Quelle

AS 2003 5203

Bundesgesetz
über dringliche Massnahmen
aus dem Entlastungsprogramm 2003

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom2. Juli 20031,
beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832

Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:

  1. für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen;

  2. für Lärm- und Schallschutzmasnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes mit 20–35 Prozent; massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung.

Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 103 Abs. 3

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