AS 2002 8
Verordnung
über die persönliche Ausrüstung
(VPAus)
Änderung vom 21. November 2001
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. Oktober 19951 über die persönliche Ausrüstung wird wie folgt geändert:
Art. 18 Abs. 4–8
Die Pistole geht ohne Schiessnachweis ins Eigentum des oder der Angehörigen der Armee über.
Das Bundesamt erfasst bei der Überlassung des Sturmgewehres oder der Pistole zu Eigentum:
Name und Vorname des Berechtigten;
Matrikelnummer;
Adresse;
Waffennummer;
Überlassungsjahr.
Die Daten nach Absatz 5 sind vom Bundesamt während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Mit der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum werden die Bestimmungen der Waffengesetzgebung anwendbar. Die Angehörigen der Armee sind vom Bundesamt darüber zu informieren.
Liegen insbesondere Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 vor, so erhalten die Angehörigen der Armee die persönliche Waffe nicht zu Eigentum.