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AS 2004 2669

Handelsregisterverordnung
(HRegV)

Änderung vom 21. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Handelsregisterverordnung vom7. Juni 19371 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 929, 936 und 936a des Obligationenrechts (OR)2 sowie Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 20033 (FusG),

Art. 10 Abs. 1 Bst. k

Das Handelsregister enthält Eintragungen über:

k. Institute des öffentlichen Rechts (Art. 2 Bst. d FusG);

Art. 28

Anmeldungs- 1 Am Schluss der Eintragung sind die Belege einzeln aufzuführen. belege

Beruhen die einzutragenden Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person, so ist, sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Urkunde vorschreibt, das Protokoll oder ein Auszug aus dem Protokoll des Organs als Beleg zur Anmeldung einzureichen. Das Protokoll oder der Auszug aus dem Protokoll muss vom Vorsitzenden und vom Protokollführer des Organs unterzeichnet sein. Anstelle von Originalen können von einer Urkundsperson beglaubigte Fotokopien eingereicht werden.

Das Handelsregisteramt kann die Übereinstimmung des Auszuges mit dem ihm vorgelegten Original bestätigen oder den Auszug oder die Kopie selbst herstellen.

Für das dem Handelsregisteramt einzureichende Exemplar der Statuten einer Genossenschaft oder eines Vereins genügt die Unterzeichnung durch den Vorsitzenden und den Protokollführer der Generalversammlung.

Das Protokoll oder ein Auszug aus dem Protokoll des Organs einer juristischen Person braucht nicht beigebracht zu werden, wenn alle Mitglieder dieses Organs die Anmeldung unterzeichnen und die schriftliche Beschlussfassung für diesen Fall zulässig ist.

Art. 50a

  1. Besondere Die Anmeldungspflichtigen müssen dem Handelsregisteramt zusätz- lich folgende besondere Belege einreichen:

  2. einen Ausweis über den rechtlichen Bestand der Gesellschaft im Ausland;

  3. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der Sitzverlegung oder eine Genehmigung des Bundesrates nach Artikel 50 Absatz 2;

  4. den Nachweis über die Möglichkeit der Anpassung an eine schweizerische Rechtsform;

  5. den Nachweis, dass der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in die Schweiz verlegt worden ist;

  6. im Fall einer Kapitalgesellschaft einen Bericht einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors, der belegt, dass ihr Grundkapital nach schweizerischem Recht gedeckt ist.

Art. 50b

c. Eintragung 1 Unterstellt sich eine ausländische Gesellschaft ohne Liquidation und in das Handelsregister ohne Neugründung schweizerischem Recht, so gelten für die Eintragung die Bestimmungen über die Neueintragung. 2 Zusätzlich werden eingetragen:

  1. das Datum des Beschlusses, mit dem sich die Gesellschaft nach den Vorschriften des IPRG4 schweizerischem Recht unterstellt;

  2. die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und die Registrierungsstelle, die zuständig war, bevor sich die Gesellschaft schweizerischem Recht unterstellt hat.

Art. 51

3. Von der 1 Eine schweizerische Gesellschaft kann sich ohne Liquidation und Schweiz ins Ausland ohne Neugründung dem ausländischen Recht unterstellen, wenn die

a. Allgemeine Voraussetzungen nach schweizerischem Recht erfüllt sind und sie Voraussetzungen nach dem ausländischen Recht fortbesteht.

Die Gesellschaft muss die Gläubigerinnen und Gläubiger unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Gesellschaftsstatuts öffentlich zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordern. Artikel 46 FusG findet sinngemäss Anwendung.

Die Gesellschaft darf nur gelöscht werden, wenn durch einen Bericht einer besonders befähigten Revisorin oder eines besonders befähigten Revisors bestätigt wird, dass die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger im Sinne von Artikel 46 FusG sichergestellt oder erfüllt worden sind oder dass die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Löschung einverstanden sind (Art. 164 IPRG5.

Art. 51a

  1. Eintragung Unterstellt sich eine schweizerische Gesellschaft ohne Liquidation und in das Handelsregister ohne Neugründung ausländischem Recht, so werden im Handelsregister eingetragen:

  2. das Datum des Beschlusses, mit dem sich die Gesellschaft nach den Vorschriften des IPRG ausländischem Recht unterstellt;

  3. die Firma oder der Name, die Rechtsform, der Sitz und die zuständige Registrierungsstelle nachdem sich die Gesellschaft ausländischem Recht unterstellt hat;

  4. das Datum des Revisionsberichts, der bestätigt, dass die Vorkehrungen zum Schutze der Gläubigerinnen und Gläubiger erfüllt worden sind;

  5. die Tatsache, dass die Gesellschaft gelöscht wird.

Art. 74a

Fusion. 1 Im Falle einer Fusion, einer Spaltung, einer Umwandlung oder einer Spaltung. Umwandlung. Vermögensübertragung bleiben die Eintragungen der Zweigniederlas- sungen bestehen, wenn nicht deren Löschung angemeldet wird.

Ergeben sich aus einer Fusion, einer Spaltung, einer Umwandlung oder einer Vermögensübertragung bei den Zweigniederlassungen Änderungen in Bezug auf die eingetragenen Tatsachen, so müssen diese unverzüglich beim Handelsregisteramt angemeldet werden. Die Anmeldung hat im Falle einer Fusion oder einer Spaltung durch den übernehmenden Rechtsträger zu erfolgen.

VII. Fusion, Spaltung, Umwandlung und

1. Fusion von Gesellschaften

Art. 105

a. Anmeldung. 1 Jede an der Fusion beteiligte Gesellschaft muss die sie betreffenden Zuständiges Handels- Tatsachen selber zur Eintragung in das Handelsregister anmelden registeramt (Art. 21 Abs. 1 FusG). 2 Befinden sich nicht alle an der Fusion beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übernehmenden Gesellschaft für die Prüfung der Fusion und sämtlicher Belege zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übertragenden Gesellschaften über die vorzunehmende Eintragung und übermittelt ihnen die sie betreffenden Anmeldungen. Die Löschung der übertragenden Gesellschaften ist ohne weitere Prüfung

Art. 105a

  1. Belege 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion müssen die beteiligten Gesellschaften die folgenden Belege einreichen:

  2. den Fusionsvertrag (Art.12 und 13 FusG);

  3. die Fusionsbilanzen der übertragenden Gesellschaften, gegebenenfalls die Zwischenbilanzen (Art. 11 FusG);

  4. die Fusionsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften, soweit erforderlich, öffentlich beurkundet (Art.18 und 20 FusG);

  5. die Prüfungsberichte der beteiligten Gesellschaften (Art.15

  6. die Belege für eine Kapitalerhöhung bei einer Absorptionsfusion (Art.9 und 21 Abs. 2 FusG);

  7. bei der Fusion einer Gesellschaft in Liquidation die von mindestens einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnete Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 des Fusionsgesetzes;

  8. bei der Fusion von Gesellschaften mit Kapitalverlust oder Überschuldung die Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 2 des Fusionsgesetzes;

  9. die Belege für die Neugründung bei einer Kombinationsfusion (Art. 10 FusG). 2 Bei Fusionen von kleinen und mittleren Unternehmen können die fusionierenden Gesellschaften anstelle des Belegs nach Absatz 1 Buchstabe d eine von mindestens einem Mitglied des obersten Lei- tungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnete Erklärung einreichen, in der nachgewiesen wird, dass sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Erstellung des Fusionsberichts oder auf die Prüfung verzichten und die Gesellschaft die Anforderungen nach

Artikel 2 Buchstabe e FusG erfüllt. In der Erklärung ist auf die massgeblichen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen oder das Protokoll der Generalversammlung

Bezug zu nehmen.

Bei erleichterten Fusionen von Kapitalgesellschaften (Art. 23 FusG) müssen die fusionierenden Gesellschaften anstelle der Belege nach Absatz 1 Buchstaben c und d die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane über den Abschluss des Fusionsvertrages einreichen, sofern der Fusionsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist. Soweit dies nicht aus den anderen Belegen hervorgeht, müssen sie zudem nachweisen, dass die Gesellschaften die Voraussetzungen von Artikel 23 FusG erfüllen.

Art. 105b

c. Eintragung 1 Bei der übernehmenden Gesellschaft werden eingetragen: in das Handelsregister a. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;

  1. das Datum des Fusionsvertrages und der Fusionsbilanz;

  2. der gesamte Wert der übertragenen Aktiven und Passiven;

  3. gegebenenfalls die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 7 FusG);

  4. gegebenenfalls die Abfindung (Art. 8 FusG);

  5. gegebenenfalls die durch die Fusion bedingte Kapitalerhöhung;

  6. bei einer Kombinationsfusion zudem die für eine Neueintragung erforderlichen Angaben.

  1. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Fusion beteiligten Gesellschaften;

  2. die Tatsache, dass die Gesellschaft infolge Fusion gelöscht wird (Art. 21 Abs. 3 FusG).

Art. 105c

d. Zeitpunkt der Die Fusion muss bei allen beteiligten Gesellschaften am gleichen Tag Eintragungen ins Tagebuch eingetragen werden. Befinden sich nicht alle Gesellschaften im selben Registerbezirk, so müssen die Handelsregisterämter ihre Eintragungen aufeinander abstimmen.

Art. 105d

e. Melde- Erfüllt eine Fusion die Anforderungen eines meldepflichtigen Zusampflichtige Fusionen menschlusses gemäss Artikel 9 des Kartellgesetzes vom6. Oktober 19956, so darf sie erst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wenn die kartellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 22 Abs. 1 FusG).

2. Spaltung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Art. 106

a. Anmeldung. 1 Jede an der Spaltung beteiligte Gesellschaft muss die sie betreffen- Zuständiges Handelsregister- den Tatsachen selber zur Eintragung in das Handelsregister anmelden amt (Art. 51 Abs. 1 FusG). 2 Befinden sich nicht alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so ist das Handelsregisteramt am Ort der übertragenden Gesellschaft für die Prüfung der Spaltung und sämtlicher Belege zuständig. Es informiert die Handelsregisterämter am Sitz der übernehmenden Gesellschaften über die vorzunehmenden Eintragungen und übermittelt ihnen die sie betreffenden Anmeldungen sowie beglaubigte Kopien der massgeblichen Belege. Die Spaltung wird bei den übernehmenden Gesellschaften ohne weitere Prüfung eingetragen.

Art. 106a

  1. Belege 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Spaltung müssen die beteiligten Gesellschaften folgende Belege einreichen:

  2. den Spaltungsvertrag (Art. 36 Abs. 1 und 37 FusG) oder den Spaltungsplan (Art. 36 Abs. 2 und 37 FusG);

  3. die öffentlich beurkundeten Spaltungsbeschlüsse der beteiligten Gesellschaften (Art. 43 und 44 FusG);

  4. die Prüfungsberichte der beteiligten Gesellschaften (Art. 40

  1. soweit erforderlich die Belege für eine Kapitalherabsetzung bei der übertragenden Gesellschaft (Art. 32 i.V.m. 51 Abs. 2

  2. soweit erforderlich die Belege für eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft (Art. 33 FusG);

  3. die Belege für die Neugründung bei der neu eingetragenen übernehmenden Gesellschaft (Art. 34 FusG). 2 Bei Spaltungen von kleinen und mittleren Unternehmen können die beteiligten Gesellschaften anstelle des Belegs nach Absatz 1 Buchstabe c eine von mindestens einem Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans unterzeichnete Erklärung einreichen, in der nachgewiesen wird, dass sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Erstellung des Spaltungsberichts oder auf die Prüfung verzichten und die Gesellschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe e FusG erfüllt. In der Erklärung ist auf die massgeblichen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen oder das Protokoll der Generalversammlung Bezug zu nehmen.

Art. 106b

c. Eintragung 1 Bei den übernehmenden Gesellschaften werden eingetragen: in das Handelsregister. a. die Firma, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Aufspaltung Spaltung beteiligten Gesellschaften;

  1. das Datum des Spaltungsvertrages bzw. des Spaltungsplans;

  2. der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;

  3. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte sowie eine allfällige Ausgleichszahlung (Art. 37 Bst. c FusG);

  4. gegebenenfalls die durch die Spaltung bedingte Kapitalerhöhung;

  5. gegebenenfalls die für eine Neueintragung erforderlichen Angaben.

  1. die Firma, der Sitz sowie die Identifikationsnummer aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften;

  2. die Tatsache, dass die Gesellschaft infolge Aufspaltung gelöscht wird (Art. 51 Abs. 3 FusG).

Art. 106c

Abspaltung 1 Die Eintragung bei der übernehmenden Gesellschaft im Zusammenhang mit einer Abspaltung bestimmt sich nach Artikel 106b Absatz 1.

  1. die Firma, der Sitz sowie die Identifikationsnummer aller an der Abspaltung beteiligten Gesellschaften;

  2. gegebenenfalls die durch die Abspaltung bedingte Kapitalherabsetzung.

Art. 106d

d. Zeitpunkt der Die Spaltung muss bei allen beteiligten Gesellschaften am gleichen Eintragungen Tag ins Tagebuch eingetragen werden. Befinden sich nicht alle beteiligten Gesellschaften im selben Registerbezirk, so müssen die Handelsregisterämter ihre Eintragungen aufeinander abstimmen.

Art. 106e

e. Melde- Erfüllt eine Spaltung die Anforderungen eines meldepflichtigen pflichtige Spaltungen Zusammenschlusses gemäss Artikel 9 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19957, so darf sie erst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wenn die kartellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 52 FusG).

3. Umwandlung von Gesellschaften

Art. 107

  1. Anmeldung. 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Umwandlung (Art. 66 FusG) muss die Gesellschaft dem Handelsregisteramt folgende Belege einreichen:

  2. den Umwandlungsplan (Art. 59 und 60 FusG);

  3. die Umwandlungsbilanz, gegebenenfalls die Zwischenbilanz (Art. 58 FusG);

  4. den öffentlich beurkundeten Umwandlungsbeschluss (Art. 64 und 65 FusG);

  5. den Prüfungsbericht (Art. 62 FusG);

  6. soweit nach den Umständen erforderlich dieselben Belege wie bei der Neugründung der neuen Rechtsform (Art. 57 FusG). 2 Bei Umwandlungen von kleinen und mittleren Unternehmen kann das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan anstelle des Belegs nach Absatz 1 Buchstabe d eine von mindestens einem Mitglied unterzeichnete Erklärung einreichen, in der nachgewiesen wird, dass sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter auf die Erstellung des Umwandlungsberichts oder auf die Prüfung verzichten und die Gesellschaft die Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe e FusG erfüllt. In der Erklärung ist auf die massgeblichen Unterlagen wie Erfolgsrechnungen, Bilanzen, Jahresberichte, Verzichtserklärungen oder das Protokoll der Generalversammlung Bezug zu nehmen.

Art. 107a

b. Eintragung Die Eintragung der Umwandlung enthält Angaben über: in das Handelsregister a. die Firma oder den Namen sowie die Rechtsform vor und nach der Umwandlung;

  1. das Datum der neuen Statuten bei juristischen Personen;

  2. das Datum des Umwandlungsplans und der Umwandlungsbilanz;

  3. den gesamten Wert der Aktiven und Passiven;

  4. die den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern zugesprochenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte;

  5. die erforderlichen weiteren Angaben bei der neuen Rechtsform.

4. Vermögensübertragung

Art. 108

  1. Anmeldung. Mit der Anmeldung zur Eintragung der Vermögensübertragung (Art. 73 FusG) muss der übertragende Rechtsträger dem Handelsregisteramt folgende Belege einreichen:

  2. den Übertragungsvertrag (Art. 71 FusG);

  3. die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger über den Abschluss des Übertragungsvertrages (Art. 70 Abs. 1 FusG), sofern der Vermögensübertragungsvertrag nicht von allen Mitgliedern dieser Organe unterzeichnet ist.

Art. 108a

b. Eintragung Beim übertragenden Rechtsträger werden eingetragen: in das Handelsregister a. die Firma oder der Name, der Sitz sowie die Identifikationsnummer der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger;

  1. das Datum des Übertragungsvertrages;

  2. der gesamte Wert der gemäss Inventar übertragenen Aktiven und Passiven;

  3. die allfällige Gegenleistung.

Art. 108b

c. Melde- Erfüllt eine Vermögensübertragung die Anforderungen eines meldepflichtige Vermögens- pflichtigen Zusammenschlusses gemäss Artikel 9 des Kartellgesetzes übertragungen vom6. Oktober 19958, so darf sie erst zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, wenn die kartellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 73 Abs. 2 FusG).

5. Fusion und Vermögensübertragung von Stiftungen

Art. 109

Fusion. Anmel- 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 83 Abs. 3 FusG) dung. Belege. Eintragung in muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Stiftung dem Handelsdas Handelsregister registeramt am Sitz der übernehmenden Stiftung folgende Belege einreichen:

  1. die Verfügung über die Genehmigung der Fusion (Art. 83 Abs. 3 FusG);

  2. den Fusionsvertrag, soweit erforderlich, öffentlich beurkundet (Art. 79 FusG);

  3. die Fusionsbilanzen der übertragenden Stiftungen, gegebenenfalls die Zwischenbilanzen (Art. 80 FusG);

  4. den Prüfungsbericht (Art. 81 FusG);

  5. die Belege für die Errichtung einer Stiftung bei einer Kombinationsfusion. 2 Bei Fusionen von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen muss die übernehmende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Fusionsbeschlüsse der obersten Stiftungsorgane der beteiligten Stiftungen einreichen (Art. 84 Abs. 1 FusG). 3 Für die Eintragung der Fusion in das Handelsregister gilt Artikel 105b sinngemäss. Zusätzlich wird das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Fusion eingetragen.

Art. 109a

Vermögens- 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Vermögensübertragung übertragung. Anmeldung. (Art. 87 Abs. 3 FusG) muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Eintragung in Stiftung dem Handelsregisteramt folgende Belege einreichen: das Handels- a. die Verfügung über die Genehmigung der Vermögensübertraregister gung;

b. den Übertragungsvertrag. 2 Bei Vermögensübertragungen von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen muss die übertragende Stiftung anstelle der Verfügung der Aufsichtsbehörde die Auszüge aus den Protokollen der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Rechtsträger über den Abschluss des Übertragungsvertrages einreichen. 3 Für die Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister gilt Artikel 108a sinngemäss. Zusätzlich wird das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vermögensübertragung eingetragen.

6. Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Vorsorgeeinrichtungen

Art. 109b

Fusion. 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion (Art. 95 Abs. 4 FusG) Anmeldung. Belege. muss die Aufsichtsbehörde der übertragenden Vorsorgeeinrichtung in das Handelsdem Handelsregisteramt am Sitz der übernehmenden Vorsorgeeinrichregister tung folgende Belege einreichen:

  1. den Fusionsvertrag (Art. 90 FusG);

  2. die Fusionsbilanzen der übertragenden Vorsorgeeinrichtungen, gegebenenfalls die Zwischenbilanzen (Art. 89 FusG);

  3. die Prüfungsberichte der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 92 FusG);

  4. die Fusionsbeschlüsse der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen (Art. 94 FusG);

  5. die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Fusion (Art. 95 Abs. 3 FusG);

  6. die Belege für die Neugründung bei einer Kombinationsfusion. 2 Für die Eintragung der Fusion in das Handelsregister gilt Artikel 105b sinngemäss. Zusätzlich wird das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Fusion eingetragen.

Art. 109c

Umwandlung. 1 Für die Anmeldung und die Belege findet Artikel 107 sinngemäss Anmeldung. Belege. Anwendung. Zusätzlich ist dem Handelsregisteramt die Verfügung der in das Handels- Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Umwandlung einzureiregister chen.

Für die Eintragung in das Handelsregister gilt Artikel 107a sinngemäss. Zusätzlich ist das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde

Art. 109d

Vermögens- 1 Für die Anmeldung und die Belege findet Artikel 108 sinngemäss übertragung. Anmeldung. Anwendung. Zusätzlich ist dem Handelsregisteramt die Verfügung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung der Vermögensübertragung in das Handels- einzureichen. register

Für die Eintragung in das Handelsregister gilt Artikel 108a sinngemäss. Zusätzlich ist das Datum der Verfügung der Aufsichtsbehörde 7. Fusion, Umwandlung und Vermögensübertragung von Instituten des öffentlichen Rechts

Art. 109e

Anmeldung. 1 Auf die Fusion von privatrechtlichen Rechtsträgern mit Instituten Eintragung des öffentlichen Rechts, auf die Umwandlung solcher Institute in in das Handelsregister Rechtsträger des Privatrechts und auf die Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Rechtsträgers des öffentlichen Rechts finden die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss Anwendung.

Mit der Anmeldung zur Eintragung der Fusion, der Umwandlung und der Vermögensübertragung muss das Institut des öffentlichen Rechts dem Handelsregisteramt einreichen:

  1. die für eine Fusion, eine Umwandlung oder eine Vermögensübertragung vorgeschriebenen Belege, sofern sie auf Grund der sinngemässen Anwendung des Fusionsgesetzes erforderlich sind (Art. 100 Abs. 1 FusG);

  2. das Inventar (Art. 100 Abs. 2 FusG);

  3. den Beschluss oder andere Rechtsgrundlagen des öffentlichen Rechts, auf die sich die Fusion, Umwandlung oder Vermögensübertragung stützt (Art. 100 Abs. 3 FusG). 3 Die Handelsregistereintragung muss einen Hinweis auf das Inventar sowie auf den Beschuss oder die anderen Rechtsgrundlagen enthalten.

8. Grenzüberschreitende Fusion

Art. 110

Anmeldung. 1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Fusion vom Ausland in die Eintragung Schweiz (Art. 163a IPRG9 sind dem Handelsregisteramt zusätzlich in das Handelsregister zu den Belegen nach Artikel 105a einzureichen:

  1. ein Ausweis über den rechtlichen Bestand der übertragenden Gesellschaft im Ausland;

  2. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion nach dem ausländischen Recht;

  3. der Nachweis der Kompatibilität der fusionierenden Gesellschaften. 2 Mit der Anmeldung zur Eintragung der Löschung der übertragenden Gesellschaft bei einer Fusion von der Schweiz ins Ausland (Art. 163b IPRG) sind dem Handelsregisteramt zusätzlich zu den Belegen nach

Artikel 105a einzureichen:

  1. ein Ausweis über den rechtlichen Bestand der übernehmenden Gesellschaft im Ausland;

  2. eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Fusion nach dem ausländischen Recht;

  3. der Bericht, der Nachweis und die Bestätigung nach Artikel 164 IPRG. 3 Für die Eintragung in das Handelsregister gelten die Artikel 105b und 105d. Zusätzlich muss die Eintragung erwähnen, dass es sich um eine grenzüberschreitende Fusion nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht handelt.

9. Grenzüberschreitende Spaltung und

Art. 110a

Für die grenzüberschreitende Spaltung und Vermögensübertragung gelten die Artikel 106–106e, 108–108b sowie 110 sinngemäss.

10. Prüfung durch die Handelsregisterbehörden

Art. 111

Die Prüfung der Handelsregisterbehörden bei Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen richtet sich nach Artikel 21.

Bei Spaltungen und Vermögensübertragungen lehnt das Handelsregisteramt die Eintragung insbesondere dann ab, wenn die erfassten Gegenstände offensichtlich nicht frei übertragbar sind.

VIII. Identifikationsnummer

Art. 111a

a. Grundsatz Die im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Institute des öffentlichen Rechts erhalten eine Identifikationsnummer. Dies gilt auch für Zweigniederlassungen.

Art. 111b

b. Unveränder- 1 Bei der Absorptionsfusion behält der übernehmende Rechtsträger barkeit seine bisherige Identifikationsnummer bei. Bei der Kombinationsfusion erhält der aus der Fusion entstehende Rechtsträger eine neue Identifikationsnummer. 2 Bei der Spaltung behalten die übernehmenden Gesellschaften ihre Identifikationsnummern bei. Dasselbe gilt für die übertragende Gesellschaft im Falle einer Abspaltung. Entsteht infolge der Spaltung eine neue Gesellschaft, so erhält sie eine neue Identifikationsnummer. 3 Bei der Fortführung des Geschäfts einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft als Einzelunternehmen gemäss Artikel 579 OR bleibt die Identifikationsnummer unverändert. 4 Identifikationsnummern von gelöschten Rechtsträgern dürfen nicht neu vergeben werden. Wird der gelöschte Rechtsträger wieder im Handelsregister eingetragen, so erhält er seine frühere Identifikationsnummer.

IX. Nichtkaufmännische Prokuren und Vertreter von Gemeinderschaften

Art. 112

Nichtkaufmänni- 1 Wer für ein nicht eintragungspflichtiges Geschäft einen Prokuristen sche Prokura

a. Eintragung bestellen will (Art. 458 Abs. 3 OR), hat die Prokura beim Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden. 2 Die Eintragung muss den Namen des Vollmachtgebers und denjenigen des Prokuristen enthalten (Art. 40). Sie ist durch den Vollmachtgeber zu unterzeichnen. Der Bevollmächtigte hat dem Namen des Vollmachtgebers seinen Namenszug mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beizufügen.

Art. 112a

  1. Löschung von Die Eintragung der nichtkaufmännischen Prokura wird von Amtes Amtes wegen wegen gelöscht:

  2. wenn der Vollmachtgeber in Konkurs gerät; die Löschung hat zu erfolgen, sobald das Handelsregisteramt von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält;

  3. nach dem Tode des Vollmachtgebers, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben zur Löschung nicht angehalten werden können;

  4. wenn der Prokurist gestorben ist und der Vollmachtgeber nicht zur Löschung angehalten werden kann.

Art. 112b

Vertreter von 1 Soll das Haupt einer Gemeinderschaft in das Handelsregister einge- Gemeinderschaften tragen werden (Art. 341 Abs. 3 ZGB10, so hat es die Eintragung anzua. Eintragung melden.

DieEintragung soll die Bezeichnung der Gemeinderschaft, das Datum ihrer Errichtung, deren Sitz sowie den Namen, den Beruf, den Heimatort und den Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft enthalten.

Der Anmeldung ist ein beglaubigter Auszug aus dem Gemeinderschaftsvertrag beizugeben, der über die Zusammensetzung der Gemeinderschaft, über deren Haupt und die Ausschliessung der übrigen Gemeinder von der Vertretung Aufschluss erteilt.

Art. 112c

b. Veröffentli- 1 Die Eintragungen über die Gemeinderschaftsvertreter sind in den chung von den Kantonen zu bezeichnenden Publikationsorganen zu veröffentlichen. 2 Wird das Schweizerische Handelsamtsblatt als Publikationsorgan bestimmt, so ist für die Veröffentlichung eine besondere Gebühr zu entrichten.

Art. 112d

c. Löschung von Die Eintragung ist von Amtes wegen zu löschen, wenn die Vertre- Amtes wegen tungsbefugnis des Hauptes dahingefallen oder die Gemeinderschaft aufgehoben worden ist.

Gliederungstitel vor Art. 113 X. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister Gliederungstitel vor Art. 121 XI. Schlussbestimmungen

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

21. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Ziff. II) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom3. Dezember 195411 über die Gebühren für das Handelsregister

Art. 4a

c. Fusion Für die Eintragung einer Fusion bezieht das Handelsregisteramt am Sitz des übernehmenden Rechtsträgers: 1. 600 Franken bei der übernehmenden Gesellschaft sowie, falls im Zusammenhang mit der Fusion das Kapital erhöht wird, die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder, bei einer Kombinationsfusion, die Gebühr für eine Neueintragung nach

Artikel 1 ;

2. 120 Franken für die Löschung bei der übertragenden Gesellschaft.

Art. 4b

Spaltung Für die Eintragung einer Spaltung bezieht das Handelsregisteramt am Sitz der übertragenden Gesellschaft: 1. je 600 Franken für die Prüfung der Spaltung bei den beteiligten übernehmenden Gesellschaften;

2. die Gebühr nach Artikel 1 für eine Neueintragung sowie nach

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Spaltung das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird;

3. 120 Franken für die Löschung im Falle einer Aufspaltung.

Art. 4c

Umwandlung 1 Für die Eintragung einer Umwandlung werden folgende Gebühren und Vermögensübertragung bezogen: 1. 600 Franken bei der Umwandlung eines Rechtsträgers in eine juristische Person;

2. 300 Franken bei der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft und umgekehrt.

Für die Eintragung der Vermögensübertragung bezieht das Handelsregisteramt am Sitz des übertragenden Rechtsträgers eine Gebühr von 400 Franken.

Art. 4d

Zusätzliche Sind spezielle Abklärungen im Zusammenhang mit der Eintragung Gebühr erforderlich, so kann das Handelsregisteramt die Gebühren nach den Artikeln 4a–4c unter Berücksichtigung von Artikel 929 Absatz 2 des OR erhöhen. Die zusätzliche Gebühr bemisst sich nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer 4.

Art. 5

d. Übrige Für folgende Leistungen werden bezogen: Änderungen

a. bei allen Rechtsträgern für: 1. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung des Rechtsdomizils oder einer zusätzlichen Adresse 40 Franken, 2. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von Personalangaben oder Funktionen 20 Franken, 3. die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von Zeichnungsberechtigungen 30 Franken, 4. die Eintragung, die Ergänzung oder die Löschung des Hinweises auf die Hinterlegung der Urkunden betreffend die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisorinnen und Revisoren 40 Franken, 5. die Eintragung oder die Änderung einer Enseigne oder Geschäftsbezeichnung 100 Franken, für deren Löschung 6. die Eintragung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung 100 Franken, 7. die Eintragung der Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäfts nach Artikel 181 OR 50 Franken, sofern nicht die Vorschriften des Fusionsgesetzes vom3. Oktober 200312 über die Vermögensübertragung zur Anwendung gelangen, 8. die Wiedereintragung eines gelöschten Rechtsträgers

9. die Eintragung einer Gesellschaft, die sich gemäss

Artikel 161 IPRG13 schweizerischem Recht unterstellt, 600 Franken zuzüglich die Gebühr für eine Neueintragung gemäss Artikel 1,

10. die Löschung einer Gesellschaft, die sich gemäss Artikel 163 IPRG ausländischem Recht unterstellt, 300 Franken;

  1. bei Einzelunternehmen für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, in einen anderen Registerbezirk 2. die Änderung der Firma sowie die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von fremdsprachigen Fassungen 3. die Änderung des Geschäftszweckes 80 Franken;

  2. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, ausserhalb des Registerbezirkes 2. die Änderung der Firma sowie die Eintragung, die Änderung oder die Löschung von fremdsprachigen Fassungen 3. die Änderung des Geschäftszweckes 80 Franken, 4. den Eintritt oder den Austritt eines Gesellschafters 5. die Änderung der Kommanditsumme 80 Franken, 6. den Wechsel eines Kommanditärs in einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter und umgekehrt 80 Franken, 7. die Auflösung und Löschung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft und die Fortsetzung des Geschäftes durch einen bisherigen Gesellschafter als Einzelunternehmen gemäss Artikel 579 OR 200 Franken, 8. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 9. den Widerruf der Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft 100 Franken;

  3. bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften für: 1. die Herabsetzung und die Wiedererhöhung des Kapitals ohne Statutenänderung 300 Franken, 2. die Eintragung oder die Löschung der Revisionsstelle 3. die Eintragung oder die Streichung eines Publikationsorgans 40 Franken, 4. die Ausgabe von Genussscheinen nach der Gründung sowie die Änderung oder die Löschung der Eintragung 5. die Übertragung einer Stammeinlage bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 100 Franken, 6. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 7. den Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung 8. den Widerruf der Auflösung durch Beschluss der Gesellschaft 300 Franken;

  4. bei Vereinen und Stiftungen für: 1. die Verlegung des Sitzes innerhalb desselben Registerbezirkes 40 Franken, ausserhalb des Registerbezirkes sofern die Statuten oder die Urkunde keinen festen Sitz vorsehen, 2. die Eintragung oder die Löschung einer Revisionsstelle 3. die Auflösung zwecks Liquidation 100 Franken, 4. den Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung 5. den Widerruf der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Vereinsversammlung 200 Franken.

2. Verordnung vom 22. Februar 191014 betreffend das Grundbuch (GBV) Ingress gestützt auf die Artikel 943, 945, 949, 949a, 953, 954, 956, 967, 977 und Artikel 18 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches15 (ZGB) sowie Artikel 102 des Fusionsgesetz vom3. Oktober 200316 (FusG),

Art. 18a

1 Erfolgt der Eigentumserwerb auf Grund von Tatbeständen nach dem FusG, so wird der Ausweis für den Eigentumsübergang erbracht:

  1. im Falle der Fusion, wenn der übernehmende Rechtsträger im Handelsregister eingetragen ist: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden Rechtsträgers;

  2. im Falle der Fusion von Vereinen oder Stiftungen, wenn der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger nicht im Handelsregister eingetragen ist: durch eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist, und einen beglaubigten Handelsregisterauszug des eingetragenen Rechtsträgers;

  3. im Falle der Aufspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan enthaltenen Inventar über die Zuordnung der Grundstücke;

  4. im Falle der Abspaltung: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und eine öffentliche Urkunde über die Tatsache, dass das Eigentum an den Grundstücken auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist;

  5. im Falle der Vermögensübertragung an einen im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übernehmenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke;

  6. im Falle der Vermögensübertragung an einen nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger: durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des die Grundstücke übertragenden Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem öffentlich beurkundeten Teil des Übertragungsvertrags über die übertragenen Grundstücke.

2 Im Falle von Umwandlungen nach dem Fusionsgesetz wird der Ausweis für die

Änderung der Rechtsform durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des umgewandelten Rechtsträgers erbracht.

3 Im Falle der Fusion von Instituten des öffentlichen Rechts mit Rechtsträgern des Privatrechts, der Umwandlung solcher Institute in Rechtsträger des Privatrechts oder

der Vermögensübertragung unter Beteiligung eines Instituts des öffentlichen Rechts wird der Rechtsgrundausweis erbracht durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug des übernehmenden oder umgewandelten Rechtsträgers und einen beglaubigten Auszug aus dem die Grundstücke enthaltenden Teil des Inventars.

3. Verordnung vom1. Oktober 198417 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV)

Art. 1 Abs. 1 Bst. b

Als Erwerb von Gründstücken gelten auch:

b. die Übernahme eines Grundstückes, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a BewG ohne Bewilligung erworben werden kann, zusammen mit einem Vermögen oder Geschäft (Art. 181 OR) oder durch Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom3. Oktober 200318 (FusG), sofern sich dadurch die Rechte des Erwerbers an diesem Grundstück vermehren;