Quelle

AS 2004 1615

Verordnung
über die direkte Lebensversicherung
(Lebensversicherungsverordnung, LeVV)

Änderung vom 24. März 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 19931 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 13 Absatz 3, 26 Sachüberschrift und Absatz 2 sowie 34 Sachüberschrift wird der Ausdruck «separat» durch «besondere» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 6a Absätze3 und 4 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19932 über die direkte Lebensversicherung (Lebensversicherungsgesetz), auf Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 19783 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz) und auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19304 über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen (Sicherstellungsgesetz), ...

Art. 13 Abs. 2

Besondere Sicherungsfonds sind zwingend zu errichten für:

  1. den Sparteil der anteilgebundenen Lebensversicherung; und

  2. das Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Art. 24 Abs. 1 Bst. g

Zur Bestellung des Sicherungsfonds sind zugelassen:

g. Barmittel auf einem dem Sicherungsfonds zugeordneten Postcheck- oder Bankkonto.

Art. 26 Abs. 3

Im übrigen gelten die Begrenzungen nach Artikel 25 für jeden besonderen Sicherungsfonds gesondert.

Art. 34a Besonderer Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge

Die Beschränkung des Anrechnungswertes nach den Artikeln 30 Absatz 1 und 33 Absatz 1 gilt nicht für Werte des Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Gliederungstitel vor Art. 49 3. Kapitel: Besondere Bestimmungen für das Geschäft der beruflichen Vorsorge 1. Abschnitt: Jährliche Betriebsrechnung und Informationspflichten

Art. 49 Jährliche Betriebsrechnung

Für das Geschäft der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung nach den Vorschriften des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zu führen. Werte des Sicherungsfonds für das Geschäft der beruflichen Vorsorge sind auch Bestandteil der Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Die Übertragung von Vermögenswerten von der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft und umgekehrt erfolgt zum Buchwert. Die Differenz zum Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt die Versicherungseinrichtung die marktnahe Bewertung. Das BPV muss die Bewertungsmethode genehmigen.

Art. 49a Informationspflichten

Die Versicherungseinrichtungen übergeben den Versicherungsnehmern innerhalb von fünf Monaten nach Bilanzstichtag die Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge, die Angaben zur Ermittlung und Verteilung der Überschussbeteiligung und alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmer zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

2. Abschnitt: Überschussbeteiligung

Art. 49b Anspruch auf Überschussbeteiligung

Die Versicherungsnehmer haben Anspruch auf Ausrichtung einer Überschussbeteiligung gemäss diesem Abschnitt.

Die Überschussbeteiligung ist unter Vorbehalt von Artikel 49m Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs auszurichten.

Art. 49c Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung der Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess nach den Artikeln 49d–49f aufzuteilen.

Die Überschussbeteiligung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.

Art. 49d Sparprozess

Der Sparprozess beinhaltet die Äufnung des Altersguthabens und die Umwandlung in Altersrenten sowie die Abwicklung laufender Altersrenten mit ihren Anwartschaften und den sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten.

Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage-, Kapitalverwaltungs- und Rentenexkassokosten, zuzüglich des Abwicklungsgewinns aus laufenden Renten (Nettokapitalertrag).

Art. 49e Risikoprozess

Der Risikoprozess beinhaltet die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten sowie die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung.

Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen Risikoprämien zuzüglich des Abwicklungsgewinns aus laufenden Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten.

Art. 49f Kostenprozess

Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt.

Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage-, Kapitalverwaltungs-, Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.

Art. 49g Besondere Fälle

Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden auch in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse gesondert erfasst; sie werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 49d–49f nicht berücksichtigt.

Versicherungsverträge, für welche die Übertragung des Kapitalanlagerisikos auf den Versicherungsnehmer vereinbart worden ist («Separate Account» oder «Fonds cantonnés»), werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 49d nicht berücksichtigt.

Reine Stop-Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kostenkomponente nach den Artikeln 49e und 49f nicht berücksichtigt.

Art. 49h Mindestquote

Mindestens 90 Prozent der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f (Mindestquote) sind gemäss den Artikeln 49i–49k zu verwenden.

Entspricht der Nettokapitalertrag gemäss Artikel 49d Absatz 2 sechs Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der BVG Mindestzins zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen.

  1. Der Nettokapitalertrag auf der Solvabilitätsspanne zu Gunsten der Versicherungseinrichtung;

  2. 90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und 10 Prozent zu Gunsten der Versicherungseinrichtung. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo gemäss Artikel 49j Absatz 1 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen gemäss Artikel 49j Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.

Kommt eine Versicherungseinrichtung in eine besondere Situation, so hat sie dies dem BPV zu melden. Dieses kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen1 und 2 abweichende Regelung verfügen. Eine besondere Situation liegt vor, wenn:

  1. die Versicherungseinrichtung zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel benötigt;

  2. der Anteil der Eigenkapitalgeber in einem Missverhältnis zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer steht.

Die Verwendung der über die Mindestquote hinaus verbliebenen Teile der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f ist dem BPV zusammen mit einem allfälligen Antrag auf Gewinnausschüttung an die Eigenkapitalgeber zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 49i Verwendung der einzelnen Komponenten

Die einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f werden im Umfang der Mindestquote nach Artikel 49h wie folgt verwendet:

  1. Sparkomponente: zur technischen Verzinsung zum garantierten Zinssatz und zur Abwicklung laufender Altersrenten mit ihren Anwartschaften und den sich daraus ergebenden Hinterbliebenenleistungen;

  2. Risikokomponente: für Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen, insbesondere für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für die Schadenbearbeitung;

  3. Kostenkomponente: für Verwaltungs- und Vertriebskosten im Geschäft der beruflichen Vorsorge.

Art. 49j Verfahren bei positivem Gesamtsaldo

Der positive Gesamtsaldo nach Verwendung der Komponenten gemäss Artikel 49i wird nach Massgabe des Geschäftsplans der Versicherungseinrichtung herangezogen zur:

  1. Bildung von Rückstellungen für: 1. das Langlebigkeitsrisiko, 2. künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung, 3. gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, 4. eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle, 5. Schadenschwankungen, 6. Wertschwankungen der Kapitalanlagen.

  2. Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung des BPV aufgenommenes Risikokapital; dieses kann einerseits zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder andererseits im Interesse der Versicherten zur Verbesserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden.

  3. Speisung des Überschussfonds.

Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die gemäss Absatz 1 Buchstabe a gebildet wurden, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.

Art. 49k Verfahren bei negativem Gesamtsaldo

Ergibt sich nach Verwendung der Komponenten nach Artikel 49i ein negativer Gesamtsaldo, so sind zuerst nicht mehr benötigte Rückstellungen aufzulösen.

Reicht die Massnahme nach Absatz 1 nicht aus, so werden die über die Mindestquote gemäss Artikel 49h hinaus verbliebenen Teile der einzelnen Komponenten nach den Artikeln 49d–49f zur Deckung des Defizits herangezogen.

Reicht die Massnahme nach Absatz 2 nicht aus, um das Defizit zu decken, so kann der Fehlbetrag, höchstens jedoch im Umfang des vorhandenen Überschussfonds, vorgetragen werden.

Reicht auch die Massnahme nach Absatz 3 nicht aus, so wird das Defizit aus den freien Eigenmitteln gedeckt.

Art. 49l Überschussfonds

Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern zustehenden Überschussanteile.

Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von

Artikel 49k Absatz 3 ausschliesslich zur Ausrichtung von Überschussanteilen an die

Versicherungsnehmer verwendet werden.

Art. 49m Bedingungen für die Verteilung der Überschussbeteiligung

Die Überschussbeteiligung für die Versicherungsnehmer ist ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen.

Eine Zuführung zum Überschussfonds ist spätestens innert fünf Jahren auszuschütten.

Bei einem negativen Gesamtsaldo der Komponenten (Art. 49k Abs. 1) darf für das betreffende Jahr keine Überschussbeteiligung ausgeschüttet werden.

Art. 49n Grundsätze für die Verteilung der Überschussbeteiligung

Der im Überschussfonds angesammelte Überschuss ist nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden weiterzuleiten, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds.

Die Verteilung der Überschussbeteiligung auf die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Das EFD kann Vorschriften erlassen:

  1. zur Wahl der Kriterien und Methoden für die Verteilung der Überschussbeteiligung;

  2. über die Voraussetzungen, unter denen das BPV Abweichungen von der Zweidrittel-Regel in Absatz 1 verfügen kann.

3. Abschnitt: Deckung für Personalversicherungseinrichtungen

Art. 49o

In- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewilligung zum Betrieb der Lebensversicherung können die Risiken, welche von nicht der Aufsicht unterstehenden Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtungen übernommen werden, rückdecken, wenn:

  1. die Deckung auf kollektiver, nichtproportionaler Basis erfolgt;

  2. die Deckung nur das Todesfall- und Invaliditätsrisiko umfasst;

  3. die Personal- oder Verbandsversicherungseinrichtung mehr als die vollen Risikoleistungen selber deckt, die nach anerkannten versicherungstechnischen Grundsätzen zu erwarten sind.

Art. 51a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004

Die Versicherungseinrichtung, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreibt, hat dem BPV bis zum 30. Juni 2004 zur Genehmigung vorzulegen: a den Plan zur Aufteilung der Betriebsrechnung für das Gesamtgeschäft in die Betriebsrechnung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge und die Betriebsrechnung für das übrige Geschäft; b den Plan zur Aufteilung des Sicherungsfonds in den Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge und den Sicherungsfonds für die übrigen Lebensversicherungen; c den Plan zur Alimentierung der Rückstellung für Wertschwankungen der Kapitalanlagen und von Rückstellungen, welche das Änderungsrisiko der biometrischen Grundlagen, des garantierten Zinssatzes oder des Rentenumwandlungssatzes abfangen.

Die Mitteilung des definitiven Sollbetrages per 31. Dezember 2003 sowie der Sicherungsfondsbericht per 31. Mai 2004 sind getrennt für den besonderen Sicherungsfonds für die berufliche Vorsorge und für die Sicherungsfonds für die übrigen Lebensversicherungen einzureichen.

Die Betriebsrechnung hat ab1. Januar 2005 den Anforderungen nach Artikel 49 Rechnung zu tragen.

Informationen nach Artikel 49a sind erstmals im Jahre 2006 für das Betriebsjahr 2005 mitzuteilen.

Die Vorschriften des3. Kapitels2. Abschnitt zur Ermittlung, Weiterleitung und Verteilung der Überschussbeteiligung sind ab1. Januar 2005 aufgrund des Geschäftsjahres 2004 anzuwenden. Das BPV kann Schätzungen zulassen.

Der Plan für das Vorgehen zur Bildung des besonderen Überschussfonds für die berufliche Vorsorge und der Plan zur Ermittlung der Überschussbeteiligung für das Geschäftsjahr 2004 sind dem BPV zur Genehmigung einzureichen.

II

Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.

24. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz