AS 2003 5203
Bundesgesetz
über dringliche Massnahmen
aus dem Entlastungsprogramm 2003
vom 19. Dezember 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. Juli 20031,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832
Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen
Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:
für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen;
für Lärm- und Schallschutzmasnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes mit 20–35 Prozent; massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung.
Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.
2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 103 Abs. 3
Aufgehoben