AS 2003 1119
Verordnung
über die Dozenten
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(ETH-Dozentenverordnung)
Änderung vom 30. April 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 19831 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdruckes Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Eidgenössische Versicherungskasse» und «Pensionskasse des Bundes» durch den Ausdruck «Pensionskasse des Bundes PUBLICA» ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 und 3 zweiter Satz
Für die nach öffentlichem Recht angestellten Professoren gelten ergänzend zu dieser Verordnung die Bestimmungen der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20012 über:
das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis;
den Ersatz von Auslagen;
die Sozialleistungen.
… Im Arbeitsvertrag sind diejenigen Bestimmungen dieser Verordnung aufzuführen, die auch für privatrechtlich angestellte Professoren gelten.
Art. 7 Abs. 3
Übernimmt ein Professor einen Forschungsauftrag aus der Bundesverwaltung, so sind die Bestimmungen der Verordnung vom12. Dezember 19963 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen anwendbar.
Art. 9 Abs. 2
Die Professoren erhalten die gleichen Teuerungs- und Betreuungszulagen wie die Angestellten im ETH-Bereich.
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz
Die jährliche Grundbesoldung richtet sich nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19274 und beträgt: ...
Art. 11 Abs. 1
Die jährlichen Alterszulagen betragen1,5 Prozent und steigen bis 18 Prozent der Höchstbesoldung nach Artikel 36 Absatz 2 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 19275.
Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz
... Für sie gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 25. April 20016 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) und der Verordnung vom 25. April 20017 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2) sowie Artikel 19e.
Art. 19 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 19b Abs. 3 zweiter Satz
... Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert die ETH den Professor über die Möglichkeit einer Risikoversicherung.
Art. 19e Abs. 3 erster Satz
Reichen die Austrittsleistungen nach den Absätzen1 und 2 für den Einkauf nicht aus, so kann sich der Bund mit Budgetmitteln der ETH zu gleichen Teilen wie der Professor an der Finanzierung des verbleibenden Betrages beteiligen. …
Art. 20 Abs. 3
Die Artikel 32, 34, 35 Absatz 2, 36 und 41 der PKB-Statuten vom 24. August 19948 werden angewendet.
Art. 21 Finanzierung
Die Beiträge der vor dem1. Januar 1995 gewählten Professoren richten sich nach den Bestimmungen der PKBV 19, diejenigen der nach dem 31. Dezember 1994 gewählten Professoren nach den Bestimmungen der PKBV1 und der PKBV 210.
Art. 23 Fürsorgeleistungen bei Berufs- und Nichtberufsunfällen
Professoren sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen wie die Angestellten des ETH-Bereichs versichert.
Art. 24 Abs. 1
Das Beschwerdeverfahren über strittige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis, die sich aus dieser Verordnung ergeben, richtet sich nach den Artikeln 34–36 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200011 (BPG).
Art. 24a Abs. 2
Der Arbeitsvertrag benennt das Lehr- beziehungsweise das Forschungsgebiet, die Aufgaben, den Lohn und die Anstellungsdauer.
Art. 24b Anstellungsdauer
Die erstmalige Anstellung dauert höchstens drei Jahre.
Art. 24d Ergänzendes Recht
Im Übrigen gelten das BPG12, die Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 200013 und die vom ETH-Rat gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 BPG für die übrigen Angestellten des ETH-Bereichs erlassenen Bestimmungen sinngemäss.
II
Diese Änderung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.
30. April 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.