AS 2002 3945
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 11. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 31. August 19831 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 109 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 (AVIG),
Art. 15 Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 16 Abs. 2 erster Satz
Art. 19 Abs. 2
Er wählt bei der Gemeinde die Kasse. Zur Aufklärung und Beratung im Sinne von
Artikel 27 ATSG verweist die Gemeinde den Versicherten an die dafür zuständigen
Durchführungsstellen.
Art. 19a Aufklärung über Rechte und Pflichten
Die in Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a–d AVIG genannten Durchführungsstellen klären die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen.
Die Kassen klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG).
Die kantonalen Amtsstellen und die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) klären die Versicherten über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG).
Art. 20 Abs. 4
Art. 24 Abs. 2
Die zuständige Amtsstelle erlässt eine Verfügung über den Grad der Vermittlungsfähigkeit.
Art. 31 Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 33 Abs. 3
Anspruch auf ein Taggeld gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c AVIG haben Personen, die:
eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder nach den Rechtsvorschriften eines der EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island oder Liechtenstein beziehen; oder
einen Antrag auf Invalidenrente nach Buchstabe a gestellt haben, der nicht aussichtslos erscheint.
Art. 114 Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 114a Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 115 Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 119 Abs. 1 Bst. d und Abs. 3
Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich:
d. für die Insolvenzentschädigung nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes. Unterliegt der Arbeitgeber nicht der Zwangsvollstre- ckung in der Schweiz, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem früheren Arbeitsort des Versicherten;
Zuständig für die Beurteilung eines Gesuches um Erlass einer Rückforderung ist die kantonale Amtsstelle des Kantons, in dem der Versicherte bei Eröffnung der Rückforderungsverfügung seinen Wohnort hatte.
Art. 124 und 124a
Art. 125 Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 126 Artikelverweis zur Sachüberschrift
Art. 127 Zuständigkeit für die Behandlung von Einsprachen
Die Kantone können die Behandlung von Einsprachen gegen Verfügungen, die im Rahmen von Artikel 85b AVIG von den RAV erlassen werden, den kantonalen Amtsstellen übertragen.
In den übrigen Fällen ist die verfügende Behörde für die Behandlung der Einsprache zuständig.
Art. 128 Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts
Die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen richtet sich sinngemäss nach Artikel 119.
Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons.
Art. 128a Übriges Verfahren
Die Entscheide der letzten kantonalen Instanz sind den Parteien, der Vorinstanz, der kantonalen Amtsstelle und dem seco zu eröffnen.
Dem seco sind überdies zu eröffnen:
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben c und d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AVIG, sofern die Auskunftspflicht gegenüber der kantonalen Amtsstelle oder dem Arbeitsamt verletzt wurde und die Verfügungen nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
Einstellungsverfügungen nach Artikel 30 Absatz 4 AVIG;
Verfügungen nach Artikel 30a AVIG;
Verfügungen nach Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 4 AVIG;
Verfügungen über Fälle, die gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 AVIG der kantonalen Amtsstelle oder einer von dieser bezeichneten Stelle zum Entscheid unterbreitet worden sind;
Verfügungen nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d AVIG, sofern diese nicht durch die RAV erlassen werden (Art. 85b Abs. 1 AVIG);
Entscheide über Erlassgesuche nach Artikel 95 AVIG;
Einspracheentscheide über Verfügungen, die gemäss Buchstaben a–h dem seco zu eröffnen sind, sowie Einspracheentscheide, die von einer anderen als der verfügenden Stelle erlassen werden (Art. 100 Abs. 2 AVIG).
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |