AS 2004 3517
Ordnungsbussenverordnung
(OBV)
Änderung vom 30. Juni 2004
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Der Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 19961 wird wie folgt geändert:
Bussenliste 3. Motorfahrzeugführerinnen und -führer; Verkehrsregeln im Fahrverkehr
Ziff. 300, 300.1 und 300.2
Fr.
300. Aufgehoben 300.1. Überschreiten des zulässigen Gewichts nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 1 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 1 und 3 VRV)
um nicht mehr als 100 kg 100
bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von nicht mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 5 Prozent 200
bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, bis 5 Prozent, aber nicht mehr als 1000 kg 250 300.2. Überschreiten der zulässigen Achslast nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit (Art. 9 Abs. 2 und 30 Abs. 2 SVG, Art. 67 Abs. 2 und 3 VRV)
um nicht mehr als 100 kg 100
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, um mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 2 Prozent 250
II
Diese Änderung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.
30. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Joseph Deiss |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |