AS 2003 3384
Verordnung
über die Luftfahrt
(Luftfahrtverordnung, LFV)
Änderung vom 10. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731 wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 2 und 2bis
Für die Ausbildung von Flugpersonal hat der Bewerber ausserdem nachzuweisen, dass er über geeignete und ordnungsgemäss gewartete Luftfahrzeuge verfügt und dass auf einem geeigneten Flugplatz Benützungsrechte bestehen.
Sollen Luftfahrzeuge verwendet werden, die nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind, so erteilt das Bundesamt die Bewilligung nur im Einverständnis mit der Oberzolldirektion und dem Registerstaat. Es holt die entsprechenden Erklärungen ein.
II
Diese Änderung tritt am 15. September 2003 in Kraft.
10. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |