Quelle

AS 2004 3035

Lebensmittelverordnung
(LMV)

Änderung vom 7. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Lebensmittelverordnung vom1. März 19951 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und Abs. 9

Als Lebensmittel dürfen verwendet werden:

b. Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Buchstabe a.

Ein nach Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel darf als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden. Die Bewilligungsauflagen gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.

Art. 29 Abs. 3

Wird ein nach Artikel 3 Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt, so ist in der Liste der Zutaten die Bewilligungsnummer nach Artikel 3 Absatz 5 unmittelbar nach der Zutat in Klammer anzugeben.

Art. 51 Abs. 1 Bst. a

Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:

a. der Fettgehalt als Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»);

Art. 56 Abs. 4 Bst. f

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 69 Abs. 4

Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3) sinngemäss.

Art. 71 Abs. 3

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 80 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3

Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist an Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben:

b. der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»), ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezuckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver.

Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben (z. B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil»).

Art. 130 Abs. 3

Bouillon (klare Suppe) darf pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes nicht weniger als 50 mg Gesamtstickstoff und nicht mehr als 12,5 g Speisesalz enthalten.

Art. 137a Maltodextrin

Maltodextrin ist ein wasserlösliches Kohlenhydrat, das durch teilweisen Abbau von Stärke gewonnen wird und ein Dextrose-Äquivalent von 3–20 Massenprozent aufweist.

Art. 153 Abs. 3 und 4

Aufgehoben

Art. 154 Abs. 3, 3bis und 3ter

Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind die Zutaten nach Artikel 153 Absatz 5 sowie Eier und Milch.

In der Sachbezeichnung darf auf Eier hingewiesen werden («Eierteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei auf1 kg Müllereiprodukte enthält. Bei Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen.

In der Sachbezeichnung darf auf Milch hingewiesen werden («Milchteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müllereiprodukte enthält.

Art. 209 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 1bis, 2 und 3 Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, Fructose-Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter Fructose-Glucosesirup

Glucosesirup ist die gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnen Sacchariden. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

d. Fructosegehalt: höchstens 5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

Wird Glucosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.

Getrockneter Glucosesirup ist Glucosesirup mit einer Trockenmasse von mindestens 93 Massenprozent. Im Übrigen gelten die Anforderungen von Absatz 1 Buchstaben b, c und d. Wurde er ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.

Enthalten die Lebensmittel nach Absatz 1 oder 2 mehr als 5 Massenprozent Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, so sind sie als Glucose-Fructosesirup oder als Fructose-Glucosesirup beziehungsweise als getrockneter Glucose-Fructosesirup oder als getrockneter Fructose-Glucosesirup zu bezeichnen, je nachdem, ob der Glucose- oder der Fructosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht.

Art. 211 Abs. 2 Bst. a und d

Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Fructosegehalt: mindestens 98 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  2. Glucosegehalt: höchstens 0,5 Massenprozent.

Art. 271 Abs. 2 Bst. b

Weiter dürfen zugegeben werden:

b. Vanille und Vanilleauszüge zu den in den Artikeln 261–265 umschriebenen Erzeugnissen;

Art. 426a

Aufgehoben

II

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2004 Lebensmittel dürfen noch bis zum 31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

III

Diese Änderung tritt am1. Juli 2004 in Kraft.

7. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz