Quelle

AS 2004 2343

Reglement
für das Schweizerische Bundesgericht

Änderung vom 23. März 2004

Das Bundesgericht
verordnet:

I

Das Reglement für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 19781 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt:

1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: – politische Rechte, – internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferung und andere Rechtshilfe), – Bau- und Planungsrecht, – Umweltschutz, Gewässerschutz, Waldrecht, Natur- und Heimatschutz, – öffentliche Werke, – Bodenverbesserungen (wie namentlich Landumlegungen und Erschliessungen), – Enteignungen, – Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, soweit raumplanerische Gesichtspunkte betroffen sind, – Fuss- und Wanderwege, – Datenschutz; 2. die staatsrechtlichen Beschwerden, soweit nicht überwiegend das Sachgebiet der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen ist, wegen Verletzung: – der Menschenwürde, – des Rechts auf Leben und auf persönliche Freiheit, – des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, – des Schutzes der Privatsphäre, – des Rechts auf Ehe und Familie, – der Meinungs- und Informationsfreiheit, – der Medienfreiheit, – der Wissenschaftsfreiheit, – der Kunstfreiheit, – der Versammlungsfreiheit, – der Vereinigungsfreiheit, – der Eigentumsgarantie, – der Koalitionsfreiheit, – des Petitionsrechts, – der Gemeindeautonomie; 3. die staatsrechtlichen Beschwerden, die nicht einer anderen Abteilung des Gerichts zugewiesen sind, namentlich wegen Verletzung: – der Rechtsgleichheit, – des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben, – allgemeiner Verfahrensgarantien (wie Ansprüche auf Gleichbehandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, rechtliches Gehör, unentgeltliche Rechtspflege), – der Garantien gemäss Artikel 30 Absatz 1 und 3 BV2, – der Garantien betreffend das Strafverfahren und die Missachtung des kantonalen Strafprozessrechts, – bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden, – des kantonalen Strafrechts, soweit nicht das Sachgebiet einer anderen Abteilung betroffen ist; 4. die Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a SGG3; 5. die staatsrechtlichen Klagen.

Art. 3 Ziff. 1,2, 4 und 5

Der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt: 1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: – Ausländerrecht, – öffentliches Dienstrecht, – Verantwortlichkeit des Gemeinwesens (ausgenommen Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit), – Bildungsrecht, – Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, – Filmwesen, – Tierschutz, – Landesverteidigung (militärische und wirtschaftliche Verteidigung, Militärdienst, Zivilschutz), – Kriegsmaterial- und Waffenrecht, – Subventionen, – Steuern und andere Abgaben (Vorzugslasten, Anschlussbeiträge, Gebühren, usw.), – Strassenverkehr (ausgenommen Führerausweisentzüge sowie Beschränkungen gemäss Art. 3 SVG4 aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung), – Schifffahrt, – Transport (Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr; ausgenommen Planung und Bau von Anlagen sowie Enteignung), – Post- und Fernmeldewesen, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Umweltschutz, Raumplanung, Datenschutz), – Monopole, – Konzessionen, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind, – Submissionen, – Energie (Lieferung von Wasser, Elektrizität), soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind, – Gesundheit, – Lebensmittelpolizei, – Arbeitsgesetzgebung, – Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, soweit nicht die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gegeben ist, – Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Raumplanung), – Fürsorge, – Landwirtschaft (ausgenommen Bodenverbesserungen), – Jagd und Fischerei, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Umweltschutz, Gewässerschutz), – Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, – Wirtschaft (Banken-, Börsen- und Versicherungsaufsicht, Betriebsbewilligungen), – Kartellrecht und Preisüberwachung, – Aussenhandel, – freie Berufe; 2.

die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung: – der Glaubens- und Gewissensfreiheit, – der Sprachenfreiheit, – der Wirtschaftsfreiheit, – der Niederlassungsfreiheit, – des Rechts auf Hilfe in Notlagen, – des Anspruchs auf Grundschulunterricht, – der Koalitionsfreiheit bei einer Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienstrecht; 4. die übrigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nicht einer anderen Abteilung des Bundesgerichts oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zugewiesen sind.

5. Aufgehoben

Art. 4 Ziff. 2 und 3

Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt: 2. die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend die Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung der Artikel 8,9 und 29 BV5, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Beschwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG; 3. die direkten Prozesse gemäss Artikel 41 OG, die nicht der zweiten Zivilabteilung zugeteilt sind;

Art. 5 Abs. 1 Ziff. 2–4

Der zweiten Zivilabteilung werden zugeteilt:

2. die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung der Artikel 8,9 und 29 BV6, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Beschwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG, – auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Art. 25 ff. IPRG7;

3. die direkten Prozesse gemäss Artikel 41 OG in den Rechtsgebieten gemäss

Ziffer 1 ;

4. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden: – auf dem Gebiet des Bürgerrechts, – auf dem Gebiet der Adoptionsvermittlung und der Aufnahme von Pflegekindern, – auf dem Gebiet des bäuerlichen Grundbesitzes, – gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Stiftungen, unter Vorbehalt der Vorsorgeeinrichtungen (Zuständigkeit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung), – gegen die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstands-, Viehverschreibungs-, Grundbuch- und Schiffsregistersachen;

Art. 7 Ziff. 1 und 2

Der Kassationshof beurteilt: 1. die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden (Art. 268 BStP8 sowie gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG9; 2. die mit einer hängigen Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der Artikel 8,9, 29 und 32 BV10;

II

Diese Änderung tritt am1. April 2004 in Kraft.

23. März 2004 Im Namen des Bundesgerichts Der Präsident: Aemisegger Der Generalsekretär: Tschümperlin