AS 2002 3908
Verordnung
über die Krankenversicherung
(KVV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 96 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (Gesetz/KVG),
Art. 2 Abs. 1 Bst. a
Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht:
a. aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
Art. 9 Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Kommen Versicherte, auf welche die schweizerische Gesetzgebung über die Sozialhilfe nicht anwendbar ist, ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, und kann das Vollstreckungsverfahren nicht durchgeführt werden oder hat es keine Zahlung der Prämien oder keine Kostenbeteiligung zur Folge, so kann der Versicherer nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Folgen des Zahlungsverzuges das Versicherungsverhältnis beenden.
Art. 22 Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer ist Artikel 87 des Gesetzes anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 19955 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung.
Bei Streitigkeiten der gemeinsamen Einrichtung mit einem Leistungserbringer gilt
Artikel 89 des Gesetzes.
Art. 27 Abs. 1
Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 57 ATSG und Art. 87 KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BSV zu eröffnen.
Art. 90 Prämienerhebung
Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.
Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr.
Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständige Behörde vorsehen.
Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.
Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen, fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten sowie die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen vollständig bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.
Art. 90a Vergütungszinsen
Vergütungszinsen nach Artikel 26 Absatz 1 ATSG werden ausgerichtet für nicht geschuldete Prämien, die vom Versicherer zurückerstattet oder verrechnet werden, sowie für vom Versicherer zu ersetzende Prämiendifferenzen nach Artikel 7 Absätze5 und 6 KVG, sofern die Forderung 3000 Franken übersteigt und vom Versicherer nicht innert sechs Monaten beglichen wird.
Der Satz für den Vergütungszins beträgt 5 Prozent im Jahr. Für die Berechnung gelten die Vorschriften von Artikel 7 der Verordnung vom 11. September 20026 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sinngemäss.
Art. 108a Prämienerhebung
Die Artikel 90 Absätze1 und 2 und 90a sind sinngemäss anwendbar.
Art. 111 Einleitungssatz
Die Versicherten haben Unfälle, die nicht bei einem UVG-Versicherer oder bei der Militärversicherung angemeldet sind, ihrem Krankenversicherer zu melden. Sie haben Auskunft zu geben über: ...
Art. 112 Abs. 1
Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach UVG7 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so darf der Krankenversicherer die bei ihm versicherten Leistungen ohne Antrag bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte von sich aus vorläufig ausrichten.
Art. 114 Informationspflicht
Der vorleistende Krankenversicherer macht die versicherte Person auf die Rückerstattungsordnung von Artikel 71 ATSG aufmerksam.
Art. 115
Gliederungstitel vor Art. 120
4. Abschnitt: Informationspflicht der Versicherer
Art. 120
Die Versicherten sind über die Bekanntgabe von Daten (Art. 84a KVG) und über geleistete Verwaltungshilfe (Art. 32 Abs. 2 ATSG und Art. 82 KVG) zu informieren.
Art. 121
Art. 122
Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen:
die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten;
die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten;
Ist die versicherte Person bei mehr als einem Krankenversicherer für Taggeld gemäss den Artikeln 67–77 des Gesetzes versichert, gilt als Überentschädigungsgrenze diejenige von Artikel 69 Absatz 2 ATSG. Sind die Leistungen zu kürzen, so ist jeder Versicherer im Verhältnis des von ihm versicherten Taggeldes zum Gesamtbetrag der versicherten Taggelder leistungspflichtig.
2. Titel: (Art. 123–126) Gliederungstitel vor Art. 127 4. Teil: Verfügung, Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
Art. 127 Verfügung
Wird eine Verfügung auf Grund von Artikel 51 Absatz 2 ATSG verlangt, so hat der Versicherer sie innerhalb von 30 Tagen zu erlassen.
Art. 128 –129
Gliederungstitel vor Art. 130
Art. 130 Sachüberschrift Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |