AS 2003 4857
Verordnung des EDI
über die Förderung der Invalidenhilfe
vom 4. Dezember 2003
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 101 Absatz 1bis und 106bis Absatz 3 der Verordnung vom 17. Januar 19611 über die Invalidenversicherung (IVV),
verordnet:
Art. 1 Kostenlimite für Einrichtungsbeiträge an Institutionen
Die Versicherung richtet Beiträge für erneuerte und ergänzte Einrichtungen an bestehende Institutionen nach den Artikeln 99 und 100 Absatz 1 Buchstabe a IVV aus, sofern die Kosten des Einrichtungsgegenstandes mindestens 1000 Franken betragen.
Art. 2 Beitragslimiten für Betriebsbeiträge an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, Wohnheime und Tagesstätten
Die oberste Grenze für den Betriebsbeitrag an Institutionen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neue Plätze schaffen und die neben der Betreuung kein pflegerisches Angebot aufweisen, beträgt:
für Werkstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a: 17 Franken pro bezahlte Arbeitsstunde;
für Wohnheime nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b: 100 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist;
für Wohnheime nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b, die neben der Unterbringung eine Tagesstruktur mit mindestens fünf Stunden Betreuung anbieten: 140 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person im Wohnheim untergebracht ist und dort tagsüber betreut wird.
für Tagesstätten nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d: 95 Franken pro Tag, an dem eine invalide Person sich mindestens fünf Stunden nacheinander in der Tagesstätte aufhält.
SR 831.201.813
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 12. November 19972 über Einrichtungsbeiträge an Institutionen für Behinderte; 2. Verordnung des EDI vom 22. Dezember 20003 über die Förderung der Invalidenhilfe.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
4. Dezember 2003 Eidgenössisches Departement des Innern: Pascal Couchepin
AS 1997 2750
AS 2001 294, 2003 729