Quelle

AS 2003 537

Finanzhaushaltverordnung
(FHV)

Änderung vom 12. Februar 2003

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19901 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3

Rückvergütungen für Ausgaben früherer Jahre werden als Einnahmen bei den Verwaltungseinheiten verbucht. Wo besondere Gründe vorliegen, kann die Finanzverwaltung die Verrechnung innerhalb der Ausgabenrubrik zulassen.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 3 Inventare, Bewertungen und Abschreibungen

Das Wertinventar hält den aktivierten Wert der zivilen Immobilien und der Immobilien des ETH-Bereiches, der Vorräte sowie der Lagerbestände am Bilanzstichtag fest. Über die aktivierten Mobilien wird in der Regel kein Wertinventar geführt. Die Finanzverwaltung kann für einzelne Kategorien von Mobilien die Führung eines Wertinventars vorschreiben.

Art. 10 Immobilien und Mobilien

Im Sach- und Wertinventar der Immobilien werden alle Grundstücke, Bauten und Anlagen (inbegriffen selbständige und dauernde Rechte an Grundstücken, Bergwerke, Miteigentumsanteile an Grundstücken, Fahrnisbauten und militärische Anlagen) aufgeführt.

Im Sachinventar der Mobilien werden aufgeführt:

  1. Mobiliar in Büros, Schulen, Betrieben, Laboratorien, Residenzen und Dienstwohnungen;

  2. Maschinen, Einrichtungen, Apparate, Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) und Geräte der Büromatik;

  3. Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe;

  1. Sammlungen und Kunstgegenstände;

  2. Vorräte und Lagerbestände;

  3. Tiere.

Art. 11 Führung der Sach- und Wertinventare

Die Finanzverwaltung erlässt Weisungen über die Führung der Sach- und Wertinventare der Immobilien in der Bundesverwaltung.

Alle Verwaltungseinheiten führen ein Sachinventar über Mobilien. Mobilien mit einem geringen Sachwert werden in der Regel nicht inventarisiert. Die Verwaltungseinheiten überprüfen die Bestände und halten die Standorte fest. Die Finanzverwaltung erlässt die erforderlichen Weisungen.

Art. 13, Gesetzesverweis, Abs. 2 und 3

(Art. 21 und 22 FHG)

Für die Führung der Staatsrechnung des Bundes gelten folgende Bewertungsregeln:

  1. Die jährlichen direkten Abschreibungen erfolgen auf dem Restbuchwert.

  2. Sie betragen 5 Prozent auf den Immobilien und 30 Prozent auf den Mobilien; der Bodenwert wird nicht abgeschrieben.

Verwaltungseinheiten mit einer Kosten- und Leistungsrechnung schreiben auf dem Anschaffungswert ab. Für die Höhe der Abschreibungen in den einzelnen Kategorien erlässt die Finanzverwaltung besondere Weisungen.

Art. 19 Vergütungen zwischen Verwaltungseinheiten

(Art. 15 Abs. 3 FHG) Die Finanzverwaltung erlässt nach Konsultation der Departemente und der Finanzkontrolle Weisungen über die verrechenbaren Leistungen.

Art. 35 Abs. 1

Der gesamte Zahlungsdienst des Bundes wird über die Finanzverwaltung abgewickelt. Sie kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 36 Buchhaltung des Bundes

(Art. 35 Abs. 1 FHG)

Die Finanzverwaltung führt die Staatsrechnung nach dem System der doppelten Buchhaltung.

Sie erlässt die buchungstechnischen Anordnungen.

Sie bewahrt die Belege während zehn Jahren auf.

Art. 37 Buchführung der Verwaltungseinheiten

(Art. 35 Abs. 1 und 4 FHG)

Die Verwaltungseinheiten sind für die Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Sie wenden dabei das System der doppelten Buchhaltung an. Debitoren und Kreditoren werden in Nebenbüchern geführt. Eine angemessene Funktionentrennung, unterstützt durch entsprechende Restriktionen in den EDV- Zugriffsberechtigungen, ist sicherzustellen.

Die Delegation der Buchführung an eine andere Einheit bedarf einer schriftlichen Regelung. Diese ist der Finanzverwaltung zuzustellen.

Die Verwaltungseinheiten sind verpflichtet, ihre Buchhaltung aktuell zu halten und Kreditorenrechnungen fristgerecht zu begleichen.

Alle Buchungen und Anweisungen basieren auf Belegen. Die Verwaltungseinheiten bewahren diese zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren auf. Verwaltungseinheiten, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, bewahren Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen während

Jahren auf.

Art. 38 Transfer in das zentrale Rechnungswesen

Die Verwaltungseinheiten übermitteln der Finanzverwaltung die Buchungs- und Zahlungsanweisungen (Anweisungen) mindestens monatlich. Besteht eine automatisierte elektronische Schnittstelle zum zentralen Rechnungswesen, so werden die Anweisungen grundsätzlich täglich übermittelt.

Sie überprüfen die Richtigkeit der Buchungen im Zentralbuch anhand der Belege, der Buchungsanzeigen und mittels monatlicher Gesamtabstimmung zwischen Zentralbuch und der eigenen Buchhaltung. Allfällige Differenzen sind sofort zu bereinigen.

Art. 39 Unterschriftenregelung bei Belegen und Anweisungen

Belege und Anweisungen werden grundsätzlich mit Doppelunterschrift visiert.

Eine Einzelunterschrift genügt bei:

  1. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von unter 500 Franken;

  2. Bestätigungen der Vornahme von Verbuchungen (Buchungsstempel);

  3. Buchungsanweisungen, mit denen Kontoübertragungen innerhalb der Bundesverwaltung vorgenommen werden;

  4. Bestätigung der Übereinstimmung der dezentralen Buchhaltung mit dem Zentralbuch.

Die elektronische Unterschrift ist gültig. Die Finanzverwaltung erlässt im Einvernehmen mit dem Informatikstrategieorgan Bund und der Finanzkontrolle Weisungen über die technischen Anforderungen.

Art. 40 Zuständigkeiten bei Belegen und Anweisungen

Die Vorsteher der Verwaltungseinheiten bestimmen, wer zur Unterzeichnung von Belegen und Anweisungen zuständig ist. Namen und Unterschriften der Zeichnungsberechtigten sind der Finanzverwaltung zuzustellen.

Die Unterzeichner von Belegen bestätigen deren formelle und materielle Richtigkeit, die Unterzeichner einer Anweisung nur deren formelle Richtigkeit.

Art. 43b Grossanlässe

(Art. 16, 26 und 34 Abs. 1 FHG)

Bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, sorgen die zuständigen Verwaltungseinheiten für zuverlässige Kostenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling.

Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Einzelheiten in Weisungen.

Art. 50 Abs. 4

Aufgehoben

Anhang

Titel vor Ziffer 17 Übrige aktivierte Ausgaben

Ziff. 34, 39, 54, 59 und 76

Anteile Dritter an Bundeseinnahmen

Funktionsausgaben der mit Leistungsauftrag geführten Ämter

Aufgehoben

Einnahmen der mit Leistungsauftrag geführten Ämter

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am1. April 2003 in Kraft.

12. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.