AS 2004 2119
Wiegegeräteverordnung des EJPD
Änderung vom 16. April 2004
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
verordnet:
I
Die Wiegegeräteverordnung vom 15. August 19861 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Einheiten
Für die Angaben auf Wiegegeräten sind folgende gesetzliche Einheiten der Masse zu verwenden: Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t)
Art. 4 Bst. b und d–i
Art. 5 Abs. 1 und 3
Aufgehoben
Förderbandwiegegeräte der Klasse 2 dürfen nur für das Wägen von Baustoffen und Kehricht verwendet werden. Das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) kann in besonderen Fällen, namentlich im Handel mit billigen Massengütern, Ausnahmen bewilligen.
Art. 6
Art. 7 Abs. 1, 1bis und 6
Förderbandwiegegeräte bedürfen, unter Vorbehalt der Artikel 11–13 der Eichverordnung, einer Bauartzulassung durch das Bundesamt, damit sie zur Eichung zugelassen werden.
Aufgehoben
Zulassungszeichen und Ordnungsnummer sind auf den Wiegegeräten anzubringen.
Art. 8
Art. 10 Fehlergrenzen für Kontrollen (Verkehrsfehlergrenzen)
Für Kontrollen ausserhalb von Erst- und Nacheichungen gilt das Doppelte der in
Artikel 9 Absatz 1 genannten Fehlergrenzen.
Art. 11 Abs. 1
Die Nacheichung der Förderbandwiegegeräte hat alle zwei Jahre zu erfolgen, sofern im Zulassungszertifikat der Bauart nicht andere Fristen genannt werden.
Art. 12 Abs. 1, 2 und 4
II
Diese Änderung tritt am1. Mai 2004 in Kraft.
16. April 2004 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Christoph Blocher