AS 2003 4599
Verordnung
über die vordienstliche Ausbildung
(VAusb)
vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Die freiwillige vordienstliche Ausbildung soll Jugendliche in ausgewählten Fachbereichen für den Militärdienst vorbereiten.
Art. 2 Fachbereiche
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die Fachbereiche fest, in denen Kurse der vordienstlichen Ausbildung durchgeführt werden.
Art. 3 Ausbildungskurse
Zu den Ausbildungskursen können Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekrutenschule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, zugelassen werden.
Für die einzelnen Kurse können altersmässige Einschränkungen und fachspezifische Teilnahmevoraussetzungen festgelegt werden.
Art. 4 Ausbildungsleiterkurse
Das VBS kann für die Ausbildung der Leiterinnen und Leiter der vordienstlichen Ausbildung Kurse durchführen.
Zu den Ausbildungsleiterkursen können Angehörige der Armee und ehemalige Angehörige der Armee zugelassen werden.
Art. 5 Leistungen des Bundes
Das VBS stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten das notwendige Armeematerial und die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung.
SR 512.15
Es legt im Rahmen der bewilligten Kredite die Entschädigungen und Vergütungen fest:
für die Organisation und Durchführung der Kurse;
an Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre.
Art. 6 Militärversicherung
Wer zu Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Funktionärin oder Funktionär daran mitwirkt, ist gegen die Folgen von Gesundheitsschädigungen bei der Militärversicherung versichert.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 29. März 19602 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 10. April 20023 über die Rekrutierung
Art. 15 Abs. 1 Bst. e
… Für die Zuteilung werden berücksichtigt:
e. die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat, soweit möglich.
2. Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung
Art. 3 Vordienstliche Ausbildung
Als Teilnehmer an der vordienstlichen Ausbildung im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe g Ziffer 1 des Gesetzes gilt, wer bei folgenden Ausbildungskursen oder Ausbildungsleiterkursen zugelassen ist oder als Leiter, Funktionär oder Hilfsperson mitwirkt an:
Jungschützenkursen;
Militärpilotenkursen;
AS 1960 334, 1962 814, 1965 879, 1970 22, 1975 2318, 1985 685
Fallschirmaufklärerkursen;
Funkaufklärerkursen (Morsekurse);
Militärmusikkursen (Militärtambour, -trompeter und -schlagzeuger);
Pontonierkursen;
Jungmotorfahrerkursen;
Train- und Veterinärkursen;
Schmiedekursen.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |