AS 2002 3864
Verordnung
zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)
vom 6. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über den Konsumkredit (KKG, Gesetz),
verordnet:
1. Abschnitt: Höchstzinssatz
Art. 1
Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes darf höchstens
Prozent betragen.
2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 2 Organisation
Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.
Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.
Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite
Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den Kreditgeberinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 des Gesetzes benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.
SR 221.214.11
Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.
3. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und Kreditvermittlung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin verfügt über die nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie:
eine vom Bund anerkannte Berufsprüfung, höhere Fachprüfung oder gleichwertige Ausbildung im Bereich Finanzdienstleistungen hat; oder
eine von der kantonalen Bewilligungsbehörde durchgeführte Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten bestanden hat.
Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt als ausreichend, wenn:
die Deckungszusage mindestens 500 000 Franken pro Schadensfall beträgt;
sie auch reine Vermögensschäden erfasst.
Liegen besondere Umstände vor, so kann die Bewilligungsbehörde vom Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung absehen.
Bei einer Kreditvermittlerin kann die Bewilligungsbehörde namentlich dann auf den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung verzichten, wenn eine Kredit- geberin erklärt, für die Schäden aufzukommen, die diese Kreditvermittlerin verursacht.
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. April 19752 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2003 in Kraft.
Die Artikel 4–9 treten am1. Januar 2004 in Kraft.
6. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1975 711
Anhang
(Art. 3 Abs. 1) Informationssystem über Konsumkredite: Inhalt, Umfang und Zugriffsberechtigungen Abkürzungen und Erklärungen Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten: Name, Vorname, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort) Umfang des Zugriffs a: ansehen b: bearbeiten (ansehen, eintragen, korrigieren, löschen) IKO Informationsstelle für Konsumkredit K1 Kreditgeberin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat K2 Kreditgeberin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt Personendaten I. Bei Barkrediten, Teilzahlungsverträgen und ähnlichen Finanzierungshilfen 1. nach Vertragsabschluss: – Kreditart: Barkredit, Teilzahlungsvertrag, ähnliche b b a Finanzierungshilfe – Anzahl Raten b b a – Bruttobetrag des Kredits inklusive vertraglich vereinbarte b b a Zinsen und Kosten – Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart) b b a – Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart) b b a 2. bei Verzug: – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a Personendaten II Bei Leasingverträgen 1. nach Vertragsabschluss: – Kreditart: Leasing b b a – Anzahl Raten b b a – Höhe der Leasingverpflichtung (berechnet auf die b b a vereinbarte Vertragsdauer, ohne Restwert) – Vertragsende b b a – Höhe der monatlichen Leasingraten (ohne allfällige bei b b a Vertragsabschluss geleistete Beträge) 2. bei Verzug: – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a III. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti, die mit einer Kreditoption verbunden sind 1. Erstmeldung: – Kreditart: Kartenengagement b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag b b a (Stichtag Saldo) 2. Nachmeldung: – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a IV. Bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto 1. Erstmeldung: – Kreditart: Überziehungskredit b b a – Referenzdatum des Kredits b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag b b a (Stichtag Saldo) 2. Nachmeldung: – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a