Quelle

AS 2002 927

Verordnung
über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung
in der Krankenversicherung
(VPVK)

Änderung vom 3. Juli 2001

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. April 19951 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. c, d und h sowie Abs. 2 und 3

Die Bundes- und Kantonsbeiträge nach Artikel 66 des Gesetzes werden auf Grund der folgenden Masszahlen auf die Kantone aufgeteilt:

  1. mittlere Wohnbevölkerung des Kantons in Tausend (Bev) und Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörige (Art. 65a Bst. a des Gesetzes) des Kantons (Gr);

  2. gesamter Bundesbeitrag in Millionen Franken (B);

  3. Konstante, die für die Berechnung der Anteile jeweils so festgelegt wird, dass die resultierende Summe der Anteile aller Kantone genau dem zu verteilenden Bundesbeitrag entspricht (k).

Der gesamte Bundesbeitrag (B) wird nach dem folgenden Schlüssel unter die Kantone verteilt: Anteil je Kanton an B (FK) in Fr. = 2,71828 (a * IFK * – 0.00503) * B (FK) * (Bev + Gr) * k.

Die Kantone ergänzen die Bundesbeiträge aus eigenen Mitteln mindestens in dem Masse, bis die Pro-Kopf-Beiträge von Bund und Kantonen (D) in jedem Kanton die gleiche Höhe erreichen, nach folgender Formel: Komplementärleistung des Kantons = (D * (Bev + Gr) * 1000) – Anteil des Kantons an B (FK).

Art. 4 Abs. 1bis und 4 erster Satz

Für die Anzahl versicherter Grenzgänger und Grenzgängerinnen und deren Familienangehörige nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sind die Zahlen der letzten Erhebung bei den Versicherern gemäss Statistikbogen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) massgebend. Das BSV gibt der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) diese Zahlen je Kanton im Hinblick auf die Veröffentlichung der Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge nach Absatz 4 bekannt.

Das BSV veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der EFV jeweils im April die Höchst- bzw. Mindestbeträge der Bundes- bzw. Kantonsbeiträge für das folgende Jahr. ...

Art. 10 Abs. 2

Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt analog für Versicherte nach Artikel 65a Buchstaben a und b des Gesetzes, deren konkreter Anknüpfungspunkt an einen bestimmten Kanton auf einen anderen Kanton übergeht.

Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2001

Während der ersten drei Kalenderjahre ab dem Inkrafttreten dieser Änderung gelten folgende Regelungen:

  1. Für versicherte Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c sind die Zahlen der letzten Erhebung des Statistikdienstes (Zentrales Ausländerregister) des Bundesamtes für Ausländerfragen, auf geschlüsselt nach Arbeitsort und Wohnstaat, massgebend;

  2. Für die Berücksichtigung der Familienangehörigen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird die Anzahl Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach Buchstabe a mit dem Faktor1,6 multipliziert;

  3. Die Anzahl Grenzgänger und Grenzgängerinnen nach Buchstabe a und deren Familienangehörige nach Buchstabe b, die sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz versichern können, wird mit dem Faktor 0,15 multipliziert.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

3. Juli 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11548 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz