Quelle

AS 2003 4771

Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

Änderung vom 5. Dezember 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Juni 20021 über Fernmeldeanlagen wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 4

Nur die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen müssen:

  1. störende Fernmeldeanlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung von Strafverfolgungsbehörden, von Behörden des Straf- und Massnahmenvollzuges oder von Polizeibehörden eingesetzt werden;

  2. Ortungs- und Überwachungssysteme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung von Strafverfolgungsbehörden, von Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs oder von Polizeibehörden eingesetzt werden.

Art. 16 Bst. gbis, hbis und l

Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind:

  1. gbis. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Navigationsfunkfeuern und Signalen von Navigationsfunksatelliten benützt werden;

  2. hbis. Funkempfangsanlagen, die ausschliesslich für den Empfang von Normalfrequenz- und Zeitzeichen benützt werden;

  3. Fernmeldeanlagen nach Artikel 6 Absatz 4.

II

Anhang III Ziff. 2 Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsstelle zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von Konformitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.

Anhang V Ziff. 3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält: – alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen, – die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziff. 3.2).

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

5. Dezember 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz