AS 2003 4925
Verordnung
über Pflanzenschutz
(Pflanzenschutzverordnung, PSV)
Änderung vom 26. November 2003
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 1 Abfindungen für Schäden durch Massnahmen des Bundes
Für Schäden, die sich aus den vom BLW auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen ergeben, wird nur in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582 bleiben vorbehalten.
Art. 38
Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.
26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Pascal Couchepin |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |