Quelle

AS 2002 953

Bundesgesetz
über die Fachhochschulen
(Fachhochschulgesetz, FHSG)

Änderung vom 8. Oktober 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19981,
beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19952 über die Fachhochschulen wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 27 Absatz 1, 27quater Absatz 2, 27sexies und 34ter Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung3, ...

Art. 9 Abs. 3–5

Die Fachhochschulen treffen mit den Auftraggebenden vertragliche Abmachungen über die Verwertung patentierbarer und nicht patentierbarer Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden.

Die Fachhochschulen fördern die Verwertung von Forschungsergebnissen.

Verwerten die Schule oder die Vertragspartner Forschungsergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss, müssen die Verwertungsrechte den Institutionen angeboten werden, welche das Projekt massgeblich unterstützt haben.

Art. 19 Abs. 2

Die Betriebsbeiträge werden auf Grund der erbrachten Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung und legt die Einzelheiten der Bemessungskriterien sowie der Berechnungsgrundlagen fest. Die Betriebsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen:

a. Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet, welche aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Studiengängen bemessen werden.