AS 2002 949
Obligationenrecht
(Die kaufmännische Buchführung)
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. März 19991,
beschliesst:
I
Der Zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert:
Art. 957
A. Pflicht zur 1 Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu Führung und Aufbewahrung lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und der Geschäfts- aufzubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäftes nötig bücher sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetriebe zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen.
Die Bücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist.
Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. Die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können auch elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können.
Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Der Bundesrat kann die Voraussetzungen näher umschreiben.
Art. 961
III. Unter- Betriebsrechnung und Bilanz sind vom Firmeninhaber, gegebenenfalls zeichnung von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und, wenn es sich um eine Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft handelt, von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu unterzeichnen.
Art. 962
C. Dauer der 1 Die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskor- Aufbewahrungspflicht respondenz sind während zehn Jahren aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden sind und die Geschäftskorrespondenz ein- oder ausgegangen ist.
Art. 963
D. Editions- 1 Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei pflicht Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und das Gericht dies für den Beweis als notwendig erachtet.
Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, die kraft öffentlichen Rechts ihre Edition verlangen kann, anordnen, dass: 1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder 2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können.
Art. 964
Aufgehoben
II
Änderung bisherigen Rechts 1. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 41ter und 42quinquies der Bundesverfassung4, ...
Art. 126 Abs. 3
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts5 (Art. 957 und 963 Abs. 2).
2. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 42quinquies der Bundesverfassung7, ...
Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz
... Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts8 (Art. 957 und 963 Abs. 2).
III
Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 22. Dezember 1999 Ständerat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abgelaufen.9
Es wird auf den1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.
24. April 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Kaspar Villiger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |