AS 2003 4289
Verordnung
über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV)
Änderung vom 12. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 30
Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 37
6. Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Art. 37 Begriff
Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Bahngleisen auf unabhängigem Bahnkörper mit Strassen oder Wegen.
Art. 37a Verbot
Auf Streckenabschnitten und in Stationen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 160 km/h sind keine Bahnübergänge zugelassen.
Art. 37b Allgemeines
Bahnübergänge sind entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und betreten werden können.
Die Signalisation und die Verkehrsregelung am Bahnübergang werden durch die Betriebsart der Bahn bestimmt.
Art. 37c Signale und Anlagen
An Bahnübergängen sind Schranken- oder Halbschrankenanlagen zu erstellen. Ausgenommen sind Bahnübergänge nach Absatz 5.
An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen sind die Trottoirs mit Schlagbäumen auszurüsten.
Folgende Ausnahmen von Absatz 1 sind möglich:
An Bahnübergängen, wo das Anbringen von Schranken- oder Halbschrankenanlagen unverhältnismässige Aufwendungen bedingt, können an deren Stelle auf der einen Seite des Bahntrassees Blinklichtsignale und auf der anderen Seite eine Halbschrankenanlage aufgestellt werden. Wo auch dies unverhältnismässige Aufwendungen bedingt, können Blinklichtsignalanlagen aufgestellt werden.
An Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr kann eine Blinklichtsignalanlage mit akustischen Signalen oder eine Bedarfsschrankenanlage erstellt werden.
An Bahnübergängen können, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, sofern: 1. die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist, 2. der Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder 3. die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und auf Grund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis offen steht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu instruieren.
Blinklichtsignale können durch Lichtsignale ersetzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt oder beidseits des Bahntrassees mit einer Schranken- oder Bedarfsschrankenanlage versehen ist. An Bahnübergängen mit Halbschrankenanlagen dürfen die Blinklichtsignale nicht durch Lichtsignale ersetzt werden; sie dürfen jedoch durch solche ergänzt werden, sofern der Bahnübergang in einer durch Lichtsignale geregelten Verzweigung liegt.
An Bahnübergängen, die ausschliesslich für Rangierbewegungen benützt oder nach den Bestimmungen über den Strassenbahnbetrieb der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften vom2. Juni 20032 befahren werden, ist das Signal «Strassenbahn» nach
Artikel 10 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19793 (SSV)
anzubringen und wenn nötig mit Lichtsignalanlagen zu ergänzen.
Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassenseitigen Vorsignale und Markierungen werden nach der SSV angebracht.
Art. 37d Steuerungsanlagen
Für automatische Anlagen zur Steuerung von Bahnübergängen gilt der 7. Abschnitt. Ausgenommen sind Lichtsignalanlagen zur Ergänzung von Bahnübergängen nach
Artikel 37c Absatz 5.
Art. 37e Kosten
Die Kosten werden nach den Artikeln 25–29 und 32 EBG getragen.
Art. 37f Sanierung bestehender Bahnübergänge
Bahnübergänge, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind aufzuheben oder bis spätestens 31. Dezember 2014 anzupassen.
Bei der Aufhebung eines Bahnüberganges ist zu prüfen, ob dadurch ein Teil des in den kantonalen Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetzes nicht mehr frei begehbar ist. Gegebenenfalls richtet sich der Ersatz nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19534 über Fuss- und Wanderwege (FWG).
II
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
III
Diese Änderung tritt am 14. Dezember 2003 in Kraft.
12. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Der Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
Anhang
(Ziff. II) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 15. Dezember 19755 über die Signalisierung von Bahnübergängen; 2. Verordnung vom 15. Juli 19706 über den Bau von automatischen Anlagen zur Sicherung von Niveauübergängen; 3. Verordnung vom3. September 19797 über die Fristen zur Anpassung der Signalisierung von Bahnübergängen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Signalisationsverordnung vom 5. September 19798
Art. 10 Abs. 4
Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen, namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.
Art. 65 Abs. 3
Die den Signalen «Schranken» (1.15) und «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) beigefügte Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blinklichtsignalen.
Art. 68 Abs. 1 und 7
Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93).
Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote
AS 1976 892, 1986 754, 1998 1796
AS 1970 1403, 1976 1815
AS 1979 1263, 1994 2161 Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.
Art. 70 Abs. 3 und 4
Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.
Ampeln mit gelbem und rotem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.
Art. 83 Abs. 2
Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.
Art. 92 Vorsignale
Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dienen die folgenden Vorsignale:
das Signal «Schranken» (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken;
das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen;
bbis. das Signal «Strassenbahn» (1.18) mit beigefügter Distanztafel vor Bahnübergängen, die nach Eisenbahnrecht mit dem Signal «Strassenbahn» signalisiert werden;
«Distanzbaken» (1.17) nach Artikel 10 Absätze1 und 3.
Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen wird den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» die Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) beigefügt.
Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsignale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.
Art. 93 Signale am Bahnübergang
Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20;3.21), Andreaskreuze (3.22–3.25), akustische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht.
Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten «Halt».
Das «Einfache Andreaskreuz» (3.22;3.24) kennzeichnet einen Bahnübergang mit einem Gleis, das «Doppelte Andreaskreuz» (3.23;3.25) einen Bahnübergang mit mehreren Gleisen.
Ist das Signal «Strassenbahn» (1.18) angebracht oder sind Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen oder Lichtsignalen ausgerüstet, so muss sich der Strassenbenützer selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist.
Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 68–71) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.
Ist eine Zusatztafel mit der Aufschrift «Privatübergang» beigefügt, darf der Übergang nur vom Zubringerdienst oder von besonders ermächtigten Personen benützt werden (Art. 17).
Art. 104 Abs. 6
Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.
Anhang 2 Bilder3.20 und 3.21 3.20 Wechselblinklichtsignal (Art. 93) 3.21 einfaches Blinklichtsignal (Art. 93)
2. Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19629
Art. 24 Abs. 3 und 4
Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.
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