Quelle

AS 2004 2691

Militärstrafprozess
(MStP)

Änderung vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 20031,
beschliesst:

I

Der Militärstrafprozess vom 23. März 19792 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 3

Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet an Stelle des Präsidenten insbesondere über:

  1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

  2. Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs;

  3. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.

Art. 75 Bst. a und c

Das Zeugnis können verweigern:

  1. Verwandte und Verschwägerte des Beschuldigten oder Verdächtigen in gerader Linie, seine Geschwister, Schwäger und Schwägerinnen, sein gegenwärtiger oder früherer Ehegatte, die mit dem Beschuldigten oder Verdächtigen eheähnlich zusammenlebende Person, die Pflege- und Stiefkinder, Pflege- und Stiefeltern, Stiefgeschwister sowie die Verlobte des Beschuldigten oder Verdächtigen; die durch Adoption begründeten Verwandtschaftsverhältnisse sind der natürlichen Verwandtschaft gleichgestellt;

  2. Personen, die nach glaubwürdiger Angabe sich selbst oder einen Angehörigen nach Buchstabe a der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines schweren Nachteils, insbesondere für Ehre und Vermögen, aussetzen würden; Personen, denen nach den Artikeln 98b–98d die Wahrung ihrer Anonymität zugesichert worden ist, können ihre Aussage nicht unter Hinweis auf die Gefahr, identifiziert zu werden, verweigern.

Art. 84a Opfer

Für den Schutz und die Rechte des Opfers gelten die Artikel 5–7, 8 Absatz 2, 10 und 10a–10d des Opferhilfegesetzes vom4. Oktober 19913.

Gliederungstitel vor Art. 98a Vierzehnter a Abschnitt: Schutz von Verfahrensbeteiligten

Art. 98a Grundsatz

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Zeuge, eine Auskunftsperson, ein Beschuldigter, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher oder Übersetzer (Verfahrensbeteiligter) durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder seine Angehörigen nach Artikel 75 Buchstabe a gefährden könnte, so trifft der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident die geeigneten Schutzmassnahmen.

Art. 98b Zusicherung der Anonymitätswahrung1. Voraussetzungen

Zeugen oder Auskunftspersonen kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen gegenüber Personen, die ihnen Schaden zufügen könnten, die Anonymitätswahrung zugesichert werden, wenn:

  1. Gegenstand des Verfahrens Straftaten sind, die mit mehr als fünf Jahren Zuchthaus bedroht sind; und

  2. glaubhaft erscheint, dass sie durch die Aussage sich selbst oder Angehörige nach Artikel 75 Buchstabe a der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, in den strafrechtlich geschützten Rechtsgütern schwer beeinträchtigt zu werden.

Art. 98c 2. Verfahren

Die Zusicherung der Anonymitätswahrung wird durch den Untersuchungsrichter oder den Gerichtspräsidenten erteilt. Sie bedarf der Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts.

Dem Präsidenten des Militärkassationsgerichts ist innert 30 Tagen seit der Zusicherung ein Gesuch mit sämtlichen zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten einzureichen. Der Präsident kann zusätzliche Auskünfte und Beweisstücke verlangen.

Wird die Genehmigung nicht innert 30 Tagen verlangt oder wird sie verweigert, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymitätswahrung bereits erlangten Aussagen im Verfahren nicht verwendet werden; die entsprechenden Protokolle werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss gehalten und danach vernichtet. Eine Einvernahme durch das Gericht unter Zusicherung der Anonymitätswahrung ist vor der Erteilung der Genehmigung nicht zulässig.

Ist die Genehmigung durch den Präsidenten des Militärkassationsgerichts erteilt, so bindet die Zusicherung der Anonymitätswahrung unwiderruflich sämtliche mit dem Fall betrauten Behörden. Die geschützte Person kann jedoch auf die Anonymitätswahrung verzichten.

Art. 98d 3. Massnahmen

Um der Zusicherung der Anonymitätswahrung nachzukommen, kann der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident:

  1. Einvernahmen in Abwesenheit der Parteien durchführen;

  2. die Personalien der einzuvernehmenden Person in Abwesenheit der Parteien feststellen;

  3. die Person ohne Namensnennung einvernehmen;

  4. Aussehen oder Stimme der einzuvernehmenden Person verändern oder diese abschirmen;

  5. anlässlich der Hauptverhandlung auf die Befragung verzichten und stattdessen die Aussagen verlesen, welche die einzuvernehmende Person vor dem Untersuchungsrichter gemacht hat;

  6. die Akteneinsicht einschränken;

  7. in der Hauptverhandlung statt einer mündlichen Befragung eine schriftliche durchführen.

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident bestimmt, welche dieser Massnahmen angemessen und geeignet erscheinen, für welche Personen sie gelten und für welche Dauer sie getroffen werden; dabei dürfen die Rechte der Verteidigung nur so weit beschränkt werden, als dies zum Schutz der einzuvernehmenden Person notwendig erscheint.

Der Untersuchungsrichter oder der Gerichtspräsident, der eine Person einvernimmt, welcher die Zusicherung der Anonymitätswahrung erteilt worden ist, trifft vorgängig die geeigneten Massnahmen, um eine Verwechslung oder eine Vertauschung von Personen zu verhindern.

Andere Unterstützungs- oder Schutzmassnahmen zu Gunsten der einzuvernehmenden Person können angeordnet werden, soweit sie keine Beschränkung der Parteirechte nach sich ziehen.

II

Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19274 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1bis 5

Personen nach Artikel 26 Ziffer 9, die nicht Schweizer sind und im Ausland eine Verletzung des Völkerrechts im Falle bewaffneter Konflikte (Art. 108–114) begehen, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie:

  1. sich in der Schweiz befinden;

  2. einen engen Bezug zur Schweiz haben; und

  3. weder an das Ausland ausgeliefert noch einem internationalen Strafgericht überstellt werden können.

III

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Dezember 2003

Nationalrat, 19. Dezember 2003

Der Präsident: Fritz Schiesser

Der Präsident: Max Binder

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. April 2004 unbenützt abgelaufen.7

Es wird auf den1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.

24. Mai 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Art. 9 Abs. 1bis der vorliegenden Änderung unverändert als neuer Art. 10 Abs. 1bis ins MStG übernommen.

Mit Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (BBl 2003 2808) wird Art. 2 der vorliegenden Änderung zu Art. 3.