AS 2003 4747
Energieverordnung
(EnV)
Änderung vom 19. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Anhänge
Die Anhänge1.2 und 3.1–3.5 werden wie folgt geändert:
1.2 Ziff. 3 werden entsprechend der europäischen Norm EN 153 gemessen.
3.1 Ziff. 3 werden entsprechend der europäischen Norm EN 60456 gemessen.
3.2 Ziff. 3 werden entsprechend der europäischen Norm EN 61121 gemessen.
3.3 Ziff. 3 werden entsprechend der europäischen Norm EN 50285 gemessen.
3.4 Ziff. 3 werden entsprechend der europäischen Norm EN 50242 gemessen.
3.5 Ziff. 3 werden entsprechend der europäischen Norm EN 50229 gemessen.
Die Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3.7 gemäss Beilage.
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
19. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |
Anhang 3.7
(Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2) Angabe des Energieverbrauchs von Elektrobacköfen 1. Geltungsbereich 1.1 Netzbetriebene Elektrobacköfen unterliegen einem energietechnischen Prüfverfahren. 1.2 Keinem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen:
Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können;
tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und deren Gewicht unter 18 kg liegt.
2. Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen gemäss:
der Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 19922 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen; und
der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 20023 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen.
2.2 Wer Elektrobacköfen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren der genannten Geräte, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung usw.) erscheint.
3. Energietechnisches Prüfverfahren werden entsprechend der europäischen Norm EN 50304 gemessen.
4. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 30. Juni 2004 vom Markt zu nehmen.