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Verordnung über die Verwaltung der Armee

AS 2004 3197 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 23. Juni 2004

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2004-3197/de/verordnung-uber-die-verwaltung-der-armee

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über die Verwaltung der Armee (SR 510.301)

AS 2004 3197

Verordnung
über die Verwaltung der Armee
(VVA)

Änderung vom 23. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 40 Ansätze

Während den Grundausbildungsdiensten, beträgt die Höhe der Soldzulage pro Tag im Maximum:

  1. 50 Franken zum Erlangen des Grades eines Unteroffiziers oder eines höheren Unteroffiziers;

  2. 80 Franken zum Erlangen des Grades eines höheren Unteroffiziers Stufe Truppenkörper oder eines Offiziers;

  3. 100 Franken zum Erlangen des Grades eines Hauptmanns.

Das VBS regelt, innerhalb der Maximalbeträge nach Absatz 1, die Höhe der Soldzulage, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Angehörigen der Armee, der Natur, der Dauer und der Besonderheiten der Grundausbildungsdienst.

Die Höhe der Flugzulage beträgt 8 Franken pro Tag.

Footnotes

  1. [1] SR 510.301

II

Diese Änderung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2004 in Kraft.

23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz