Quelle

AS 2004 2911

Schweizerisches Zivilgesetzbuch
(Elektronische Führung der Personenstandsregister)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20011,
beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3, …

Art. 39 Abs. 1

Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.

Art. 40 Randtitel und Abs. 3

II. Meldepflicht 3 Aufgehoben

Art. 43a

V. Datenschutz 1 Der Bundesrat sorgt auf dem Gebiet der Beurkundung des Personen- und Bekanntgabe der Daten standes für den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden.

Er regelt die Bekanntgabe von Daten an Private, die ein unmittelbares schutzwürdiges Interesse nachweisen können.

Er bestimmt die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, denen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigen Daten regelmässig oder auf Anfrage bekannt gegeben werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Bekanntgabe nach einem kantonalen Gesetz.

Auf Daten, die für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind, haben im Abrufverfahren Zugriff:

1. die ausstellenden Behörden nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20014 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; 2. die für die Führung des automatisierten Fahndungssystems nach Artikel 351bis des Strafgesetzbuches5 zuständige Stelle des Bundes und die Filtrierstellen der im Fahndungssystem ausschreibenden kantonalen und städtischen Polizeikorps; 3. die für die Führung des automatisierten Strafregisters nach Artikel 359 des Strafgesetzbuches zuständige Stelle des Bundes; 4. die für die Nachforschungen nach vermissten Personen zuständige Stelle des Bundes6.

Art. 45 Abs. 3

Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.

Art. 45a

Ia. Zentrale 1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Datenbank

Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone: 1. das Verfahren der Zusammenarbeit; 2. die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden; 3. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen; 4. die Archivierung.

Art. 48 Abs. 5

Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg: 1. Zivilstandsfälle zu melden; 2. Erklärungen zum Personenstand abzugeben; 3. Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.

Zurzeit das Bundesamt für Polizei Schlusstitel Anwendungs- und Einführungsbestimmungen

Art. 6a

IIa. Zentrale 1 Der Bundesrat regelt den Übergang von der bisherigen auf die elekt- Datenbank im Zivilstandswesen ronische Registerführung.

Der Bund übernimmt die Investitionskosten bis zu 5 Millionen Franken.

Art. 6b

Bisheriger Art. 6a

II

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat,5. Oktober 2001

Nationalrat,5. Oktober 2001

Die Präsidentin: Françoise Saudan

Der Präsident: Peter Hess

Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 24. Januar 2002 unbenützt abgelaufen.7

Es wird auf den1. Juli 2004 in Kraft gesetzt.

28. April 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz