Quelle

AS 2003 1294

Verordnung
über die Versicherung im Ergänzungsplan
der Pensionskasse des Bundes
(PKBV 2)

Änderung vom 14. Mai 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 25. April 20011 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Art. 19 Abs. 3

Für freiwillig versicherte Verdienste im Sinne von Artikel 71 Absätze2 und 3 der Verordnung vom 25. April 20012 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes wird der Teuerungsausgleich auf den Renten nur unter der Voraussetzung gewährt, dass dafür Reserven aus Zinsüberschüssen zur Verfügung stehen.

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz

Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von Personen – auch gleichen Geschlechts – die miteinander nicht verwandt sind. Im Todesfall der versicherten Person begründet diese Lebenspartnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, wenn: ...

Art. 47 Abs. 2 1. Satz und Abs. 2bis

Die versicherte Person hat in jedem Falle mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent. ...

Im Falle eines Vorbezuges gemäss Artikel 50 oder nach der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung gemäss Artikel 54 wird von der gemäss Absatz 2 berechneten Austrittsleistung der vorbezogene beziehungsweise überwiesene Betrag samt Zins abgezogen.

Art. 50 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 54 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 63 Renten nach bisherigem Recht

Unter bisherigem Recht entstandene Altersrenten und Renten infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten vom 24. August 19943 werden betragsmässig in PUBLICA überführt.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung:

  1. in Bezug auf eine Anpassung der Renten an die Teuerung: sofort nach dem Übertritt in PUBLICA;

  2. in Bezug auf anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen: beim Tod des Rentners oder der Rentnerin;

  3. in Bezug auf eine Überentschädigung oder eine Überbrückungsrente: 1. beim Tod des Rentners oder der Rentnerin, 2. beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Rentners oder der Rentnerin, oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruches durch die Militär-, Unfall- oder eine andere Sozialversicherung.

Zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Fällen finden die Vorschriften dieser Verordnung auch Anwendung bei Scheidung der Ehe des Rentners oder der Rentnerin, sofern er oder sie einen Zuschlag gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 bezieht.

Für Kinder- und Waisenrenten finden die Vorschriften dieser Verordnung nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass der Hauptrentenanspruch nach den neuen Vorschriften gestützt auf Absatz 2 Buchstaben b und c berechnet wurde. Ansonsten bleiben die Kinder- und Waisenrentenansprüche mit Ausnahme der Anpassung an die Teuerung unverändert.

Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen.

Für Renten nach Artikel 43 der PKB-Statuten vom 24. August 1994 gilt Artikel 23 Absatz 7 dieser Verordnung sinngemäss.

Invalidenrenten, die unter bisherigem Recht entstanden sind, werden betragsmässig in eine Berufsinvalidenrente überführt.

Nach dem Übertritt erstmals zugesprochene Invalidenrenten nach IVG mit Rentenbeginn nach dem Übertritt beeinflussen den überführten Rentenbetragnicht.

Verfügt die Invalidenversicherung über den Rentenanspruch und setzt sie den Invaliditätsgrad ab einem vor dem Übertritt liegenden Zeitpunkt neu fest, so wird der Anspruch für die vor dem Übertritt liegende Zeit gestützt auf die PKB-Statuten vom 24. August 1994 neu festgelegt und per Übertrittsdatum betragsmässig in eine Berufsinvalidenrente überführt.

Verfügt die Invalidenversicherung nach dem Übertritt revisionsweise über den Rentenanspruch und setzt sie den Invaliditätsgrad ab einem nach dem Übertritt liegenden Zeitpunkt neu fest, so wird der Anspruch auf Grund der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Nach dem Übertritt rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Übertritt zugesprochene Berufsinvalidenrenten sind den im Zeitpunkt des Übertritts nach bisherigem Recht laufenden Invalidenrenten gleichgestellt. Der Arbeitgeber erstattet PUBLICA das fehlende Deckungskapital.

II

Diese Änderung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.

14. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz