Quelle

AS 2004 1575

Reglement
für das Bundesstrafgericht

vom 11. Februar 2004

Das Bundesstrafgericht,
gestützt auf das Strafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 20021 (SGG),
beschliesst:

1. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: Gerichtsverwaltung

Art. 1 Gesamtgericht

Dem Gesamtgericht obliegen die Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e SGG.

Es ist ausserdem zuständig für:

  1. die Vereidigung der Richter und Richterinnen sowie der Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen (Art. 11 Abs. 2 SGG);

  2. die Bestellung der Gerichtsleitung für jeweils zwei Jahre (Art. 16 Abs. 1 SGG);

  3. die Bestellung der Straf- und Beschwerdekammern für jeweils zwei Jahre (Art. 17 Abs. 1 SGG);

  4. die Wahl der Präsidenten oder Präsidentinnen der Kammern für jeweils zwei Jahre (Art. 18 Abs. 1 SGG);

  5. die Verabschiedung des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

  6. die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin.

Jedes Gerichtsmitglied kann beim Präsidenten oder bei der Präsidentin die Einberufung des Gesamtgerichts verlangen.

Art. 2 Beschlüsse

Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen gemäss den Artikeln 15 Absätze2 und 3 und 19 SGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Gerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangt.

SR 173.710

DerGeneralsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

Art. 3 Gerichtsleitung

Die Gerichtsleitung besteht aus mindestens drei Personen und setzt sich zusammen aus:

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin;

  2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

  3. dem Präsidenten oder der Präsidentin einer Beschwerdekammer und einer Strafkammer.

Den Vorsitz führt der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts, bei Abwesenheit der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin. Die Präsidenten oder Präsidentinnen der Beschwerdekammer und der Strafkammer können sich im Verhinderungsfall durch ein von ihnen bezeichnetes Gerichtsmitglied vertreten lassen.

Die Gerichtsleitung ist zuständig für:

  1. die Erarbeitung des Voranschlages und der Rechnung zuhanden des Gesamtgerichts;

  2. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

  3. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;

  4. die Erteilung von Bewilligungen für Beschäftigungen der Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts (Art. 7 SGG);

  5. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern (Art. 22 Abs. 1 SGG);

  6. die Aufsicht über das Generalsekretariat;

  7. die Wahrnehmung von Anzeigepflichten gegenüber anderen Behörden;

  8. sämtliche Personalangelegenheiten der Gerichtsmitglieder, Angestellten sowie Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen, soweit sie nicht an das Generalsekretariat oder die Leitung des Untersuchungsrichteramts delegiert sind;

  9. sämtliche weiteren Geschäfte, die dieses Reglement nicht einem anderen Organ überträgt.

Die Gerichtsleitung kann die Erledigung von Geschäften an den Präsidenten oder die Präsidentin oder an das Generalsekretariat delegieren.

Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann beim Präsidenten oder der Präsidentin die Einberufung der Gerichtsleitung verlangen.

Art. 4 Beschlüsse

Die Gerichtsleitung trifft ihre Beschlüsse gemäss Artikel 19 SGG. Zur Gültigkeit ist erforderlich, dass an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens drei Gerichtsmitglieder teilnehmen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt an den Sitzungen der Gerichtsleitung mit beratender Stimme teil und führt das Protokoll.

Art. 5 Präsidium

Dem Gerichtspräsidenten oder der Gerichtspräsidentin obliegen:

  1. die Vertretung des Gerichts nach aussen;

  2. der Vorsitz im Gesamtgericht und in der Gerichtsleitung;

  3. die Einberufung des Gesamtgerichts und der Gerichtsleitung sowie der Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens;

  4. die Gewährung von Rechtshilfe gegenüber anderen Behörden;

  5. die Gewährung von Akteneinsicht bei abgeschlossenen Verfahren.

Art. 6 Generalsekretariat

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin leitet die Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungsorgane.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist insbesondere zuständig für:

  1. den Vollzug der vom Gesamtgericht und der Gerichtsleitung gefassten Beschlüsse;

  2. die Information der Öffentlichkeit gemäss Artikel 17;

  3. sämtliche Geschäfte, die dem Generalsekretariat vom Gesamtgericht oder der Gerichtsleitung zur Erledigung übertragen sind.

Art. 7 Unterschrift

In Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Gerichtsleitung fallen, zeichnen der Präsident oder die Präsidentin und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

In Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin fallen, zeichnet dieser oder diese allein.

In den Verwaltungsangelegenheiten zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein.

2. Abschnitt: Rechtsprechungsorgane

Art. 8 Strafkammer

Die Strafkammer setzt sich aus den ihr vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen. Soweit nötig kann der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts vorübergehend die Aushilfe durch Mitglieder der Beschwerdekammer anordnen.

Der Strafkammer obliegen die Aufgaben, die ihr Artikel 26 SGG oder andere Bundesgesetze zuweisen.

Art. 9 Beschwerdekammer

Die Beschwerdekammer setzt sich aus den ihr vom Gesamtgericht zugewiesenen Richtern und Richterinnen zusammen. Soweit nötig kann der Präsident oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts vorübergehend die Aushilfe durch Mitglieder der Strafkammer anordnen.

Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr Artikel 28 SGG oder andere Bundesgesetze zuweisen.

Die Beschwerdekammer kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Mitglied des Spruchkörpers Beratung verlangt.

Art. 10 Geschäftsverteilung und Bildung der Spruchkörper

Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen verteilen die Geschäfte unter den Mitgliedern ihrer Kammer und bestimmen die Spruchkörper. Sie können die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitglied ihrer Kammer delegieren. In diesem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Absatz 2.

Wo das Bundesgesetz vom 15. Juni 19342 über die Bundesstrafrechtspflege die Begriffe «Präsident» oder «Präsident des Bundesstrafgerichts» verwendet, obliegt die jeweilige Aufgabe dem Präsidenten oder der Präsidentin der Strafkammer.

Die Kompetenzen, welche die Gesetzgebung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Beschwerdekammer zuweist, können von ihm oder von ihr an ein anderes Mitglied der Kammer delegiert werden.

Art. 11 Geschäftskontrolle

Die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen bestimmen in Absprache mit dem Generalsekretariat, wer die Geschäftskontrolle für ihre Kammer führt.

Art. 12 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen versehen die Aufgaben nach

Artikel 22 SGG.

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen die Kammerpräsidenten und Kammerpräsidentinnen oder die Gerichtsleitung übertragen.

3. Abschnitt: Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Art. 13

Die Eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen bilden das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA). Das URA hat seinen Sitz in Bern und kann Aussenstellen führen.

Die Mitglieder des URA sind in ihrer richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Sie stehen unter der rechtlichen Aufsicht der Beschwerdekammer gemäss Artikel 28 Absatz 2 SGG.

Die Organisation des URA und die allgemeine Aufsicht werden in einem Reglement geregelt.

2. Kapitel: Gerichtsbetrieb

Art. 14 Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Gerichtsmitglieder, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie die Vertreter und Vertreterinnen der Parteien in dunkler und dezenter Kleidung.

Art. 15 Bild- und Tonaufnahmen

Während den Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen durch Drittpersonen untersagt. Das Verbot gilt für den Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude sowie für alle weiteren Örtlichkeiten, an denen eine Verhandlung des Bundesstrafgerichts stattfindet.

Art. 16 Genehmigung und Unterzeichnung der Urteile

Die Urteilsbegründungen werden zur Genehmigung bei den Mitgliedern, die bei der Urteilsfällung mitgewirkt haben, in Zirkulation gesetzt.

In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers.

Die Urteile der Kammern unterzeichnen der oder die Verhandlungsvorsitzende und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet ein anderes mitwirkendes Gerichtsmitglied.

Die anderen Entscheide unterzeichnen das verantwortliche Gerichtsmitglied und ein allenfalls mitwirkender Gerichtsschreiber oder eine allenfalls mitwirkende Gerichtsschreiberin. Im Verhinderungsfalle unterzeichnet der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin respektive ein von ihm oder ihr bezeichnetes Gerichtsmitglied.

Art. 17 Information

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin ist zuständig für die Information und die Öffentlichkeitsarbeit. Über hängige oder abgeschlossene Verfahren informiert er oder sie nach Anweisung des Präsidenten oder der Präsidentin der betreffenden Kammer oder des Mitglieds, das die Verhandlung leitete.

3. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am1. April 2004 in Kraft.

11. Februar 2004 Im Namen des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Alex Staub Die Generalsektretärin: Mascia Gregori Al-Barafi