AS 2003 1761
Verordnung
über die Kontrolle des Handels mit Wein
Änderung vom 28. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 28. Mai 19971 über die Kontrolle des Handels mit Wein wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
Das Inventar ist jährlich auf den 31. Dezember aufzunehmen und bei der Geschäftsstelle bis spätestens am 15. Januar des Folgejahres unterzeichnet einzureichen.
Abschnitt 2a Ausnahme von der obligatorischen Handelsregistereintragung
Art. 5a
Produzenten gemäss Definition von Artikel 5 Buchstabe b sind von der Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a des Landwirtschaftsgesetzes ausgenommen.
II
28. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |