AS 2003 3375
Verordnung
über das Fahrberechtigungsregister
Änderung vom 3. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 23. August 20001 über das Fahrberechtigungsregister wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 4 Absatz 2 und 5 Einleitungssatz wird der Ausdruck «Eidgenössische Fahrzeugkontrolle» durch den Ausdruck «Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee» ersetzt. Die mit dem Ersatz des Ausdrucks zusammenhängende grammatikalische Anpassung ist zu beachten.
Art. 5a Übernahme von Daten aus FABER in andere automatisierte Register
Die Polizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie die mit verkehrspolizeilichen Aufgaben betrauten Zollorgane dürfen Daten aus dem FABER in eigene andere Datensysteme übernehmen, wenn sie den Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleisten und die Daten ausschliesslich für die Erstellung von Rapporten oder Berichten im Rahmen einer Fahndung oder einer Strafverfolgung verwenden.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 2003 in Kraft.
3. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |