AS 2004 2777
Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)
Änderung vom 31. März 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:
Art. 11a Abs. 1 Bst. e Ziff. 2
Als Kernkapital, einschliesslich Kapitalanteile von Minderheitsaktionären an voll konsolidierten Tochtergesellschaften im Rahmen der konsolidierten Eigenmittelberechnung, gelten:
e. bei Privatbankiers (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) zusätzlich: 2. die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafter, sofern aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Falle der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden.
Art. 11b Abs. 2 Bst. a
Als unteres ergänzendes Kapital gelten:
a. der Bank gewährte Darlehen einschliesslich Obligationenanleihen mit einer ursprünglichen Laufzeit von mindestens fünf Jahren, wenn aus einer schriftlichen Erklärung hervorgeht, dass sie unwiderruflich im Fall der Liquidation, des Konkurses oder Sanierungsverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubiger im Rang nachgehen und dass sie weder mit Forderungen der Bank verrechnet noch aus Vermögenswerten der Bank sichergestellt werden. In den letzten fünf Jahren vor der Rückzahlung wird ihre Anrechnung um einen kumulativen Abzug von jährlich je 20 Prozent des ursprünglichen Nominalbetrages vermindert. Bei einer allfälligen Kündigungsmöglichkeit durch den Gläubiger gilt die frühestmögliche Fälligkeit als massgebendes Ende der Laufzeit;
15. Titel (Art. 55–61) Aufgehoben
II
Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.
31. März 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |