Stellenbesetzungen ohne Bewerbung beim Angebot zur Übernahme der neuen Funktion die betreffende Person darauf aufmerksam, dass sie für den Fall der Stellenzusage einer Sicherheitsprüfung und allenfalls gemäss
Artikel 19 regelmässig wiederholten Sicherheitsprüfungen unterzogen wird.
Art. 5 Angehörige der Armee
Bei Angehörigen der Armee wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie in ihrer Funktion Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben.
Art. 6 Dritte
Bei Dritten wird eine Sicherheitsprüfung durchgeführt, wenn sie:
im Rahmen eines Vertrages oder als Mitarbeitende einer vertraglich verpflichteten Firma oder Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder der äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen erhalten;
auf Grund von internationalen Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.
Art. 7 Angestellte der Kantone
Bei Angestellten der Kantone wird eine Sicherheitsprüfung auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführt, wenn die betreffende Person eine Funktion übernimmt, bei der sie unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS mitwirkt.
2. Abschnitt: Prüfverfahren
Art. 8 Vorprüfung
Die Fachstelle prüft bei der Einleitung der Sicherheitsprüfung, ob die zu prüfende Person nicht bereits in einer anderen Funktion einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde.
Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurde, informiert sie die ersuchende Stelle der Sicherheitsprüfung (Art. 13); diese kann in solchen Fällen auf die Prüfung verzichten. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
Stellt die Fachstelle fest, dass die zu prüfende Person innerhalb der letzten fünf Jahre keiner Prüfung unterzogen wurde, leitet sie direkt die Sicherheitsprüfung ein. Das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann im Einvernehmen mit dem VBS abweichende Bestimmungen für sein Personal erlassen.
Art. 9 Abstufungen der Sicherheitsprüfung
Sicherheitsprüfungen werden in folgenden Abstufungen durchgeführt:
Grundsicherheitsprüfung;
erweiterte Sicherheitsprüfung;
erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung.
Art. 10 Grundsicherheitsprüfung
Eine Grundsicherheitsprüfung erfolgt für:
Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen;
Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen;
Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum Unteroffizier oder höheren Unteroffizier der Schweizer Armee vorgesehen sind;
Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen, die ausschliesslich eine Schutzzone2 enthalten.
Bei Grundsicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.
Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und d BWIS verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund, eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.
Art. 11 Erweiterte Sicherheitsprüfung
Eine erweiterte Sicherheitsprüfung erfolgt für:
Angestellte der Bundesverwaltung und der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen;
Angehörige der Armee und Dritte mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen;
Personen mit Zugang zu GEHEIMEM Armeematerial;
Personen mit Zugang zu militärischen Anlagen mit Schutzzonen2 und 3;
Personen mit Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen;
Personen, welche anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz im Ausland hoheitlich vertreten;
Personen, die aufgrund internationaler Abkommen geprüft werden müssen;
Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen und polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere und äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte;
Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Weiterausbildung zum Offizier der Schweizer Armee vorgesehen sind;
Angehörige der Armee nach Artikel 5, die für eine Führungs- oder Stabsfunktion in der Schweizer Armee ab Stufe Hauptmann oder als Fachoffizier oder Stabsadjutant vorgesehen sind.
Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen werden die Daten gemäss Artikel 20 Absatz
Buchstaben a–e BWIS erhoben und die betreffende Person wird auf Grund dieser Daten beurteilt.
Ist eine Person in den Registern nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a–d BWIS verzeichnet und beabsichtigt die Fachstelle aus diesem Grund eine negative Verfügung oder eine Verfügung mit Auflagen zu erlassen, leitet sie eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung nach Artikel 12 ein.
Art. 12 Erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung
Eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung wird bei Stellenbewerbern und Angestellten des Bundes durchgeführt, die:
regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte.
Bei erweiterten Sicherheitsprüfungen mit Befragung werden die Daten gemäss
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–f BWIS erhoben und die betreffende Person wird
auf Grund dieser Daten beurteilt.
Bei der Einleitung einer erweiterten Sicherheitsprüfung mit Befragung ist von der ersuchenden Stelle nebst dem eigentlichen Prüfformular noch das Formular «Angaben zur Person» einzureichen.
Die Befragungen sind in der Muttersprache der zu befragenden Person durchzuführen, sofern es sich um eine der drei Amtssprachen (deutsch, französisch, italienisch) handelt.
3. Abschnitt: Ablauf der Sicherheitsprüfung
Art. 13 Einleitung der Sicherheitsprüfung
Zuständig für die Einleitung einer Sicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen (ersuchende Stellen):
für Angestellte der Bundesverwaltung: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;
für Angehörige eidgenössischer Formationen der Armee, der Personalreserve und der Stäbe Bundesrat: die Untergruppe Personelles der Armee (UG Pers A) im VBS oder die Truppen- und Schulkommandanten der Schweizer Armee über die UG Pers A;
für Angehörige kantonaler Formationen der Armee und für Rekruten: die kantonale Militärverwaltung oder die Truppen- und Schulkommandanten der Schweizer Armee über die kantonale Militärverwaltung;
für an klassifizierten Projekten beteiligte Dritte: die Stelle, die den betreffenden Auftrag erteilt;
für Angestellte der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.
Art. 14 Verwendung der Prüfformulare
Die ersuchende Stelle nennt auf dem für die Sicherheitsprüfung zu verwendenden Prüfformular die möglichen, mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrages verbundenen Sicherheitsrisiken sowie die entsprechende Prüfungsstufe gemäss Artikel 9. Sie sendet das Formular zusammen mit dem Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls dem Formular «Angaben zu Person» der zu prüfenden Person zu.
Willigt die zu prüfende Person in die Durchführung der Sicherheitsprüfung ein, sendet sie die Formulare der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über den Arbeitgeber.
Die ersuchende Stelle beauftragt die Fachstelle mit der Durchführung der Prüfung, indem sie ihr das Prüfformular in Papierform oder mittels dem in Artikel 18 genannten elektronischen System übermittelt.
Bei Dritten, welche an militärisch klassifizierten Projekten beteiligt sind, erfolgt die Einleitung der Sicherheitsprüfung über die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle.
Art. 15 Ermächtigungen
Die betroffene Person bestätigt auf dem Prüfformular ausdrücklich und mit Unterschrift, dass sie:
die Fachstelle ermächtigt, die erforderliche Datenerhebung gemäss Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d BWIS durchzuführen;
einwilligt, dass die Daten auf dem Formular «Angaben zur Person» für die Sicherheitsprüfung verwendet werden.
Die Ermächtigung für die Befragung von Drittpersonen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS muss bei den betroffenen Personen für jede zu befragende Person einzeln eingeholt werden.
Die Ermächtigung zur Datenerhebung ist während sechs Monaten gültig und kann von der betroffenen Person jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Kann die Datenerhebung nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden, muss die Fachstelle bei der betroffenen Person eine Fristverlängerung zur Datenerhebung um weitere sechs Monate einholen.
Art. 16 Abbruch der Sicherheitsprüfung
Wenn die zu prüfende Person im Laufe der Sicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurückzieht oder aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die neuen Aufgaben oder den Auftrag in Frage kommt, informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle schriftlich.
Die Fachstelle stellt die Sicherheitsprüfung ein und vernichtet ihre bereits vorhandenen Akten und elektronisch gespeicherten Daten.
Art. 17 Datenerhebung
Die Fachstelle hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen:
auf das automatisierte Strafregister (VOSTRA)4;
auf das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL)5;
auf das informatisierte Staatsschutz-Informations-System (ISIS)6;
auf das informatisierte Personennachweis- Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS)7.
Für die Erhebung weiterer Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle diese über die Sicherheitsorgane des Bundes oder von den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.
Art. 18 Elektronisches Datenverwaltungs- und Abfragesystem
Die Fachstelle betreibt für ihre Datenverwaltung und die automatisierte Abfrage in den Registern gemäss Artikel 17 ein informatisiertes Personensicherheitsprüfungs- System (SIBAD).
Die Fachstelle kann, sofern eine kantonale Norm dies vorsieht, die automatisierte Abfrage auch in den entsprechenden kantonalen Registern und Datenbanken durchführen.
Von der Fachstelle autorisierte ersuchende Stellen in der Schweiz sowie Schweizer Vertretungen im Ausland können auf SIBAD zugreifen, um die Grunddaten von geprüften Personen einzusehen, Daten für die Sicherheitsprüfung zu erfassen und elektronisch einzuleiten sowie Verfügungen der Fachstelle entgegenzunehmen. Die ersuchenden Stellen haben lediglich Zugriff auf die Grunddaten der geprüften Personen ihrer Bereiche. Die Einsichtnahme in negative Beurteilungen oder in Beurteilungen mit Auflagen ist ausschliesslich der Fachstelle vorbehalten.
Die Fachstelle kann ihre Verfügungen den Stellen nach Absatz 3 elektronisch übermitteln.
Art. 19 Wiederholung der Sicherheitsprüfung
Die Sicherheitsprüfung wird spätestens nach fünf Jahren wiederholt:
bei Personen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a-e;
bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b.
Vgl. SR 331
Vgl. SR 172.213.61
Vgl. SR 120.3
Vgl. SR 361.2
Die Bundeskanzlei sowie die einzelnen Departemente bezeichnen in ihrer detaillierten Funktionenliste die Einzel-Funktionen, für die eine Sicherheitsprüfung periodisch zu wiederholen ist, sowie die betreffenden Zeitabstände für die Prüfung der einzelnen Funktionen.
Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind, insbesondere vor einer militärischen Beförderung, der Übernahme neuer Aufgaben sowie bei im Ausland einzusetzendem Personal, so kann sie vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist bei der Fachstelle eine Prüfungswiederholung einleiten.
Das EDA kann im Einvernehmen mit dem VBS bezüglich der zeitlichen Abstände der Wiederholung der Prüfungen abweichende Bestimmungen für das versetzungspflichtige und im Ausland eingesetzte Personal erlassen.
Bei Personen mit Zugang zu militärisch klassifizierten ausländischen Informationen muss die Sicherheitsprüfung gemäss dem im entsprechenden internationalen Abkommen festgelegten Zeitrahmen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, wiederholt werden.
Verantwortlich für die Einleitung der Prüfungswiederholung ist die ersuchende Stelle.
Das Verfahren für die Wiederholung der Sicherheitsprüfung entspricht in der Regel demjenigen der Erstprüfung. Weichen die Prüfkriterien jedoch von denjenigen der Erstprüfung ab, erfolgt die Prüfung nach dem für die entsprechende Stufe geltenden Verfahren.
3. Kapitel: Abschluss der Sicherheitsprüfung
Art. 20 Anhörung der betroffenen Person
Wenn die Fachstelle erwägt, eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, so gewährt sie der betroffenen Person das rechtliche Gehör, indem sie ihr Gelegenheit gibt, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.
Die betroffene Person kann bei der Fachstelle jederzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen; vorbehalten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG) sowie Artikel 27 und 28 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). In der Risikoverfügung darf nur auf solche Daten abgestellt werden, die der betroffenen Person bekannt gegeben worden sind.
Die betroffene Person kann von der Fachstelle verlangen, dass:
Daten, die unrichtig oder überholt sind, berichtigt oder vernichtet werden;
Daten, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist, umgehend vernichtet werden;
ein Bestreitungsvermerk angebracht wird.
Art. 21 Verfügung
Die Fachstelle erlässt in der Regel innert drei Monaten seit Eingang des Prüfungsantrages eine Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung. Es kann erlassen werden eine:
positive Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als kein Sicherheitsrisiko;
Risikoverfügung mit Auflagen: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt;
negative Risikoverfügung: die Fachstelle beurteilt die Person als Sicherheitsrisiko;
Feststellungsverfügung: der Fachstelle ist es mangels Datenverfügbarkeit nicht möglich, die für die Ausstellung einer Risikoverfügung notwendigen Daten zu erheben.
Die Verfügung wird der betroffenen Person sowie der ersuchenden Stelle nach
Artikel 13 zuhanden der entscheidenden Instanz nach Artikel 23 und allfälligen zur
Beschwerde berechtigten Drittpersonen eröffnet.
Die Fachstelle eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe b – d von Dritten zusätzlich dem Arbeitgeber oder allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.
Art. 22 Beschwerde
Gegen Verfügungen ist die Beschwerde an die Rekurskommission VBS zulässig.
Art. 23 Entscheidende Instanzen
Zuständig für die Anstellung, die Übertragung der Funktion oder der neuen Aufgabe sind die folgenden Stellen (entscheidende Instanzen):
bei Angestellten der Bundesverwaltung: die mit der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;
bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine positive Risikoverfügung erteilt hat: die verwaltende oder die korpskontrollführende Stelle;
bei Angehörigen der Armee, welchen die Fachstelle eine negative Risikoverfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen erteilt hat: 1. bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat, des Armeestabes oder der Armeetruppen (inkl. Personalreserve): der Generalstabschef;
2. bei in anderen Stäben oder Einheiten Eingeteilten: der zuständige Kommandant des Armeekorps sowie der Kommandant der Luftwaffe; 3. bei in Schulen auszubildenden Angehörigen der Armee: der Direktor / Inspektor der Kampftruppen, der Unterstützungstruppen oder der Logistiktruppen sowie der Direktor / Ausbildungschef der Luftwaffe;
bei an militärisch klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle;
bei an zivil klassifizierten Projekten beteiligten Dritten: die auftragserteilende Bundesbehörde;
bei Angestellten der Kantone: die vom Kanton als zuständig bezeichnete Stelle.
Art. 24 Folgen der Verfügung
Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Fachstelle gebunden.
Die entscheidende Instanz eröffnet nach Eingang der Verfügung ihren Entscheid der geprüften Person. Bei Dritten eröffnet sie den Entscheid ebenfalls dem Arbeitgeber.
Die entscheidende Instanz informiert die Fachstelle innert 30 Tagen nach Eingang der Verfügung schriftlich, wenn sie einen von der Verfügung der Fachstelle abweichenden Entscheid getroffen hat. Andernfalls vermerkt die Fachstelle in SIBAD, dass der Entscheid im Sinne ihrer Verfügung ergangen ist.
Schliesst sich bei der Prüfung von Angehörigen der Armee die entscheidende Instanz der positiven Risikoverfügung der Fachstelle an, wird der Entscheid dem Armeeangehörigen nicht mehr separat zugestellt. Die zuständigen militärischen Behörden stellen sicher, dass ihr Entscheid im Personal-Informations-System der Armee (PISA) eingetragen wird.
Die entscheidende Instanz oder bei Dritten ebenso die Firma oder Organisation, kann mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen einsehen. Sie kann mit der betroffenen Person ein Gespräch zur Klärung offener Fragen führen und dazu die Fachstelle beiziehen.
4. Kapitel: Behandlung, Verwendung und Aufbewahrung der Daten
Art. 25 Behandlung der Daten
Die Fachstelle lässt umgehend Daten vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.
Sie lässt umgehend Daten berichtigen, die unrichtig oder überholt sind.
Art. 26 Verwendung der Daten
Die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dürfen zu keinen anderen als den in Artikel 17 bestimmten Zwecken verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.
Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung von Personen, deren Kandidaturen nicht berücksichtigt worden sind, dem Bundesarchiv zur Übernahme an. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.
Art. 27 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
Die Fachstelle bewahrt die Unterlagen der Sicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, längstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
Informiert die ersuchende Stelle die Fachstelle vor Ablauf dieser Frist schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, bietet die Fachstelle die Unterlagen der Sicherheitsprüfung dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden vernichtet.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Januar 199910 über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.
Art. 29 Übergangsbestimmungen
Bereits erteilte Sicherheitserklärungen bleiben gültig, bis eine neue Sicherheitsprüfung nach den Verfahren dieser Verordnung abgeschlossen wurde.
Personen, die eine Funktion in der Bundesverwaltung oder in der Armee innehaben, welche nach altem Recht nicht einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden, aber neu auf der Liste nach Artikel 2 aufgeführt sind, werden dann geprüft, wenn die ersuchende Stelle Gründe hat anzunehmen, dass neue Risiken für die Sicherheit entstanden sein könnten.
Bei Personen nach Absatz 2 ist durch die ersuchende Stelle spätestens fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung eine Sicherheitsprüfung einzuleiten.
Für die vor dem 31. Dezember 2001 eingeleiteten Sicherheitsprüfungen bleibt das bisherige Recht anwendbar.
AS 1999 655
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
19. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 1
(Art. 2 Abs. 1) Funktionen in der Bundesverwaltung, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss11 (Stand: September 2001) 1. Generell einbezogene Funktionen in den Departementen und der Bundeskanzlei Funktion Generalsektretärinnen und Generalsekretäre sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bzw. Vizekanzlerin und Vizekanzler Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Informationschefinnen und –chefs sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Sekretärinnen und Sekretäre der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher sowie der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzlers Referentinnen und Referenten, Beraterinnen und Berater (ausgenommen Fachreferentinnen EDI) Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Bundesanwalt / Bundesanwältin sowie die stellvertretende Bundesanwältin/der stellvertretende Bundesanwalt Mitglieder Stäbe für ausserordentliche Lagen Gruppen- und Amtsdirektorinnen bzw. –direktoren sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen mit Ausnahme von – Eidg. Büro für Gleichstellung von Mann und Frau – Bundesamt für Kultur – Meteo Schweiz – Bundesamt für Gesundheit – Bundesamt für Statistik – Bundesamt für Sozialversicherung – Bundesamt für Militärversicherung
Gemäss Art. 2 Abs. 5 PSPV führen die Bundeskanzlei und die Departemente für ihre Bereiche detailierte Funktionenlisten. Diese Listen nennen die einzelnen Funktionen, welche geprüft werden müssen und geben Auskunft darüber, nach welchem Prüfverfahren und mit welcher Periodizität die entsprechende Funktion geprüft werden muss.
– Gruppe für Wissenschaft und Forschung – ETH und Rat ETH – nachfolgende selbständige Anstalten und Betriebe: Paul Scherrer Institut; Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft; Eidg. Materialprüfungs- und Forschungsanstalt; Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz; Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung; Schweizerisches Institut für Geistiges Eigentum – Bundesamt für Bildung und Wissenschaft – Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung – Eidg. Personalamt – Eidg. Versicherungskasse – Eidg. Alkoholverwaltung – Bundesamt für Bauten und Logistik – Eidg. Finanzkontrolle – Bundesamt für Veterinärwesen – Bundesamt für Wohnungswesen – Bundesamt für Verkehr – Bundesamt für Zivilluftfahrt – Bundesamt für Wasser und Geologie – Bundesamt für Strassen – Bundesamt für Kommunikation – Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft – Bundesamt für Raumentwicklung 2. Zusätzliche Funktionen in den einzelnen Departementen und Ämtern BK keine zusätzlichen Funktionen EDA Angehörige dipl. Dienste Angehörige konsularischer Dienste Allgemeine Dienste, je nach Pflichtenheft EDI keine zusätzlichen Funktionen EJPD GS GS EJPD – Inspektorat & ChefIn GS EJPD – Inspektorat & stv. ChefIn GS EJPD – Inspektorat & DatenschutzberaterIn Departement GS EJPD – Ressourcen InformatiksicherheitsberaterIn Departement GS EJPD KoordinatorIn für innere Sicherheit des Bundes GS EJPD – ISC ChefIn GS EJPD – ISC stv. ChefIn GS EJPD – ISC Leiter Stab Planung, Controlling und Qualitätsmanagement GS EJPD – ISC ControllerIn GS EJPD – ISC Informatiksicherheitsbeauftragte/r GS EJPD – ISC Leiter Stab Personal GS EJPD – ISC AbteilungschefInnen GS EJPD – ISC stv. AbteilungschefInnen GS EJPD – ISC SektionschefInnen GS EJPD – ISC stv. SektionschefInnen GS EJPD – ISC technische MitarbeiterInnen aller Sektionen Stab Personal BAP BAP Direktionsstab StabschefIn BAP Amtspolitik / Führung ChefIn BAP Amtspolitik / Führung wissenschaftliche MitarbeiterInnen BAP Amtsplanung ControllerIn BAP Amtsplanung PolizeikoordinatorIn BAP Kommunikation ChefIn BAP Kommunikation stv. Chefin BAP Rechtsdienst ChefIn BAP Rechtsdienst stv.
ChefIn BAP Rechtsdienst wissenschaftliche MitarbeiterInnen (JuristInnen) BAP Rechtsdienst DatenschutzberaterIn BAP Kompetenzzentrum ChefIn Krisenfälle und Auslandeinsätze BAP Kompetenzzentrum stv. ChefIn Krisenfälle und Auslandeinsätze BAP Kompetenzzentrum FachreferentInnen und ExpertInnen Krisenfälle und Auslandeinsätze Krisenfälle, Interpol / Europol und internationale Polizeizusammenarbeit BAP BKP HauptabteilungschefIn = stv. DirektorIn (vgl. allg. Liste) BAP BKP stv. HauptabteilungschefIn BAP BKP AbteilungschefInnen BAP BKP ChefInnen Kommissariate BAP BKP stv. ChefInnen Kommissariate BAP BKP VorermittlerInnen + ErmittlerInnen BAP BKP polizeiliche, wissenschaftliche und juristische SachbearbeiterInnen BAP BKP KoordinatorInnen mit Desk-Officer-Funktion und Länder-KoordinatorInnen BAP BKP VerbindungsbeamtInnen Länder, Interpol, Europol BAP BKP EinsatzleiterInnen, KommissärInnen BAP BKP Anwendungs- AnwendungsbetreuerInnen betreuung Polizeisysteme Polizeisysteme BAP BKP Kontrolldienst ChefIn Kontrolldienst BAP BKP Kontrolldienst stv. ChefIn Kontrolldienst BAP BSD Abteilungschefin BAP BSD StabschefIn BAP BSD stv. StabschefIn BAP BSD SektionschefInnen BAP BSD stv. SektionschefInnen BAP BSD KommissärInnen und InspektorInnen BAP BSD Schutzorganisation ChefIn Alarmwesen BAP BSD Schutzorganisaiton stv. ChefIn Alarmwesen BAP BSD Schutzorganisation EinsatzleiterInnen Tages- und Nachtdienst Parlament, Bundeshaus, Aussenlogen BAP BSD Schutzorganisation Angehörige (Logenpersonal) BAP BSD Schutzorganisaiton ChefIn, stv. Chefin Gruppe Session und MitarbeiterInnen BAP BSD FachberarterInnen BAP DAP HauptabteilungschefIn BAP DAP stv. HauptabteilungschefIn BAP DAP AbteilungschefInnen BAP DAP stv. AbteilungschefInnen BAP DAP SektionschefInnen und Kommissariats- und Zentralstellen-LeiterInnen BAP DAP stv. SektionschefInnen und stv. LeiterInnen BAP DAP KommissärInnen BAP DAP polizeiliche, wissenschaftliche, technische und juristische MitarbeiterInnen BAP Dienste AbteilungschefIn BAP Dienste stv. AbteilungschefIn BAP Dienste SektionschefInnen BAP Dienste stv. SektionschefInnen BAP Dienste DienstchefInnen + DienstleiterInnen BAP Dienste stv. DienstchefInnen + stv. DienstleiterInnen BAP Dienste polizeiliche, technische, wissenschaftliche und juristische MitarbeiterInnen BAP Support AbteilungschefIn BAP Support stv.
Abteilungschefin BAP Support Sicherheit ChefIn BAP Support Sicherheit stv. ChefIn BJ BJ – Abteilung internationale AbteilungschefIn BJ – Abteilung internationale stv. AbteilungschefIn BJ – Abteilung internationale SektionschefInnen BJ – Abteilung internationale stv. SektionschefInnen BJ – Abteilung internationale wissenschaftliche MitarbeiterInnen Rechtshilfe (JuristInnen) BJ – Abteilung internationale Fachangestellte BA BA Bundesanwalt / Bundesanwältin BA Stellvertretender Bundesanwalt / Stellvertretende Bundesanwältin BA StaatsanwältInnen des Bundes BA Stellvertretende StaatsanwältInnen des Bundes BA Assistenz-StaatsanwältInnen des Bundes BA Rechtsdienst ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst Stellvertretende/r ChefIn Rechtsdienst BA Rechtsdienst JuristInnen BA BeraterIn organisierte Kriminalität Baltikum BA Rechtshilfevollzug & ChefIn BA Rechtshilfevollzug & Stellvertretende/r ChefIn BA Rechtshilfevollzug & JuristInnen BA Stabsdienst ChefIn BA Stabsdienst Stellvertretende/r Chef/in BA Stabsdienst SachbearbeiterInnen BA Wirtschaftsprüfung ChefIn BA Wirtschaftsprüfung WirtschaftsprüferInnen BA AktuarIn / ProtokollführerIn der ChefIn Rechtshilfevollzug BA AktuarInnen / ProtokollführerInnen der StaatsanwältInnen des Bundes BA DirektionssekretärIn BA MediensprecherIn BA Stellvertretende/r MediensprecherIn VBS – GS Stab MitarbeiterInnen Information und Dokumentation ChefIn und Stv Stabsabteilung ChefIn und Stv MitarbeiterInnen Stabsabteilung Kompetenzzentrum politische ChefIn und Stv Geschäfte Inspektorat ChefIn MitarbeiterInnen Inspektorat Departementsinformatiker ChefIn MitarbeiterInnen Lage- u. Früherkennungsbüro ChefIn MitarbeiterInnen LFB Strat.
Nachrichtendienst ChefIn und MitarbeiterInnen SND Rechtsabteilung ChefIn und MitarbeiterInnen Oberauditorat MitarbeiterInnen Bundesamt für Zivilschutz MitarbeiterInnen – GST Stab GSC Persönliche MitarbeiterInnen Stab Information Armeecontrolling Finanzinspektorat Führungsstab GSC AIOS MitarbeiterInnen FST GSC MitarbeiterInnen Büro VA MitarbeiterInnen Verteidigungsattachés Zen D AssistentIn Rechtsdienst Informatik Militärischer Nachrichtendienst UG DOS MitarbeiterInnen UG FSK MitarbeiterInnen UG FU Doktrin und Projektkoordination Kdo Uem Br 41 Stabsstelle K Uem GV/Fhr Aul LR Sektion Botschaftsfunk Abteilung Telematik Gs Vb Abteilung EKF Abteilung Führungsdienst UG LOG Stab Abteilung Log Konzeption und Fhr Abteilung Verkehr und Transporte UG OP Stab Abteilung Führung und Einsatz Abteilung Mob Kdo Mil Sich UG Pers A Aushebung Abteilung Betrieb Abteilung Schulen/Kurse und Of-wesen Abteilung Truppen UG Plan Stab Sektion Gesamtplanung Abteilung Prospektivplanung Abteilung Armeeplanung Abteilung Rüstungsplanung Abteilung Immobilien Militär UG San Stab Abteilung Führung und Koordination Abteilung Az Dienste Abteilung A Apot – HEER Chef Heer MitarbeiterInnen Kommunikation MitarbeiterInnen Office Management Stab MitarbeiterInnen Stab Zentrale D C und MitarbeiterInnen Informatik C und MitarbeiterInnen Rechtsdienst C und MitarbeiterInnen Unternehmensplanung und Controllling C und MitarbeiterInnen Übersetzungsdienst BABHE Stab Direktor BABHE Zentrale Dienste Betrieb und Instandhaltung Infrastruktur und Umwelt Armeematerial und Versorgungsgüter Nachschub Betrieb A und Infrastruktur Betrieb B und Armeematerial Betrieb C und Infrastruktur UG Lehrpersonal Instruktoren Of und Uof FWK Angehörige des FWK BAKT Abteilung Koordination Stabssektion Ausbildungszentrum Infantrie Versuchsstab MLT Abteilung MLT Abeitlung Einsatzverfahren Ausbildungssteuerung Ausrüstung Vollzug Sekretariat Direktor Zentrale Gebirgskampfschule BAUT Stab Abteilung Koordination Abteilung Artillerie Abteilung Festungstruppen Abteilung Genietruppen Abteilung Uebermittlungstruppen BALOG Stab Abteilung Koordination Veterinärdienst Abteilung Material Abteilung Rettungstruppen Abteilung Sanitätstruppen Abteilung Versorgungstruppen Kommando Grosse Verbände MitarbeiterInnen der Büros grosser Verbände – LW Stab Kdt
Assistenz Adj Kdt LW Stabsstelle Koord Info D Controlling Stabsstelle Internationales Flugsicherheit Operationelle Erprobung und Evaluation Zentrale Dienste (ZDLW) Assistenz Stabsdienste Rechtsdienst Verwaltungsinformatik Planung UG Operationen Assistenz Stab Luftraumstruktur Abt Operationen Abt Führungssysteme Kdo Fl Br 31 Kdo Flpl Br 32 Kdo Flab Br 33 Kdo Ik Br 34 Bundesamt für Ausbildung ZSO der Luftwaffe (BAALW) Asstistenz Stabsstelle Instruktionspersonal Sektion Ausbildungsunterstützung Instr Chef Fl Instr Chef Flpl/Ik Instr Chef Flab FAI Bundesamt für Betriebe MitarbeiterInnen der Luftwaffe (BABLW) – GR Zentralverwaltung MitarbeiterIn Direktionsunterstützung, Information und Dokumentation, Infrastruktur, Recht/Kommerz Transport und Zoll, Finanzen und Controlling, Technologie und Qualität, Informatikführung, Materialwirtschaft Bundesamt für Luftwaffen- und MitarbeiterIn Direktionsunterstützung; Führungssysteme (BLF) Flugmaterial; Lenkwaffen, Flab, Drohnen, Simulatoren; Kommunikations und Führungsinformationssysteme; Führungs- und EKF-Systeme; Elektronik und Optronik Bundesamt für Waffensysteme MitarbeiterIn Direktionsunterstützung; und Munition (BWM) Kampffahrzeuge und Simulatoren; Artilleriewaffen und Munition; Infanteriewaffen und Munition; Waffensysteme und Munition Bundesamt für Armeematerial MitarbeiterIn Direktionsunterstützung; und Bauten (BAB) Ausrüstung und ABC-Schutzmaterial; Fahrzeuge Genie und Rettungsmaterial; Labor Spiez; Verteidigungsbauten; Ausbildungs und Betriebsbauten EFD GS ChefIn Besondere Angelegenheiten Eidg. Zollverwaltung ChefIn Grenzwachtkorps BA für Bauten und Logistik MitarbeiterIn Einkauf / Verkauf Publikationen MitarbeiterIn Mikrofilm BA für Informatik MitarbeiterIn der Direktion und Telekommunikation WirtschaftsinformatikerIn SystemspezialistIn NetzwerktechnikerIn externe MitarbeiterIn Sekretariat PräsidentIn Bankenkommission eidg. Bankenkommission Eidg.
Finanzkontrolle MitarbeiterIn Sekretariat PrüfungsexperteIn JuristIn InformatikerIn EVD GS ChefIn Dienst Recht und Sicherheit ChefIn Vollzugsstelle für den Zivilschutz Seco LeiterIn Direktion Arbeit LeiterIn Leistungsbereich Welthandel LeiterIn Strategie und Kontrolle Welthandel LeiterIn Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen LeiterIn Ressort Exportkontrollen / Industrieprodukte LeiterIn Ressort Exportkontrollen / Kriegsmaterial UVEK GS LeiterIn Dienst für besondere Aufgaben SachbearbeiterInnen Zentrale SachbearbeiterInnen Aussenstellen BFE SektionschefIn Stv SektionschefIn Wiss. BeamterIn 3. Parlamentsdienste GeneralsekretärIn und StellvertreterIn und SekretärIn Ständerat MitarbeiterInnen des Sekretariats der Geschäftsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungsdelegation MitarbeiterInnen des Sekretariats der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation SekretärIn und ProtokollführerIn der Sicherheitspolitischen Kommission MitarbeiterInnen DINT 4. Funktionen, welche aufgrund von internationalen Abkommen geprüft werden müssen Zusätzlich zu den oben aufgelisteteten Funktionen muss eine Prüfung durchgeführt werden, wenn dies internationale Geheimschutzvereinbarungen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. d BWIS) oder andere internationale Abkommen vorsehen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu ausländisch klassifizierten Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.
Anhang 2
(Art. 2 Abs. 2) Funktionen in der Armee, für die eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss (Stand: September 2001) 1. Armeestab Alle Armeestabsteile Sämtliche Alle HQ Formationen Sämtliche 2. Militärpolizei (A Trp) Stab MP Bat 1 Sämtliche MP Schutzkp V/1 SDBR Sämtliche EM zo PM1, Cp EM zo PM1, Dét SSPM 10, Dét PM 11 Sämtliche Stab MP Zo2, Stabskp MP Zo2, SDMP Det 20, MP Det 21 Stab MP Zo3, Stabskp MP Zo3, SDMP Det 30, MP Det 31, 32, 33 Stab MP Zo 4, Stabskp MP Zo 4, SDMP Det 40, MP Det 41 3. Militäreisenbahndienst, Feldpostdienst (A Trp) Stab Eisb Rgt3, Stabskp Eisb Rgt 3 Sämtliche FP Kp FP Sekr Uof 4. Mobilmachung (A Trp) Stab Mob Pl, Mob Absch, Mob Kp Sämtliche Of, Anlagewarte und Büroord 5. Alarmformationen (A Trp) EM rgt inf 3 Sämtliche Of/ EM bat inf3, cp EM rgt inf3, cp gren3, cp lm ld3, höh Uof cp chass chars3, cp rens3, cp gren chars aérop 3 EM bat aérop1, cp EM aérop1, cp interv aérop I/1, II/1, EM gr eg L DCA 15, bttr EM eg L DCA 15, Stab Inf Rgt 14 Sämtliche Of/ Stab Inf Bat 14, Stabskp Inf Rgt 14, Gren Kp 14, höh Uof Sch Mw Kp 14, Pzj Kp 14, Na Kp 14, Gt Sap Kp 14, Fest Pi Kp 14 Stab Füs Ber Bat 28, Stabskp Füs Ber Bat 28, Stab L Flab Lwf Abt 14, L Flab Lwf Stabsbttr 14, Stab Flhf Rgt 4 Sämtliche Of/ Stab Stabsbat Flhf Rgt 4, Stabskp Flhf Rgt 4, Flhf Si Kp 4, höh Uof Pzj Kp 4, Flhf Na Kp 4, Flhf Fest Mw Kp 4 Stab Flhf Bat 41, Flhf Stabskp 41, Flhf Füs Kp I/41, II/41, Stab Flhf Bat 42, Flhf Stabskp 42, Flhf Ber Kp I/42, Stab Flhf Bat 43, Flhf Stabskp 43, Flhf Ber Kp I/43, II/43, Stab L Flab Lwf Abt 16, L Flab Lwf Stabsbttr 16, Stab Kata Hi Rgt1, Tech Kp Kata Hi Rgt 1 Sämtliche Of/ Stab Kata Hi Bat2, Kata Hi Stabskp2, Kata Hi Sap Kp I/2, Stab Kata Hi Bat 4, Kata Hi Stabskp 4, Kata Hi Sap Kp I/4, 6. Sanität (A Trp) Stab San Rgt 1 Sämtliche 7. Militärjustiz Stab OA Sämtliche Div Ger 1–12 MKG, Mil Appel Ger 8. Stäbe Grosse Verbände, Stabsformationen Grosse Verbände AK Stäbe, Div Stäbe, Br Stäbe Sämtliche AK-, Div-, Br Stabsformationen (ausser Spiel und Pz Br D Kp) 9. Übermittlung Sämtliche bei den Uebermittlungstruppen eingeteilten AdA 10. Territorialdienst Stäbe Ter Rgt, Stab Stadtkdo Sämtliche Stabskp Ter Rgt, Stabskp Stadtkdo (ausser AC Lab Z, Betreu Z, Spiel Z) 10.1 Infanterie Füs/S Bat (im Ter Rgt) Sämtliche Stabskp Typ A/B/C/D: Aufkl/Na Z Sämtliche 11.
Festungswachtkorps Kdo FWK Sämtliche dienstpflichtige AdA FWK Regionen Sämtliche 12. Festungsformationen Festungsformationen Sämtliche Of/höh Uof Betr Kp der Fest Rgt Sämtliche 13. Versorgung Stab Vsg Rgt, Stab Vsg Bat; Stabskp Vsg Bat, Vsg Stabskp Sämtliche Betrst Kp Mun Kp 13.1 Materialtruppen Mat Vsg Kp Typ A, B Sämtliche Mat Rep Kp 14. Luftwaffe Fl Br 31 (ohne Dro Abt 7) Sämtliche Dro Abt 7 Sämtliche Of/höh Uof sowie alle Uof/Sdt der Ei Züge Flpl Br 32 Sämtliche (ausser Uof/Sdt LW Füs Bat und Fl G Kp sowie Spiel) Flab Br 33: nur Mob Flab Lwf Rgt 9 Sämtliche Ik Br 34 Sämtliche LW Uh D 35 Sämtliche L Flab Lwf Abt Sämtliche Of/höh Uof sowie Lwf Std und Lwf Uof 15. Personalreserve Art. 21a VOA Gemäss Sollbestandestabellen der Personalreserve Of Pers Reserve bzw. gemäss auftraggebender/aufbietender Stelle Stäbe Gs Vb 16. Alle Truppengattungen, Dienstzweige sowie Personalreserve und Stäbe Bundesrat Zusätzlich
a. Stellungspflichtige Stellungspflichtige, die für die Einteilung/Ausbildung in eine Formation oder Funktion dieser Liste in Betracht fallen (gemäss zutreffendem Art.)
b. Weiterausbildung (ausschliesslich in Verbindung mit Art. 5 PSPV) Armeeangehörige, die für eine militärische Weiterausbildung vorgesehen sind (gemäss zutreffendem Art.)
c. Kdt, Kdt Stv, Adj und Nof aller Stufen sowie Gst Of Sämtliche (gemäss zutreffendem Art.)
d. Nicht erfasste Funktionsträger In dieser Liste nicht erfasste Funktionsträger, die aufgrund von Art. 10 oder 11 PSPV dennoch geprüft werden müssen (gemäss zutreffendem Art.) Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleiben diese Seiten leer.
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