Quelle

Ändert: Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (SR 351.6, 2002-237), Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1, 2001-467), Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (SR 172.222.0, 2001-107), Bundespersonalgesetz (SR 172.220.1, 2001-123), Bundesgesetz über die Archivierung (SR 152.1, 1999-354), Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120, 1998-1546-1546-1546), Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20, 1996-2-2-2), Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (SR 360, 1995-875-875-875), Strahlenschutzgesetz (SR 814.50, 1994-1933-1933-1933), Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1, 1982-846-846-846), Militärstrafprozess (SR 322.1, 1979-1059-1059-1059), Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (SR 313.0, 1974-1857-1857-1857), Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (SR 170.32, 1958-1413-1483-1489), Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (SR 747.30, 1956-1305-1395-1407), Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110, 60-271-269-275), Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0, 54-757-781-799), Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0, 50-685-709-769), Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (SR 170.21, 50-509-529-583), Militärstrafgesetz (SR 321.0, 43-359-375-369), Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (SR 935.51, 39-353-361-363), Loi fédérale sur les cautionnements des sociétés d’assurances étrangères (SR 961.02, 35-351-356-462)

Grunderlass von: Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht (SR 173.71, 2003-314)

AS 2003 2133

Bundesgesetz
über das Bundesstrafgericht
(Strafgerichtsgesetz, SGG)

vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom28. Februar 20012,
beschliesst:

1. Kapitel: Stellung und Organisation

1. Abschnitt: Stellung

Art. 1 Grundsatz

Das Bundesstrafgericht ist das allgemeine Strafgericht des Bundes.

Esentscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.

Es umfasst 15–35 Richterstellen.

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.

ZurBewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.

Art. 2 Unabhängigkeit

Das Bundesstrafgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

Art. 3 Oberaufsicht

Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht aus.

Sie entscheidet jährlich über die Genehmigung des Voranschlags, der Rechnung und des Geschäftsberichts des Bundesstrafgerichts.

SR 173.71

Art. 4 Sitz

Der Sitz des Bundesstrafgerichts bestimmt sich nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 20023 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesstrafgericht seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen.

2. Abschnitt: Richter und Richterinnen

Art. 5 Wahl

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 6 Unvereinbarkeit

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor Gericht vertreten.

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

Art. 7 Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die Richter und Richterinnen einer Ermächtigung des Bundesstrafgerichts.

Art. 8 Unvereinbarkeit in der Person

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grad in der Seitenlinie, sowie Ehegatten, Ehegatten von Geschwistern und in dauernder Gemeinschaft lebende Partner4 dürfen nicht gleichzeitig als Richter beziehungsweise Richterin dem Bundesstrafgericht angehören.

Alle Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Aus Gründen der Lesbarkeit wird indessen nicht in sämtlichen Artikeln sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwendet.

Art. 9 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 10 Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie:

  1. vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 11 Amtseid

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 12 Beschäftigungsgrad und Rechtsstellung

Die Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

Das Gericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen, wenn die Summe der Stellenprozente insgesamt nicht verändert wird.

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung

Art. 13 Grundsatz

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung.

Art. 14 Präsidium

Die Bundesversammlung wählt aus den Richtern den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Gerichts auf zwei Jahre.

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und ist Mitglied der Gerichtsleitung. Er vertritt das Gericht nach aussen.

Er wird durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

Art. 15 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahlen und Anstellungen, soweit diese nicht durch Reglement einem andern Organ des Gerichts zugewiesen werden;

  2. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter, Sachverständige und Zeugen;

  3. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

  4. die Verabschiedung des Geschäftsberichts.

  5. die Wahl der eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen und ihrer Stellvertretungen unter Berücksichtigung der Amtssprachen für eine Amtsdauer von sechs Jahren; bei Bedarf wählt es ausserordentliche Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen.

Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

Art. 16 Gerichtsleitung

Das Gesamtgericht wählt aus seiner Mitte die Gerichtsleitung.

Die Gerichtsleitung trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Art. 17 Kammern

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre eine oder mehrere Strafkammern sowie eine oder mehrere Beschwerdekammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

Die Richter und Richterinnen sind zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet. Wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied der Strafkammer wirken.

Art. 18 Kammervorsitz

Das Gesamtgericht wählt jeweils für zwei Jahre die Präsidenten der Kammern.

Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den amtsältesten Richter, unter gleichzeitig gewählten durch den der Geburt nach ältesten Richter vertreten.

Art. 19 Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Gerichtsleitung und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

Ergibt sich bei Beschlüssen Stimmengleichheit, so ist die Stimme des Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

Art. 20 Geschäftsverteilung

Das Bundesstrafgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 21 Präjudiz und Praxisänderung

Eine Kammer kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Kammern entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Kammern zustimmt.

Hat eine Kammer eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Kammern betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Kammern ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.

Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Kammern sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen jeder betroffenen Kammer teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung gefasst und ist für die Antrag stellende Kammer bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.

Art. 22 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Das Bundesstrafgericht stellt die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen an.

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 23 Verwaltung

Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

Es führt eine eigene Rechnung.

Art. 24 Generalsekretariat

Das Bundesstrafgericht stellt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die Stellvertretung an.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.

Art. 25 Information

Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Jede Kammer bestimmt, welche ihrer Entscheide amtlich veröffentlicht werden.

2. Kapitel: Zuständigkeiten und Verfahren

1. Abschnitt: Strafkammer

Art. 26 Zuständigkeit

Die Strafkammer beurteilt:

  1. Strafsachen, die nach den Artikeln 340 und 340bis des Strafgesetzbuches5 der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstehen, soweit der Bundesanwalt die Untersuchung und Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat;

  2. Verwaltungsstrafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19746 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat;

  3. Rehabilitationsgesuche, die das Urteil einer Strafgerichtsbehörde des Bundes betreffen.

Art. 27 Besetzung

Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Strafkammer fallen, werden beurteilt:

  1. durch den Kammerpräsidenten oder einen von ihm bezeichneten Richter, wenn als Sanktion Busse, Haft, Gefängnis von bis zu einem Jahr oder eine Massnahme ohne Freiheitsentzug in Betracht kommt;

  2. in der Besetzung mit drei Richtern, wenn als Sanktion Gefängnis oder Zuchthaus von mehr als einem Jahr, aber höchstens zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach den Artikeln43, 44 und 100bis des Strafgesetzbuches7 in Betracht kommt;

  3. in der Besetzung mit fünf Richtern, wenn als Sanktion Zuchthaus von mehr als zehn Jahren oder eine Massnahme mit Freiheitsentzug nach Artikel 42 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt.

Stellt die Strafkammer in der ursprünglich bestimmten Besetzung fest, dass eine Sanktion erforderlich ist, die ihre Zuständigkeit übersteigt, so wird der Fall in der entsprechenden grösseren Besetzung beurteilt.

Der Angeklagte kann innert zehn Tagen seit der Zustellung der Anklageschrift verlangen, dass auch im Fall von Absatz 1 Buchstabe a drei Richter urteilen.

Über Rehabilitationsgesuche entscheidet die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richtern.

2. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 28 Zuständigkeit

Die Beschwerdekammer entscheidet über:

  1. Beschwerden gegen Amtshandlungen oder Säumnis des Bundesanwalts und der eidgenössischen Untersuchungsrichter in Bundesstrafsachen (Art. 26 Bst. a);

  2. Zwangsmassnahmen und damit zusammenhängende Amtshandlungen, soweit das Bundesgesetz vom15. Juni 19348 über die Bundesstrafrechtspflege oder ein anderes Bundesgesetz es vorsieht;

  3. streitige Ausstandsbegehren gegen den Bundesanwalt sowie gegen eidgenössische Untersuchungsrichter und ihre Gerichtsschreiber;

  4. Beschwerden, die ihr das Bundesgesetz vom22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

  5. Beschwerden gegen Auslieferungshaftbefehle und andere Verfügungen nach

Artikel 47 des Rechtshilfegesetzes vom20. März 198110;

  1. Beschwerden gegen Überstellungshaftbefehle und Entscheide der Zentralstelle über Haftentlassungsgesuche nach den Artikeln19 und 20 des Bundesgesetzes vom22. Juni 200111 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof;

  2. Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe, soweit ein Bundesgesetz es vorsieht;

  3. Beschwerden gegen Verfügungen über das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwaltungsgerichts.

Sie führt die Aufsicht über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen.

Art. 29 Besetzung

Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit das Gesetz nicht den Präsidenten oder die Präsidentin als zuständig bezeichnet.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 30 Grundsatz

Das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom

15. Juni 193412 über die Bundesstrafrechtspflege; ausgenommen sind die Fälle von

Artikel 26 Buchstabe b und 28 Absatz 1 Buchstabe d, in denen das Bundesgesetz

vom22. März 197413 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar ist.

Art. 31 Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

der Beschwerdekammer

Für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammer gelten die Artikel 136–145 des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 194314 sinngemäss.

Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend machen können.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 32 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Art. 33 Übergangsbestimmungen

Das Bundesstrafgericht nach diesem Gesetz übernimmt die Fälle, die bei dessen Inkrafttreten vor dem bisherigen Bundesstrafgericht und der Anklagekammer des Bundesgerichts hängig sind.

Hängige Verfahren werden nach neuem Recht weitergeführt.

Bis zum Inkrafttreten der Totalrevision des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 194315 können Entscheide des Bundesstrafgerichts wie folgt angefochten werden:

  1. Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214–216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193416 über die Bundesstrafrechtspflege.

  2. Gegen Entscheide der Strafkammer kann beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 268–278bis des Bundesgesetzes vom15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege; Artikel 269 Absatz 2 findet jedoch keine Anwendung. Der Bundesanwalt ist zur Beschwerde berechtigt.

Art. 34 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 4. Oktober 2002

Nationalrat, 4. Oktober 2002

Der Präsident: Anton Cottier

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Christophe Thomann

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am23. Januar 2003 unbenützt abgelaufen.17

Die Artikel 1–14, 15 Absatz 1 Buchstaben a–d und Absätze2 und 3, 16–20, 22–24,32 und 34 sowie die Ziffern 2–6 des Anhangs treten am1. August 2003 in Kraft.18

Die übrigen Bestimmungen treten am1. April 2004 in Kraft.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

AS 2003 2131

Anhang

(Art. 32 Abs. 1) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom21. März 199719 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Art. 13 Abs. 4

Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet das zuständige Departement oder der Bundesrat, Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

2. Archivierungsgesetz vom26. Juni 199820

Art. 1 Abs. 1 Bst. d

Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:

d. des Bundesstrafgerichts sowie der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;

Art. 4 Abs. 4

Das Bundesstrafgericht und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.

3. Garantiegesetz vom26. März 193421

Art. 4 Abs. 2

Die entsprechende Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundesgerichts oder des Bundesstrafgerichts ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit derjenigen des Gesamtgerichts zulässig.

Art. 5

Bei Verweigerung der Zustimmung zur Strafverfolgung durch den Bundesrat, das Bundesgericht oder das Bundesstrafgericht kann die Strafverfolgungsbehörde binnen zehn Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Vereinigten Bundesversammlung Beschwerde führen.

Art. 6 Abs. 2

Art. 8

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts in Bezug auf Verbrechen und Vergehen gegen den Bund und die Bundesgewalt bleiben vorbehalten.

4. Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195822

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:

c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sowie die Mitglieder des Bundesstrafgerichts;

Art. 14 Abs. 5 und 6

Wo es nach den Umständen des Falles gerechtfertigt erscheint, kann der Beschuldigte auch dann dem Bundesstrafgericht überwiesen werden, wenn die strafbare Handlung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht.

Wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt und der Fall dem Bundesstrafgericht überwiesen, so hat die Vereinigte Bundesversammlung einen ausserordentlichen Bundesanwalt zu bezeichnen.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz und 5bis

... Diese Ermächtigung erteilt für das Personal der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung, für das Personal des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Verwaltungskommission des jeweiligen Gerichts und für das Personal des Bundesstrafgerichts die Gerichtsleitung des Bundesstrafgerichts.

Aufgehoben

5. Bundespersonalgesetz vom24. März 200023

Art. 2 Abs. 1 Bst. f

Dieses Gesetz gilt für das Personal:

f. des Bundesstrafgerichts, soweit das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200224 nichts anderes vorsieht, und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 196825 über das Verwaltungsverfahren;

Art. 3 Abs. 3

Das Bundesstrafgericht gilt als Arbeitgeber, soweit ihm das Gesetz oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.

6. PKB-Gesetz vom23. Juni 200026

Art. 1 Abs. 1 Bst. e

Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod für das Personal:

e. des Bundesstrafgerichts sowie der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach den Artikeln 71a–71c des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196827 über das Verwaltungsverfahren, einschliesslich der Richterinnen und Richter;

7. Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194328

Art. 12 Abs. 1 Bst. d, f und g sowie Abs. 2

Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:

  1. Aufgehoben

  2. Aufgehoben

  3. den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 4

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht ausüben: ...

Art. 23 Einleitungssatz

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen: ...

Art. 26 Abs. 1

Ist ein Ausstandsgrund (Art.22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter.

Art. 27

8. Strafgesetzbuch29

Art. 340 Ziff. 3 3. Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über

die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.

Art. 351

Streitiger Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, Gerichtsstand so bezeichnet das Bundesstrafgericht den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

Art. 357

Anstände Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwizwischen Kantonen schen Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.

Art. 372 Ziff. 1 3. Lemma Bestehen zwischen Kantonen Anstände über die Zuständigkeit, so

entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 381 Abs. 2

In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

Art. 394 Bst. a

Das Recht auf Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt:

a. in den Fällen, in denen die Strafkammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

9. Bundesgesetz vom15. Juni 193430 über die Bundesstrafrechtspflege Ersatz von Ausdrücken

Der Begriff «Anklagekammer» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerdekammer» ersetzt: Art. 27 Abs. 5, 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 2, 69 Abs. 3, 241 Abs. 2.

Der Begriff «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln durch «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 4, 100 Abs. 5, 252 Abs. 3, 254 Abs. 2, 260, 262 Abs. 3, 263 Abs. 3.

Der Begriff «Bundesstrafgericht» wird in folgenden Artikeln durch «Strafkammer» ersetzt: Art. 140 Abs. 1, 141, 148 Abs. 3, 331 Abs. 2.

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 3–6

Die Strafrechtspflege des Bundes wird durch folgende eidgenössische Strafgerichtsbehörden ausgeübt: 1. das Bundesstrafgericht, bestehend aus Strafkammern und Beschwerdekammern, deren Zuständigkeiten im Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200231 geregelt sind; 3. Aufgehoben 4. Aufgehoben 5. den Kassationshof des Bundesgerichts zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden.

6. Aufgehoben

Art. 2

Art. 7 –11

Art. 12

Der Kassationshof entscheidet unter Mitwirkung von fünf Richtern über Nichtigkeitsbeschwerden gegen in Bundesstrafsachen erlassene Urteile kantonaler Strafgerichte, Straferkenntnisse kantonaler Verwaltungsbehörden, Einstellungsbeschlüsse kantonaler Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Vorbehalten bleibt Artikel 275bis.

Ziff. III (Art. 13)

Art. 18 Abs. 3 zweiter Satz

Art. 18bis

1 In einfachen Fällen kann der Bundesanwalt den kantonalen Behörden auch eine

Bundesstrafsache nach den Artikeln 340 Ziffer 2 oder 340bis des Strafgesetzbuches32 zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

Artikel 18 Absätze2 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 27 Abs. 6

Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 352–358 des Strafgesetzbuches33 anwendbar.

Art. 38 Abs. 1

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106, 121), festgesetzt.

Gliederungstitel vor Art. 99

Art. 99

Für die Ausschliessung und Ablehnung von Gerichtspersonen sowie für die Fristen und für die Wiedereinsetzung gegen die Folgen einer Fristversäumnis gelten die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 194334.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Für die Ausschliessung und Ablehnung des Bundesanwalts sowie der eidgenössischen Untersuchungsrichter und ihrer Gerichtsschreiber gelten die Artikel 22 Absatz 1, 23–25 und 26 Absatz 2 des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 1943 sinngemäss. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Art. 102 Abs. 2

Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Artikel 18 Absätze1 und 2 sowie

Artikel 18bis Absatz 1 bleiben vorbehalten.

Art. 106 Abs. 1bis

Ebenso benachrichtigt er den Geschädigten und das Opfer im Sinne von

Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199135. Diese können die

Einstellung der Ermittlungen innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten.

Gliederungstitel vor Art. 120 III. Einstellung und Anklageerhebung

Art. 120

Der Bundesanwalt kann im Laufe oder nach Schluss der Voruntersuchung die Einstellung des Verfahrens verfügen.

Die Einstellungsverfügung ist kurz zu begründen.

Sie ist mitzuteilen:

1. dem Beschuldigten; 2. dem Geschädigten; 3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199136; 4. dem Untersuchungsrichter; 5. der Beschwerdekammer.

Der Geschädigte und das Opfer, unabhängig davon, ob es Zivilansprüche geltend macht, können gegen die Einstellung des Verfahrens innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen.

Art. 120bis

Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben werden.

Art. 121 zweiter Satz

... Der Bundesanwalt kann sie ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegen, wenn dieser die Einleitung der Untersuchung durch schuldhaftes Benehmen verursacht oder das Verfahren durch trölerisches Verhalten wesentlich erschwert hat.

Art. 122 Abs. 3

Der Bundesanwalt legt die Akten mit seinem Antrag der Beschwerdekammer zur Entscheidung vor. Die beteiligten Personen erhalten Gelegenheit zur Vernehmlassung.

Gliederungstitel vor Art. 125

Art. 126

Die Anklageschrift bezeichnet:

1. den Angeklagten; 2. das strafbare Verhalten, dessen er beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen; 3. die Bestimmungen des Strafgesetzes, die anzuwenden sind; 4. die Beweismittel für die Hauptverhandlung; 5. die Besetzung der Strafkammer (Art.27 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 200237.

Sie enthält keine weitere Begründung.

Art. 127

Der Bundesanwalt stellt die Anklageschrift zu:

1. jedem Angeklagten und Verteidiger; 2. dem Geschädigten; 3. dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 199138; 4. der Strafkammer zusammen mit den Akten; 5. dem Untersuchungsrichter;

Gegen die Anklageerhebung besteht kein Rechtsmittel.

Art. 128 –134

Art. 135

Art. 136

Hat der Angeklagte noch keinen Verteidiger, so weist der Präsident der Strafkammer ihn auf sein Recht hin, einen solchen beizuziehen.

Macht der Angeklagte von diesem Recht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch, so ernennt der Präsident der Strafkammer einen amtlichen Verteidiger.

Art. 162

Art. 169 Abs. 2

Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen.

Art. 181

Das Protokoll der Hauptverhandlung gibt an:

1. Ort und Zeit der Verhandlung; 2. die Namen der Richter, des Vertreters der Bundesanwaltschaft, des Gerichtsschreibers, des Angeklagten und seines Verteidigers, des Geschädigten und seines Rechtsbeistandes oder Vertreters sowie das in der Anklage bezeichnete Vergehen;

3. eine Zusammenfassung der Aussagen der angehörten Personen und der wesentlichen Fragen des Präsidenten, den Gang der Verhandlung und die Beobachtung der Formen, die Anträge der Parteien, die darüber gefällten Entscheide und den Urteilsspruch.

Der Präsident kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Erklärung vollständig protokolliert wird, wenn ihrem Wortlaut eine besondere Bedeutung zukommt.

Art. 212 Abs. 1

Wird das Strafurteil infolge Revision oder Beschwerde an das Bundesgericht aufgehoben, so fällt auch der Entscheid über den privatrechtlichen Anspruch dahin.

Art. 213

Der Untersuchungsrichter und der Präsident der Strafkammer können dem Geschädigten unter den Voraussetzungen von Artikel 152 des Bundesrechtspflegegesetzes vom16. Dezember 194339 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen.

Art. 216

Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen.

Art. 219 Abs. 1 und 2

Erweist sich die Beschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, so teilt der Präsident der Beschwerdekammer oder der von ihm bezeichnete Richter sie dem Untersuchungsrichter zur Äusserung innert bestimmter Frist mit. Nach Ablauf der Frist fällt die Beschwerdekammer den Entscheid.

Wird die Beschwerde begründet erklärt, so trifft die Beschwerdekammer die erforderlichen Anordnungen.

Ziff. II (Art. 220–228)

Art. 229 Einleitungssatz und Ziff. 4

Um Revision eines rechtskräftigen Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann nachgesucht werden: 4. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 195040 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen; in diesem Fall muss das Revisionsgesuch innert

Tagen, seit das Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel

der Konvention endgültig ist, eingereicht werden.

Art. 232 Abs. 1 und 3

Das Revisionsgesuch ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen.

Das Gesuch hemmt den Vollzug des Urteils nur, wenn die Strafkammer es verfügt.

Art. 233

Entspricht das Gesuch den gesetzlichen Vorschriften, so stellt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts es den anderen Parteien zu und bestimmt ihnen eine Frist zur Einreichung schriftlicher Erklärungen.

Art. 234

Die Strafkammer ordnet eine Beweisaufnahme an, wenn es erforderlich ist. Sie kann ein Mitglied der Kammer damit betrauen oder kantonale Behörden darum ersuchen. Die Strafkammer gibt den Parteien Gelegenheit, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

Art. 236

Ist das Revisionsgesuch begründet, so hebt die Strafkammer das frühere Urteil auf und entscheidet neu.

Art. 239 Abs. 1

Ein Entscheid der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist vollstreckbar, wenn:

1. die Frist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht unbenützt verstrichen ist; 2. der Beschwerde an das Bundesgericht von Gesetzes wegen oder auf Anordnung des Bundesgerichts keine aufschiebende Wirkung zukommt; 3. das Bundesgericht eine gegen den Entscheid eingereichte Beschwerde abgewiesen hat oder darauf nicht eingetreten ist.

Art. 244

Art. 264

Ziff. IIIbis (Art. 265bis–265quinquies) Gliederungstitel vor Art. 279 Vierter Teil: Anstände betreffend die Zuständigkeit und die innerstaatliche Rechtshilfe

Art. 279

Im Falle von Anständen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen betreffend die Zuständigkeit unterbreitet die Strafverfolgungsbehörde, die zuerst mit dem Fall befasst war, die Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder des Bundesanwalts über die Gerichtsbarkeit des Bundes oder des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids kann bei der Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden. Die Artikel 214–219 sind sinngemäss anwendbar.

Bei Anständen über die innerstaatliche Rechtshilfe sind die beteiligten Behörden des Bundes und der Kantone berechtigt, die Beschwerdekammer anzurufen.

10. Bundesgesetz vom22. März 197441 über das Verwaltungsstrafrecht Ersatz von Ausdrücken

Der Begriff «Bundesgericht» wird in Art. 22 Abs. 2 ersetzt durch den Begriff «Bundesstrafgericht».

Der Begriff «Anklagekammer» bzw. «Anklagekammer des Bundesgerichts» wird in folgenden Artikeln durch den Begriff «Beschwerdekammer» bzw. «Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt: Art. 25 Randtitel und Abs. 1–4,

Abs. 1–3, 27 Abs. 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3, 50 Abs. 3, 51 Abs. 6, 88 Abs. 4, 96 Abs. 1, 98 Abs. 2, 100 Abs. 4 und 102 Abs. 3.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 41 Abs. 2

2 Auf die Vernehmung und die Entschädigung der Zeugen sind die

Artikel 74 –85 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193442 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194743 über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar;

verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund die Aussage, zu der er unter Hinweis auf Artikel 292 des Strafgesetzbuches44 und dessen Strafdrohung aufgefordert worden ist, so ist er wegen Ungehorsams gegen diese Verfügung an den Strafrichter zu überweisen.

Art. 43 Abs. 2

Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, sich zur Wahl und zu den vorzulegenden Fragen zu äussern. Im Übrigen gelten für die Ernennung der Sachverständigen sowie für ihre Rechte und Pflichten die

Artikel 92 –96 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193445 über die Bundesstrafrechtspflege und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194746 über den Bundeszivilprozess sinngemäss.

Art. 83 Abs. 2

Art. 93 Abs. 2

Lehnt die beteiligte Verwaltung einen nach Artikel 59 Ziffer 1 Absatz 2 des Strafgesetzbuches47 beanspruchten Anteil am Verwertungserlös eines eingezogenen Gegenstandes oder Vermögenswertes ab, so erlässt sie eine Verfügung nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 196848 über das Verwaltungsverfahren.

11. Militärstrafgesetz vom13. Juni 192749

Art. 223 Abs. 1 und 2

Anstände über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit werden vom Bundesstrafgericht endgültig entschieden.

Das Bundesstrafgericht hebt Verfahren oder Urteile auf, die einen Übergriff der zivilen in die militärische Gerichtsbarkeit oder der militärischen in die zivile Gerichtsbarkeit enthalten. Es trifft nötigenfalls vorsorgliche Massnahmen.

Art. 232b Bst. b

Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt:

b. wenn das Bundesstrafgericht geurteilt hat, von der Bundesversammlung;

12. Militärstrafprozess vom23. März 197950

Art. 21 Streitigkeiten

Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 136 Abs. 2

Das Gericht lehnt von Amtes wegen seine Zuständigkeit ab, wenn der Straffall nicht der Militärgerichtsbarkeit unterliegt. Die nach Artikel 223 des Militärstrafgesetzes vom13. Juni 192751 vom Bundesstrafgericht getroffenen Entscheidungen sind für das Gericht und die Parteien verbindlich.

13. Rechtshilfegesetz vom20. März 198152

Art. 48 Abs. 2

Gegen diese Verfügungen kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214–219 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193453 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

14. Bundesgesetz vom22. Juni 200154 über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof

Art. 19 Abs. 4 erster Satz

Gegen den Überstellungshaftbefehl kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...

Art. 20 Abs. 2 vierter Satz

... Gegen den Entscheid der Zentralstelle kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden. ...

15. Bundesbeschluss vom21. Dezember 199555 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts

Art. 12 Abs. 2

Gegen diesen Haftbefehl kann innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214–219 des Bundesgesetzes vom15. Juni 193456 über die Bundesstrafrechtspflege gelten sinngemäss.

16. Bundesgesetz vom7. Oktober 199457 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes

Art. 4 Abs. 2

Über Anstände innerhalb der Bundesverwaltung entscheidet die übergeordnete Behörde, über Anstände zwischen Organen des Bundes und der Kantone die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

17. Seeschifffahrtsgesetz vom23. September 195358

Art. 15 Abs. 1

18. Bundesgesetz vom6. Oktober 200059 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 7 Abs. 1 Bst. a

Die Überwachung muss folgenden Behörden zur Genehmigung unterbreitet werden:

a. von den zivilen Behörden des Bundes: der Präsidentin oder dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

19. Strahlenschutzgesetz vom22. März 199160

Art. 46 Abs. 1

20. Bundesgesetz vom8. Juni 192361 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Art. 51

V. Streitiger Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, Gerichtsstand so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowohl über die Berechtigung als auch über die Pflicht zur Strafverfolgung.

21. Kautionsgesetz vom 4. Februar 191962

Art. 20 Abs. 1

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