Quelle

AS 2003 4353

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV)

Änderung vom 19. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. März 20001 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer wird wie folgt geändert:

Art. 27a Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in

Artikel 18 Ziffern 20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des

Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber begünstigten Einrichtungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze1 und 2 erbracht werden, gleichgültig, ob die begünstigte Einrichtung im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Im Übrigen gilt

Artikel 26 des Gesetzes.

II

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz