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Verordnung über die Verwaltung der Armee

AS 2002 4201 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 20. Nov. 2002

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2002-4201/de/verordnung-uber-die-verwaltung-der-armee

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Verwaltung der Armee (SR 510.301)

AS 2002 4201

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

Änderung vom 20. November 2002

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

Temporäre Kassen werden während der Dauer eines Dienstes geführt.

Art. 20, 21, 23–28

Art. 28 Abs. 1

Jede aufzulösende Formation scheidet einen Anteil von 25 Prozent des Truppenkassensaldos (Stand1. Januar des Jahres, in welchem die letzte Dienstleistung erfolgt) aus. Dieser Anteil kann für die Speisung des Fürsorgefonds der Armee verwendet werden.

Art. 47

Art. 103 Kirchen und Kultlokale

Für die Benützung von Kirchen und anderen Kultlokalen zur Durchführung von geschlossenen Militärgottesdiensten wird eine Entschädigung nach den ortsüblichen Ansätzen der lokalen Kirchgemeinde ausgerichtet.

Art. 113

Art. 117 Abs. 2

Sofern ein Kommandant aus Kadermangel die Einberufung eines Angehörigen der Armee mit Auslandurlaub zu diesen Ausbildungsdiensten als unbedingt erforderlich erachtet und der Angehörige der Armee bereit ist, den Dienst freiwillig zu leisten, kann das Bundesamt für Betriebe des Heeres auf begründetes vordienstliches Gesuch die Rückerstattung der Billettkosten der Auslandstrecke für das Einrücken und die Entlassung bewilligen.

Art. 119 Abs. 2

Für die Bewilligung dieser Transporte sind zuständig:

  1. die Bataillonskommandanten bis 50 Personen;

  2. die Kommandanten der Grossen Verbände ab 51 Personen.

Art. 123 Leistungen an die Zivilbevölkerung

Truppenärzte dürfen grundsätzlich nur im Notfall, wenn kein Zivilarzt erreichbar ist, für Hilfeleistungen an die Zivilbevölkerung beigezogen werden. Diese Notfallhilfe ist kostenlos.

Footnotes

  1. [1] SR 510.301

II

Der Anhang wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 .6 Freiluftbäder

Für die Benützung von Freiluft- und Hallenbädern, für welche Eintrittsgebühren erhoben werden, fallen die Kosten zu Lasten der Dienstkasse. Es können die ortsüblichen Eintrittsgebühren bis höchstens 7 Franken verrechnet werden.

Die Entschädigung darf je Buchhaltungsperiode nur einmal ausbezahlt werden. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.

III

Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2003 in Kraft.

Die Änderung des Artikels 16 Absatz 1 und die Aufhebung der Artikel 20, 21, 23–28 treten am1. Januar 2004 in Kraft.

20. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz