Quelle

AS 2002 775

Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19991,
beschliesst:

I

Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19922 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 17a Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 und 5

Sachüberschrift: Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den französischen Text.

Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.

Art. 26a Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.

Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 97 Absatz 1*, 105, 118 und 122 Absatz 1* der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) * Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG).

Art. 36 Abs. 3 Einleitungssatz

Er kann zu diesem Zweck: ...

Art. 37 Abs. 2

Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.

Art. 45 Abs. 2 Bst. e

Gebühren werden erhoben für:

e. Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 8. Oktober 1999 Ständerat, 8. Oktober 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 3. Februar 2000 unbenützt abgelaufen.4

Es tritt, mit Ausnahme von Art. 17a, am1. Juni 2002 in Kraft

Artikel 17a wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz