AS 2003 4033
Verordnung
über die Territorialen Aufgaben der Armee
(VTA)
vom 29. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951 und auf Artikel 9 der Armeeorganisation vom3. Februar 19952, sowie Artikel 3bis Absatz 5 des Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 18773,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Wahrnehmung der Territorialen Aufgaben durch die Armee.
Sie gilt für alle Einsätze der Armee im Inland sowie für vorbereitende Massnahmen in der normalen Lage.
Art. 2 Aufgaben
Die Territorialen Aufgaben umfassen die Gewährleistung der zivil-militärischen Zusammenarbeit sowie die Tätigkeiten in den territorialdienstlichen Fachbereichen.
Als territorialdienstliche Fachbereiche gelten:
Schutz von zivilen Objekten zur Sicherstellung existenzieller Bedürfnisse (Objekte SEB);
Militärisch bedingte Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft;
Militärischer Betreuungsdienst/Unterstützung im Flüchtlingswesen.
Art. 3 Zuständigkeiten und Koordination
Die Territorialen Aufgaben werden durch den Führungsstab der Armee, die Kommandanten der Territorialregionen sowie die Angehörigen des Dienstzweiges Territorialdienst in den Stäben wahrgenommen.
Die Territorialen Aufgaben werden im Einvernehmen mit den zivilen Behörden unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten, der Bedürfnisse der Bevölkerung und der Verletzbarkeit der Existenzgrundlagen wahrgenommen.
SR 513.311.1
Art. 4 Territoriale Organisation
Für die Aufteilung der Zuständigkeit bestehen vier territoriale Einsatzräume:
Territorialregion1, umfassend die Kantone BE, FR, GE, JU, NE, VD, VS;
Territorialregion2, umfassend die Kantone AG, BL, BS, LU, NW, OW, SO;
Territorialregion3, umfassend die Kantone GR, SZ, TI, UR, ZG;
Territorialregion 4, umfassend die Kantone AI, AR, GL, SG, SH, TG, ZH.
Jede Territorialregion verfügt über einen Stab; darin ist zusätzlich jeder Kanton mit einem Kantonalen Territorialen Verbindungsstab vertreten.
Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann auf Antrag des Oberbefehlshabers bzw. des Chefs der Armee einsatzbedingt Änderungen der Grenzen der territorialen Einsatzräume vornehmen.
Art. 5 Verantwortlichkeiten in der Führung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit
Die Kommandanten der Territorialregionen führen in der Regel die subsidiären Einsätze und leiten die Koordination der zivil-militärischen Zusammenarbeit.
Die Stäbe der Territorialregionen sind die militärischen Verbindungsorgane zu den zivilen Führungsorganen der Kantone und anderen Stellen und Organisationen in ihren Zuständigkeitsräumen.
Art. 6 Schutz von zivilen Objekten zur Sicherstellung existenzieller Bedürfnisse
Die Armee schützt zivile Objekte, die existenzielle Bedürfnisse sicherstellen, vor Gewalteinwirkung und Besetzung durch Unbefugte sowie vor Sabotage.
DieMassnahmen der Armee erfolgen subsidiär und ermöglichen den zivilen Behörden:
die Aufrechterhaltung ihrer Führungsfähigkeit;
die Sicherstellung der existenziellen Grundbedürfnisse der Bevölkerung;
die Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit von Betrieben, die für die wirtschaftliche Landesversorgung von Bedeutung sind.
Die zivilen Behörden des Bundes und der Kantone sowie die zuständigen Fachstellen melden die Objekte SEB. Die Armee erfasst, bewertet und katalogisiert diese Objekte.
Die zivilen Stellen beantragen den Schutz der katalogisierten Objekte SEB beim Bundesrat, welcher über den Schutz entscheidet. Die Armeeführung ordnet den Schutz an.
Die Eigentümer und die Betreiber der Objekte SEB sind für die baulichen Schutzmassnahmen und die Sicherheit innerhalb des Objektareals verantwortlich.
Art. 7 Militärisch bedingte Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft
Diemilitärisch bedingten Massnahmen auf dem Gebiet der Energiewirtschaft umfassen die einsatzbedingte Einflussnahme auf:
die vorsorgliche Absenkung von Stauhaltungen;
die Ausserbetriebsetzung und die Wiederinbetriebnahme von Kernkraftwerken;
die Schaltung, Ausserbetriebsetzung und Entfernung von elektrischen Freileitungen;
die Stilllegung und die Wiederinbetriebnahme von Öl- und Gasleitungen.
Die Armeeführung kann bei den zuständigen zivilen Stellen die Durchführung dieser Massnahmen beantragen.
Leistet die Armee Aktivdienst, kann der Bundesrat dem Oberbefehlshaber der Armee die Befugnisse zur Absenkung von Stauhaltungen übertragen.
Art. 8 Militärischer Betreuungsdienst und Unterstützung im Flüchtlingswesen
Der militärische Betreuungsdienst betreut:
ausländische Militärpersonen, die als Militärinternierte in der Schweiz Aufnahme finden;
ausländische Militärpersonen, die als Kriegsgefangene in schweizerischen Gewahrsam geraten;
Kriegsgefangene aus Drittstaaten, die der Schweiz von internationalen Orgaisationen in Gewahrsam gegeben werden.
Die Armeeführung ordnet Anzahl und Raum der zu erstellenden und zu betreibenden Lager zur Unterbringung der einzelnen Personengruppen an.
Der zuständige Kommandant der Territorialregion ernennt für jedes Lager einen verantwortlichen Lagerkommandanten.
Die Armeeführung erlässt Lagerordnungen für den Betrieb der Lager.
Der militärische Betreuungsdienst kann auch Zivilpersonen aufnehmen und beherbergen, wenn die Mittel der zivilen Stellen dafür nicht ausreichen.
Art. 9 Vollzug
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. November 19944 über die Territorialen Aufgaben und den Territorialdienst (VTerD) wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
AS 1995 207