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AS 2003 4991

Verordnung
über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsverordnung, LeVV)

Änderung vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19931 über die direkte Lebensversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Versicherungszweige1 und 2 ohne Zusatzversicherungen

Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).

Art. 4 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen

Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Zusatzversicherungen des Versicherungszweiges1 wird anhand des jeweils höheren Betrags der verbuchten und der verdienten Bruttoprämien wie folgt errechnet:

  1. Von der Summe der im Direktversicherungsgeschäft und im Rückversicherungsgeschäft im Laufe des letzten Geschäftsjahres eingenommenen Bruttoprämien, einschliesslich Nebeneinnahmen, werden zuerst der Prämienstorno und die direkt mit den Prämien überwälzten Steuern und Gebühren abgezogen.

  2. Zu diesem Betrag werden von den ersten 80 Millionen Franken 18 % und von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 % hinzugefügt. Daraus resultiert das Zwischenergebnis.

  3. Dieses Zwischenergebnis wird dann mit dem Quotienten der drei letzten Geschäftsjahre aus dem Betrag der Schäden aus den Zusatzversicherungen multipliziert, die nach Abzug der rückversicherten Schäden zu Lasten der Versicherungseinrichtung gehen, und dem Bruttoschadenbetrag. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.

Art. 5 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 3

Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe aus dem ersten Ergebnis (Abs. 2) und dem zweiten Ergebnis (Abs. 3).

Das erste Ergebnis berechnet sich wie folgt:

  1. 4 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen, bei denen der Versicherer ein Anlagerisiko trägt, werden multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen von Versicherungen mit Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.

  2. Zu diesem Ergebnis wird 1 % der mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren, bei denen der Versicherer kein Anlagerisiko trägt, hinzugefügt, multipliziert mit dem Quotienten aus den mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und den gesamten mathematischen Rückstellungen für Versicherungen mit Gesamtlaufzeit von über fünf Jahren und ohne Anlagerisiko. Dieser Quotient muss mindestens 0,85 betragen.

  3. Schliesslich werden 25 % der Nettoverwaltungskosten für diese Geschäfte hinzugerechnet, sofern die Versicherungseinrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird.

Das zweite Ergebnis berechnet sich aus 0,3 % des Risikokapitals, multipliziert mit dem Quotienten aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückversicherung und Retrozession gegebenen Anteils und dem gesamten Risikokapital. Dieser Quotient muss mindestens 0,5 betragen.

Art. 6 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den Versicherungszweig 4

Die geforderte Solvabilitätsspanne für die Krankenversicherung berechnet sich nach den Artikeln 3–6 der Schadenversicherungsverordnung vom 8. September 19932.

Art. 7 Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb

Die für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung erforderliche Solvabilitätsspanne ergibt sich durch Addition der geforderten Solvabilitätsspannen nach den Artikeln 3–6.

Art. 8 Garantiefonds und Mindestgarantiefonds

Der Garantiefonds entspricht einem Drittel der geforderten Solvabilitätsspanne für den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungseinrichtung.

Er muss mindestens 4,8 Millionen Franken erreichen.

Art. 8a Anpassung der Beträge

Die Beträge nach den Artikeln 4 Buchstabe b und 8 Absatz 2 werden auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, sofern die Erhöhung seit der letzten Anpassung 5 % oder mehr beträgt.

Sie werden um die prozentuale Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise erhöht und jeweils auf die nächsten Hunderttausend aufgerundet.

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Anpassung der Beträge.

Art. 9 Verfügbare Solvabilitätsspanne; allgemeine Bestimmungen

Die Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, jederzeit eine verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzuhalten, die entsprechend dem Umfang des Gesamtgeschäftes mindestens den Beträgen nach den Artikeln 3–7 entspricht.

Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Versicherungseinrichtung, abzüglich der immateriellen Werte, der im unmittelbaren Besitz der Versicherungseinrichtung befindlichen eigenen Aktien und des Verlustvortrags. Die anrechenbaren Eigenmittel sind insbesondere:

  1. das einbezahlte Kapital;

  2. ein allfälliges Partizipationsscheinkapital;

  3. die gesetzlichen, statutarischen und freien Reserven;

  4. der Organisationsfonds;

  5. der Gewinnvortrag, abzüglich der auszuschüttenden Dividenden;

  6. die Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit diese den Versicherungsnehmern noch nicht zugeteilt worden ist.

Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung kann die Aufsichtsbehörde die Anrechnung folgender Elemente als Eigenmittel bewilligen:

a. die Hälfte des nichteingezahlten Teils des Kapitals, sofern der eingezahlte

Teil 25 % des Nominalbetrags des Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer

Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne;

  1. die Differenz zwischen dem nicht oder teilweise gezillmerten Deckungskapital und dem mit dem Abschlusskostensatz der Prämie gezillmerten Deckungskapital; diese Differenz darf für alle Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, nicht mehr als 3,5 % des Unterschiedes zwischen Versicherungssumme und ungezillmertem Deckungskapital betragen und muss um allfällige aktivierte und nicht amortisierte Abschlusskosten gekürzt werden;

  2. Rückstellungen für künftige Verpflichtungen und Verluste, die nicht eindeutig einem bestimmten Geschäftsfall zuzuordnen sind;

  3. die stillen Nettoreserven, die sich aus der Unterbewertung von Aktiven ergeben und nicht Ausnahmecharakter haben. Allerdings müssen mindestens 50 % der geforderten Solvabilitätsspanne mit anderen Eigenmitteln gedeckt sein;

  4. nachrangige Darlehensschulden, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absätze 1–5 erfüllt sind;

  5. Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und andere Instrumente, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9a Absatz 6 erfüllt sind.

Auf begründeten Antrag der Versicherungseinrichtung und mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde können 50 % der künftigen Gewinne unter folgenden Voraussetzungen als Eigenmittel angerechnet werden:

  1. die Versicherungseinrichtung legt der Aufsichtsbehörde einen versicherungsmathematischen Bericht vor, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt;

  2. die künftigen Gewinne belaufen sich höchstens auf 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne;

  3. der Betrag der künftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen;

  4. der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Jahren in den betriebenen Versicherungszweigen erzielt worden sind;

  5. die künftigen Gewinne sind nicht bereits als stille Nettoreserven nach Absatz 3 Buchstabe d berücksichtigt.

Die für die Deckung des Mindestgarantiefonds anrechenbaren Eigenmittel entsprechen denjenigen nach Absatz 2 und, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, den Eigenmitteln nach Absatz 3 Buchstaben c–f.

Art. 9a Verfügbare Solvabilitätsspanne; besondere Bestimmungen

Die nachrangigen Darlehensschulden können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne angerechnet werden; es dürfen lediglich die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass bindende Vereinbarungen für den Fall des Konkurses oder der Liquidation der Versicherungseinrichtung vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehensschulden hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.

Die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung der Versicherungseinrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird. Die Darlehensvereinbarung darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde geändert werden.

Nachrangige Darlehensschulden mit fester Laufzeit können bis zu einer Höchstgrenze von 25 % der Summe der anrechenbaren nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden.

Bei nachrangigen Darlehensschulden mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Sofern der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, nicht innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden ist, legt die Versicherungseinrichtung spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit der Aufsichtsbehörde einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird. Die Aufsichtsbehörde kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu von der emittierenden Versicherungseinrichtung gestellt wird und deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt.

Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde verlangt. Im letzteren Falle unterrichtet die Versicherungseinrichtung die Aufsichtsbehörde mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare Solvabilitätsspanne und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht.

Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente können bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und Instrumente und der Summe der unter Absätze 1–5 genannten nachrangigen Darlehensschulden angerechnet werden:

  1. wenn sie nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde zurückgezahlt werden können;

  2. wenn der Emissionsvertrag der Versicherungseinrichtung die Möglichkeit einräumt, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;

  3. wenn die Forderungen des Darlehensgebers an die Versicherungseinrichtung den Forderungen aller im Rang vorgehender Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet werden;

  1. wenn in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, vorgesehen wird, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, wobei der Versicherungseinrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht werden muss; und

  2. wenn nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt werden.

Art. 9b Kontrolle der verfügbaren Solvabilitätsspanne

Die Versicherungseinrichtung beauftragt eine interne Stelle mit der Kontrolle der Solvabilität. Diese erstellt jeweils am Ende jedes Semesters einen Bericht und unterbreitet ihn der Geschäftsleitung und der Aufsichtsbehörde spätestens nach Ablauf von drei Monaten.

Der Bericht muss die anrechenbaren Eigenmittel sowie die einzelnen zugewiesenen Aktiven mit Angabe des Wertes erwähnen. Für den Bericht des ersten Halbjahres wird die am 31. Dezember des vorherigen Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt. Für den Bericht des zweiten Halbjahres wird die am 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres errechnete geforderte Solvabilitätsspanne zugrunde gelegt.

Art. 9c Vorsorgliche Massnahmen

Sind nach Ansicht der Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherten gefährdet, so ergreift die Aufsichtsbehörde die angemessenen vorsorglichen Massnahmen. Insbesondere kann sie:

  1. von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation fordern. Dieser Plan muss zumindest detaillierte Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in Bezug auf: 1. Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen, 2. eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte, 3. eine Bilanzprognose, 4. Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen, 5. die Rückversicherungspolitik der Versicherungseinrichtung insgesamt;

  2. die geforderte Solvabilitätsspanne der Versicherungseinrichtung erhöhen, wenn sie damit rechnet, dass der Mindestbetrag der erforderlichen Eigenmittel angesichts der besonderen Situation der betroffenen Versicherungseinrichtung rasch nicht mehr ausreicht. Das Niveau der neuen geforderten Solvabilitätsspanne hängt von den Bestandteilen des Plans nach Buchstabe a ab;

c. alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne anrechenbare Eigenmittel nach

Artikel 9 abwerten, vor allem, wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat;

d. die Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung gemäss Artikel 3–5 einschränken: 1. wenn sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat, 2. wenn es keinen oder nur einen unwesentlichen Risikotransfer im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

Stuft die Aufsichtsbehörde die Rechte der Versicherungsnehmer als gefährdet ein und hat sie von einer Versicherungseinrichtung einen Plan zur Verbesserung der finanziellen Situation eingefordert, so darf sie keine Bescheinigung über eine ausreichende Solvabilitätsspanne ausstellen.

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26. November 2003 Die Aufsichtsbehörde kann den Versicherungseinrichtungen auf begründeten Antrag eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. November 2003 zur Anpassung an die neuen Anforderungen an die Solvabilitätsspanne und den Garantiefonds (Art. 4–9) gewähren.

III

Diese Änderung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz