AS 2003 383
Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)
Änderung vom 12. Februar 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 8quater Abs. 2 Bst. b
Betrifft nur die französische und die italienische Fassung.
Art. 106 Abs. 4
Die Beiträge entsprechen den anrechenbaren zusätzlichen Kosten nach den Absätzen 1–3. Die Beiträge dürfen jedoch den Betrag des anrechenbaren Ausgabenüberschusses nicht übersteigen. Die Betriebsbeiträge für dezentral ausgelagerte Arbeitsplätze von Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a dürfen die Beiträge, die für interne Arbeitsplätze ausgerichtet würden, nicht übersteigen und werden im Rahmen von Leistungsverträgen nach Artikel 107bis Absatz 1 vereinbart. Das Departement erlässt die nötigen Vollzugsbestimmungen.
Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge
Der Beitrag an eine Vertragspartei für ein Beitragsjahr entspricht höchstens dem für das vorangehende Beitragsjahr ausgerichteten Beitrag zuzüglich eines Teuerungszuschlags gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.
Das Bundesamt kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leistungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausgerichteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausgehenden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode.
Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen.
Das Departement legt die Berechnungsart und die Kriterien für die Verteilung des Gesamtbetrags für den Zuschlag auf die beitragsberechtigten Organisationen fest.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2003
Das Bundesamt kann einen Zuschlag für die Anstellung von Invaliden in den Organisationen gewähren. Das Departement legt die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags und dessen Höhe fest. Für die Jahre 2004 bis 2006 steht ein jährlicher Zuschlag von höchstens 2 Prozent des Gesamtbetrages der für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.
Für neue oder erweiterte Leistungen nach Artikel 109 stehen für das Jahr 2004 höchstens 3 Prozent des Gesamtbetrages der im Rechnungsjahr 2003 an diese Leistungen ausgerichteten Beiträge zur Verfügung.
III
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. April 2003 in Kraft.
Artikel 108quater und die Übergangsbestimmungen treten am1. Januar 2004 in Kraft.
12. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |