AS 2003 4353
Verordnung
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV)
Änderung vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. März 20001 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:
Art. 27a Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in
Artikel 18 Ziffern 20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des
Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber begünstigten Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze1 und 2 erbracht werden, gleichgültig, ob die begünstigte Einrichtung im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Im Übrigen gilt
Artikel 26 des Gesetzes.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |