Quelle

AS 2004 1419

Verordnung
über die Leistungen des Bundes für den Straf- und
Massnahmenvollzug

Änderung vom 5. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. Oktober 19861 über die Leistungen des Bundes im Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. g und h

Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 Gesetz) an Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und an Arbeitserziehungsanstalten (Heime) unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage entfällt auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung;

  2. das Heim bietet eine umfassende und, abgesehen von höchstens 14 Tagen Betriebsferien, ganzjährige Betreuung an.

Art. 8 Abs. 3, 5 und 7

Für die Beitragsberechnung fallen Personen ausser Betracht, deren Verhaltensstörungen zu Individualbeiträgen oder zu Bau- und Betriebsbeiträgen der Invalidenversicherung berechtigen oder für die Tarifvereinbarungen mit der Invalidenversicherung gelten.

Für die Ausrichtung von Bau- und Betriebsbeiträgen müssen die massgeblichen Aufenthaltstage einen Drittel der Aufenthaltstage aller betreuten Personen erreichen.

Baubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung die massgeblichen Aufenthaltstage im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Drittel der Aufenthaltstage aller betreuten Personen erreichen. Baubeiträge können an neu eröffnete Heime, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb sind, ausgerichtet werden. Falls diese den benötigten Durchschnitt massgeblicher Aufenthaltstage nach drei Jahren Betriebsdauer jedoch nicht erreichen, wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.

Art. 9 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 16 Abs. 9, 10 und 11

Aufgehoben

Art. 16a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2004

Das neue Recht ist für alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Gesuche um Anerkennung der Beitragsberechtigung und um noch nicht zugesicherte Baubeiträge im Sinne des Gesetzes anwendbar.

Das neue Recht ist im Bereich der Betriebsbeiträge für die anerkannten Heime ab dem Beitragsjahr 2004 anwendbar und wird für die Berechnung der Betriebsbeiträge für das Jahr 2005 finanzwirksam.

Anerkannte Heime, die die Anforderung einer umfassenden, ganzjährigen Betreuung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bis zum 31. Dezember 2004 nicht erfüllen, verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Beitragsberechtigung.

II

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2004 in Kraft.

5. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz