AS 2004 2851
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 28. April 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) sowie Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Bundesgesetzes vom
7. Oktober 19833 über den Umweltschutz (USG),
Art. 2 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter
Betrifft nur den französischen Text.
Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
freies Morphin (Heroin/Morphin);
Kokain;
Amphetamin (Amphetamin);
Methamphetamin;
MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
MDMA (Methylendioxymethamphetamin).
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2.
Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.