AS 2002 4232
Verordnung
über Geburtsgebrechen
(GgV)
Änderung vom 11. September 2002
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 19851 über Geburtsgebrechen,
verordnet:
I
Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen wird wie folgt geändert:
Ziff. 122, 128, 178, 205, 208, 210, 420, 444, 446, 462
122. Enchondromatose 128. fibröse Dysplasie 178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem vierten Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist 205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind, bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten 208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt 210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt 420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats) 444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reintonschwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz 446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz 462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom)
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss