AS 2003 4027
Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)
vom 4. Oktober 2002
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 93 und 149 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG),
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20012,
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Die Organisation der Armee hat sich auf allen Stufen nach dem Auftrag zu richten.
Art. 2 Zusammensetzung der Armee
Die Armee setzt sich aus der aktiven Armee und der Reserve zusammen.
Art. 3 Aktive Armee
Die aktive Armee besteht aus den Angehörigen der Armee, die:
zur Leistung von Ausbildungsdienst verpflichtet und in Formationen der aktiven Armee eingeteilt sind;
als militärisches Personal angestellt sind.
Art. 4 Reserve
Die Reserve besteht aus den Angehörigen der Armee, die militärdienstpflichtig sind und die, mit Ausnahme der Offiziere, keinen Ausbildungsdienst mehr leisten müssen.
Art. 5 Bestand der Armee
Die Armee verfügt zur Erfüllung ihrer Aufträge über einen Bestand von höchstens 220 000 Militärdienstpflichtigen.
Die aktive Armee hat einen Bestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
Die Reserve hat einen Bestand von höchstens 80 000 Personen. Sie ist in Formationen (Stäbe oder Truppeneinheiten) gegliedert.
SR 513.1
Nicht zum Bestand der Armee zählen die Militärdienstpflichtigen, die in die Stäbe des Bundesrates oder nach Artikel 60 MG nicht in Formationen eingeteilt sind.
Art. 6 Gliederung
In der Grundstruktur gliedert sich die Armee in:
den Planungsstab, den Führungsstab der Armee und die Armeestabsteile;
das Kommando der höheren Kaderausbildung;
die Ausbildungsorganisationen des Heeres und der Luftwaffe: Lehrverbände, Schulen, Lehrgänge, Kurse und Kompetenzzentren;
den Einsatzstab des Heeres;
den Einsatzstab der Luftwaffe;
die Logistikbasis der Armee;
vier Stäbe der Territorialregionen;
die Brigaden: 1. vier Infanteriebrigaden, 2. drei Gebirgsinfanteriebrigaden, 3. zwei Panzerbrigaden, 4. eine Logistikbrigade, 5. eine Führungsunterstützungsbrigade;
die Truppenkörper: Bataillone, Abteilungen, Kommando Grenadiere, Flugplatzkommandos, Geschwader;
die Truppeneinheiten: Kompanien, Batterien, Staffeln, Kolonnen.
Für die Ausbildung kann der Bundesrat die Truppenkörper und Truppeneinheiten den Brigaden oder den Lehrverbänden unterstellen. Er berücksichtigt dabei die regionale Zusammengehörigkeit.
Die Infanterie-, Gebirgsinfanterie- und Panzerbrigaden werden durch den Einsatzstab des Heeres ausgebildet. Die Truppenkörper können im Ausbildungsdienst den Stäben der Territorialregionen zugewiesen werden.
Für das Erstellen der Einsatzbereitschaft und im Einsatz werden die Brigaden, Truppenkörper und Truppeneinheiten den Stäben der Territorialregionen, dem Führungsstab der Armee oder den Einsatzstäben des Heeres und der Luftwaffe unterstellt.
Art. 7 Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige
Truppengattungen sind Elemente der Armee, zu deren Ausbildung Rekrutenschulen durchgeführt werden. Für die Dienstzweige werden keine Rekrutenschulen durchgeführt.
Die Armee besteht aus:
den Truppengattungen: 1. Infanterie, 2. Panzertruppen, 3. Artillerie, 4. Fliegertruppen, 5. Fliegerabwehrtruppen, 6. Genietruppen, 7. Führungsunterstützungstruppen, 8. Übermittlungstruppen, 9. Rettungstruppen, 10. Logistiktruppen, 11. Sanitätstruppen, 12. Truppen für Militärische Sicherheit, 13. ABC-Abwehrtruppen;
den Berufsformationen: 1. Teile der Formationen der Luftwaffe, 2. Teile der Formationen der Militärischen Sicherheit, 3. Armee-Aufklärungsdetachement, 4. Teile der Katastrophenhilfe-Bereitschaftskompanien;
den Dienstzweigen: 1. Generalstabsdienst, 2. Militärischer Nachrichtendienst, 3. Militärjustiz, 4. Armeeseelsorge, 5. Truppeninformationsdienst, 6. Territorialdienst, 7. Bereitschaftsdienst.
Art. 8 Stäbe des Bundesrates
Der Bundesrat verfügt über Stäbe, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Stäbe unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
Der Bundesrat regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
Die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Angehörigen der Armee.
Art. 9 Zuständigkeiten
Der Bundesrat legt die Strukturen der Armee fest.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) regelt:
die Gliederung der Truppenkörper und Formationen im Einzelnen;
den Ausgleich der Bestände in der ganzen Armee.
Art. 10 Bildung der Truppenkörper und Formationen
Das Departement achtet darauf, dass die Truppenkörper und Formationen nach Möglichkeit aus Angehörigen der Armee aus der gleichen Region gebildet werden.
Es sorgt dafür, dass für den Stellungspflichtigen eine angemessene Wahlmöglichkeit unter den Truppengattungen und Dienstzweigen besteht.
Der Bundesrat achtet darauf, dass bei den höheren Kommandostellen ein angemessener Anteil von Milizoffizieren und von Vertretern aller Landessprachen besetzt wird. Bei Kommandanten der Truppenkörper und -einheiten sowie bei den Generalstabsoffizieren muss die Mehrheit in der Regel aus Milizoffizieren bestehen. Die Stäbe aller Stufen mit Ausnahme der Armeestufe sind Milizstäbe, unter Vorbehalt einzelner Funktionsträger mit besonderen Präsenzpflichten oder Fachkenntnissen.
Art. 11 Rekrutenschule
Die Rekrutenschule dauert je nach Truppengattung 18 bis 21 Wochen. Die Gesamtzahl der Tage Ausbildungsdienst wird dadurch nicht verändert. Der Bundesrat bezeichnet die Dauer für die Truppengattungen und für die Ausbildung von Spezialisten.
Die Rekrutenschule kann in zwei Teilen absoviert werden, wenn die dienstlichen Möglichkeiten es zulassen und eine Aufteilung wegen der zivilen Ausbildung oder aus beruflichen Gründen unerlässlich ist.
Art. 12 Anzahl, Turnus und Dauer der Wiederholungskurse
Die Angehörigen der Mannschaft leisten sechs beziehungsweise sieben Wiederholungskurse.
Sie finden jährlich statt und dauern 19 Tage. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und vollzieht diese Verordnung. Er legt die Übergangsbestimmungen im Rahmen von Artikel 151 MG fest.
Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Führungsstrukturen der Armee und die Unterstellungsverhältnisse (Art. 6).
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 3. Februar 19953 über die Organisation der Armee wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 4. Oktober 2002 Nationalrat, 4. Oktober 2002 Der Präsident: Anton Cottier Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Christophe Thomann Inkraftsetzung Diese Verordnung der Bundesversammlung wird auf den1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1995 5341, 1996 208