AS 2002 3942
Verordnung
zur Erwerbsersatzordnung
(EOV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Dezember 19591 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 34 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG),
Art. 2 Abs. 1 Bst. d
Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:
d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
Art. 12a Abs. 1
Anspruch auf Betriebszulage haben Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und als selbstständige Landwirte im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19525 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten.
Art. 15a Sonderregelung für Leiterkurse
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1a Absatz 3 EOG.
Art. 21 Abs. 1 und 2
Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskosten zahlt die Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Geltendmachung aus.
Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.
Art. 23 Uneinbringliche Rückerstattungen
Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV6 anwendbar.
Art. 26 Abs. 1
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |