AS 2002 4357
Verordnung
über den internationalen Handel mit Rohdiamanten
(Diamantenverordnung)
vom 29. November 2002
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021,
in Ausführung des Beschlusses der Kimberley-Prozess-Konferenz vom5. November 20022,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Rohdiamanten sowie den Zolllagerverkehr mit solchen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
«KP-Zertifizierungssystem»: das Zertifizierungssystem des Kimberley-Prozesses;
«Teilnehmer»: die im Anhang genannten Staaten und internationalen Organisationen, die am KP-Zertifizierungssystem teilnehmen;
«Zertifikat»: ein von einem Teilnehmer ausgestelltes, fälschungssicheres Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem KP-Zertifizierungssystem in Einklang stehend identifiziert;
«Rohdiamanten»: Diamanten der Zolltarifnummern3 7102.10, 7102.21 und 7102.31.
Art. 3 Einfuhr
Die Einfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
der Sendung das Zertifikat eines Teilnehmers beiliegt;
die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem seco gemeldet.
SR 946.231.11
Art. 4 Ausfuhr
Die Ausfuhr von Rohdiamanten ist nur gestattet, wenn:
die Sendung für einen Teilnehmer bestimmt ist;
der Sendung ein schweizerisches Zertifikat beiliegt, das von den Zollbehörden bestätigt wird;
die Rohdiamanten sich in Behältnissen befinden, die gegen Eingriffe geschützt sowie versiegelt sind; und
klar ersichtlich ist, dass das Zertifikat zur Sendung gehört.
Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden bestätigt, wenn:
der Inhalt der Sendung mit dem Zertifikat übereinstimmt; und
die Rohdiamanten von einem Teilnehmer in die Schweiz geliefert wurden.
Unregelmässigkeiten werden von den Zollbehörden dem seco gemeldet.
Schweizerische Zertifikate können gegen eine Gebühr von 50 Franken beim seco bezogen werden.
Art. 5 Vorübergehende Ein- und Ausfuhr
Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten.
Art. 6 Durchfuhr
Solange die Rohdiamanten bei der Durchfuhr unter Zollkontrolle stehen, sind die
Artikel 3 und 4 nicht anwendbar.
Art. 7 Zolllagerverkehr
Die Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr gelten auch für die Einlagerung in ein Zolllager und die Auslagerung aus einem solchen.
Art. 8 Zuständige Zollämter
Die Rohdiamanten dürfen nur bei den Flughafen-Zollämtern Basel, Genf und Zürich abgefertigt werden.
Die Oberzolldirektion kann im Einvernehmen mit dem seco weitere Zollämter zur Abfertigung von Rohdiamanten zuständig erklären.
Art. 9 Aufbewahrung von Unterlagen
Alle für den Handel mit Rohdiamanten wesentlichen Unterlagen sind während fünf Jahren vom Datum der zollamtlichen Abfertigung an aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
Art. 10 Kontrollen
Das seco führt die Kontrollen durch. Es kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Die Kontrollen an der Grenze obliegen der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 11 Strafbestimmungen
Wer gegen die Artikel 3–7 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Wergegen Artikel 9 dieser Verordnung verstösst, wird nach Artikel 10 des Embargogesetzes bestraft.
Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 des Embargogesetzes werden vom seco verfolgt und beurteilt.
Vorbehalten bleiben die Artikel 11 Absatz 2 und 14 Absatz 2 des Embargogesetzes.
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 25. November 19984 über Massnahmen gegenüber der UNITA
Art. 5 Rohdiamanten
Für die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Angola gilt die Diamantenverordnung vom 29. November 20025. 2. Verordnung vom 8. Dezember 19976 über Massnahmen gegenüber Sierra Leone
Art. 2a Rohdiamanten
Für die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Sierra Leone gilt die Diamantenverordnung vom 29. November 20027.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Ein schweizerisches Zertifikat wird von den Zollbehörden auch bestätigt, wenn sich die Rohdiamanten vor dem1. Januar 2003 in der Schweiz befanden.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
29. November 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Anhang8 (Art. 2 Bst. b) Liste der Teilnehmer Angola Mauritius Australien Mexiko Botswana Namibia Brasilien Norwegen Burkina Faso Philippinen China Republik Korea Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) Russland Demokratische Republik Kongo Schweiz Europäische Gemeinschaft Sierra Leone Ghana Südafrika Gabun Swasiland Guinea Tansania Indien Vereinigte Arabische Emirate Israel Vereinigte Staaten von Amerika Kanada Zimbabwe Lesotho
Der Text dieses Anhangs und seine Änderungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet über folgende Adresse abrufbar: http://www.seco-admin.ch, Zugriff via: Aussenwirtschaftspolitik, Exportkontrollen und Sanktionen, Sanktionen. Massgebend ist die gedruckte Fassung.