AS 2003 2465
Verordnung
über die Tabakbesteuerung
(Tabaksteuerverordnung)
Änderung vom 2. Juli 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19691 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 13a IV. Bezugsprovision
Art. 13a
Die Zollverwaltung erhält2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 19692.
Gliederungstitel vor Art. 27 Sechster Abschnitt: Tabakpräventionsfonds
Art. 27 Finanzierung
Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette in einen Tabakpräventionsfonds, der von einer Präventionsorganisation verwaltet wird.
Die Abgabe wird auf Grund der in der Steuer- oder Zolldeklaration ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.
Art. 29 –32
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 32a Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32a Übergangsbestimmungen der Änderung vom2. Juli 2003
Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über den Tabakpräventionsfonds wird die in
Artikel 27 vorgesehene Präventionsabgabe erhoben und in einen Übergangsfonds
zur nachträglichen Speisung des Tabakpräventionsfonds überwiesen. Der Übergangsfonds wird vom EDI (BAG) in Zusammenarbeit mit dem VBS (BASPO) verwaltet.
II
Hersteller und Importeure dürfen bis zum 30. September 2003 eine gegenüber ihrem Absatz in der Vergleichsperiode des Vorjahres um 10 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises ohne Präventionsabgabe versteuern.
Zigaretten, die für den Export bestimmt sind, werden bis zum 30. September 2003 ohne Präventionsabgabe besteuert.
III
Der Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 19703 über den Abbau der Steuerermässigungen für Zigarettenhersteller wird aufgehoben.
IV
Diese Änderung tritt am1. August 2003 in Kraft.
2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1970 1669