AS 2004 365
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien
(mit Verständigungsprotokoll, Prot. und Anhängen)
Übersetzung1
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Mazedonien
Abgeschlossen in Zürich am 19. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am14. März 20012 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am7. Juni 2001 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 2002
Präambel
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «EFTA-Staaten» genannt und die Republik Mazedonien, im Folgenden «Mazedonien» genannt, eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration innerhalb Europas aktiv zu beteiligen, und in der Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten, in Erwägung der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien bestehenden Bande, insbesondere der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten Zusammenarbeitserklärung, und des Wunsches, diese Bande zu festigen und enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen, unter Bekräftigung der Verpflichtungen der EFTA Staaten und Mazedoniens hinsichtlich des Stabilitätspakts für Südosteuropa sowie ihrer Bereitschaft zu dessen Unterstützung, eingedenk der Wichtigkeit, allen Bestimmungen und Prinzipien des KSZE/OSZE- Prozesses volle Gültigkeit zu verschaffen, insbesondere der Schlussakte von Helsinki und der Charta von Paris für ein neues Europa sowie dem Schlussdokument der Bonner Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa, unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte einschliesslich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten und der Grundfreiheiten, sowie eingedenk der Prinzipien der Vereinten Nationen, in der Absicht, günstige Voraussetzungen zu schaffen, um den gegenseitigen Handel auszuweiten und zu diversifizieren sowie die handels- und wirtschaftspolitische SR 0.632.315.201.1
Übersetzung des englischen Originaltextes.
AS 2004 363 Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu vertiefen, eingedenk der Mitgliedschaft der EFTA-Staaten in der Welthandelsorganisation (im Folgenden WTO genannt) sowie ihrer Verpflichtungen, die Rechte und Pflichten zu befolgen, welche sich aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der WTO3 ergeben, einschliesslich der Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländerbehandlung, und eingedenk der Absicht Mazedoniens, der WTO beizutreten, entschlossen, zur Stärkung des multilateralen Handelssystems beizutragen und ihre Beziehungen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO in Richtung Freihandel auszubauen, in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsstaaten von ihren Verpflichtungen auf Grund anderer internationaler Verträge, insbesondere im Rahmen der WTO, entbindet, entschlossen, dieses Abkommen zu verwirklichen mit dem Ziel, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen, in der festen Überzeugung, dass dieses Abkommen die Errichtung und Festigung einer erweiterten und ausgewogenen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration leisten wird, ihre Bereitschaft bekundend, im Lichte aller massgeblicher Faktoren die Möglichkeit zu prüfen, ihre Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, überzeugt, dass dieses Abkommen einen geeigneten Rahmen bildet für den Informations- und Meinungsaustausch über wirtschaftliche Entwicklungen und Handel sowie damit verwandte Fragen, ebenfalls überzeugt, dass dieses Abkommen die Voraussetzungen schaffen wird, um die gegenseitigen Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen zu fördern, haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (im Folgenden Abkommen genannt) abgeschlossen:
Art. 1 Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und Mazedonien errichten während einer zehn Jahre währenden Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.
2. Ziel dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern sowie auf der Respektierung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte fusst, ist es,
die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels zu fördern und damit den Aufschwung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität sowie die finanzielle Stabilität in den EFTA-Staaten und in Mazedonien zu begünstigen;
im Handel zwischen den Vertragsstaaten gerechte Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen;
auf diese Weise, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen, zur europäischen Wirtschaftsintegration und zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
Für die Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren4 fallen, mit Ausnahme der im Anhang I5 aufgezählten Waren;
für die Erzeugnisse, die im Protokoll A aufgezählt sind, unter gebührender Beachtung der in diesem Protokoll enthaltenen Sonderbestimmungen;
für Fische und andere Meeresprodukte, die im Anhang II aufgezählt sind, mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mazedonien.
Art. 3 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Zollverwaltung
1. Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest. 2. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, darunter auch regelmässige Überprüfungen durch den Gemischten Ausschuss und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung),6 (Fiskalzölle),7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung),8 (Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung), 13 (Interne Steuern und Regelungen) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) des Abkommens sowie das Protokoll B wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden, sowie um die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beiderseits
Die Anhänge und die Protokolle, ausgenommen das Protokoll B, werden nicht in der AS publiziert. Sie können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten zu finden. 3. Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Überprüfungen werden die Vertragsstaaten über die zu treffenden angemessenen Massnahmen entscheiden.
Art. 4 Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
neuen Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat oder Mazedonien, ausgenommen jene, die in Anhang III aufgeführt
Art. 5 Ausgangszollsätze
1. Für jedes Produkt soll der Ausgangszollsatz, auf welchen die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Reduktionen angewandt werden, dem Zollansatz entsprechen, der am 1. Januar 2000 unter dem Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangt. 2. Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine allgemeine Zollsenkung «erga omnes» vorgenommen, insbesondere eine Senkung, die sich aus den Verpflichtungen der multilateralen Verhandlungen der WTO ergibt, ersetzen die so gesenkten Zollsätze von diesem Zeitpunkt an oder mit Inkrafttreten des Abkommens, falls Letzteres später stattfindet, die in Absatz 1 erwähnten Ausgangszollsätze. 3. Die reduzierten und in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) berechneten Zölle werden bei der Anwendung auf die erste Dezimalstelle oder, im Falle von speziellen Zöllen, auf die zweite Dezimalstelle gerundet.
Art. 6 Fiskalzölle
Die Bestimmungen gemäss Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) gelten auch für die Fiskalzölle.
Art. 7 Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung
neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt. 2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten die bestehenden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten und Mazedonien.
Art. 8 Mengenmässige Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung
neuen mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsstaaten die mengenmässigen Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder Mazedonien, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Anhang IV.
Art. 9 Allgemeine Ausnahmen
Dieses Abkommen steht Verboten oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, welche aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, zum Schutze des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen betreffend Gold bzw. Silber oder Massnahmen zur Bewahrung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen entgegen, sofern diese Massnahmen zusammen mit Beschränkungen bei der Inlandproduktion und beim Inlandverbrauch angewandt werden. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsstaaten darstellen.
Art. 10 Staatsmonopole
1. Vorbehaltlich der in Protokoll C vorgesehenen Ausnahmen sorgen die EFTA- Staaten und Mazedonien dafür, dass mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens alle staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestattet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Mazedoniens besteht. Diese Waren werden zu handelsüblichen Bedingungen beschafft und vermarktet. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Ein- oder Ausfuhren zwischen den Vertragsstaaten rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.
Art. 11 Technische Vorschriften
1. Die Vertragsstaaten werden in den Bereichen der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung zusammenarbeiten, wobei durch geeignete Massnahmen vor allem europaweite Lösungen gefördert werden sollen. Der Gemischte Ausschuss wird Richtlinien für die Umsetzung dieses Absatzes aufstellen. 2. Die Vertragsstaaten kommen überein, im Rahmen des Gemischten Ausschusses unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um eine geeignete Lösung zu finden für den Fall, dass ein Vertragsstaat der Ansicht ist, dass ein anderer Vertragsstaat Massnahmen ergreift, die ein Markthindernis schaffen oder schaffen könnten. 3. Das Ausmass der Verpflichtung der Vertragsstaaten, Entwürfe zu technischen Vorschriften zu notifizieren, wird durch die Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse geregelt. Die EFTA-Staaten werden Mazedonien ihre Notifikationen von Entwürfen zu technischen Regelungen an die WTO zugänglich machen. Mazedonien wird die Entwürfe zu technischen Regelungen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches sie an die anderen Vertragsstaaten weiterleiten wird.
Art. 12 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
1. Die Vertragsstaaten erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Mazedonien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. In den Bereichen des Veterinärwesens sowie des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Vertragsstaaten ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Art. 13 Interne Steuern und Regelungen
1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie anderen relevanten WTO-Abkommen anzuwenden. 2. Für Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.
Art. 14 Zahlungen und Überweisungen
1. Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Mazedonien verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in das Gebiet jenes Vertragsstaates, in welchem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen. 2. Die Vertragsstaaten verwenden keine devisen- oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften, an welchen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
3. Auf Überweisungen im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere auf die Rückführung investierter oder wiederinvestierter Beträge sowie der daraus stammenden Gewinne, werden keine einschränkenden Massnahmen angewandt.
Art. 15 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsstaaten betrachten die wirksame Liberalisierung ihres öffentlichen Beschaffungswesens auf der Basis der Nichtdiskriminierung und Reziprozität als ein integrierendes Ziel dieses Abkommens. 2. Zu diesem Zweck erarbeiten die Vertragsstaaten im Gemischten Ausschuss Regeln im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Liberalisierung. Die Regeln stützen sich insbesondere auf das WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen6. 3. Die Vertragsstaaten werden sich bemühen, dem WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten und den Zutritt zu ihrem öffentlichen Beschaffungswesen zu liberalisieren.
Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
1. Die Vertragsstaaten gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums. Sie treffen Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Anhang V zu dem vorliegenden Abkommen und den darin erwähnten internationalen Abkommen, um diese Rechte vor Verletzungen, insbesondere vor Fälschung und Nachahmung, zu schützen. 2. Die Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen jedes anderen Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als ihren eigenen Staatsangehörigen. Ausnahmen zu dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den wesentlichen Bestimmungen des Artikels3 des TRIPS-Abkommens der WTO7 stehen. 3. Die Vertragsstaaten werden den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates keine ungünstigere Behandlung angedeihen lassen als den Angehörigen irgendeines anderen Staates. In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz d des TRIPS-Abkommens ist von dieser Verpflichtung jegliche Form von Vorteil, Gefallen, Privileg oder Immunität ausgenommen, welche sich aus internationalen Abkommen ergeben, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gültig waren und den anderen Vertragsstaaten spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert worden sind, vorausgesetzt, diese Ausnahme stellt keine arbiträre oder unbegründete Diskriminierung von Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten dar. Die Vertragsstaaten sind von der Notifikation befreit, wenn sie dem TRIPS-Rat bereits eine solche Notifikation haben zukommen lassen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung stehen mit den wesentlichen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere Artikel 4 und 5.
4. Die Vertragsstaaten vereinbaren, auf Antrag eines Vertragsstaates, die in diesem Artikel und im Anhang V enthaltenen Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums zu überprüfen mit dem Ziel, das Schutzniveau zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtigen Umfang des Schutzes des geistigen Eigentums verursacht werden, zu vermeiden oder zu beseitigen.
Art. 17 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1. Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Mazedonien zu beeinträchtigen:
alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
das missbräuchliche Ausnutzen einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsstaaten besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zugewiesenen öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert. 3. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Praktik mit den Bestimmungen von Absatz 1 und 2 unvereinbar ist, kann er gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 18 Subventionen
1. Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Artikel XVI des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen8. 2. Das Ausmass der Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die Transparenz von Subventionsmassnahmen sicherzustellen, wird durch die in Artikel XVI:1 des GATT 1994 und in Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien geregelt. Die EFTA-Staaten werden Mazedonien ihre Notifikationen an die WTO bezüglich Subventionen zugänglich machen. Mazedonien wird seine Subventionen dem EFTA-Sekretariat notifizieren, welches diese Notifikationen an die anderen Vertragsstaaten weiterleiten wird. 3. Bevor ein EFTA-Staat oder Mazedonien, je nach Fall, eine Untersuchung einleitet mit dem Ziel, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Mazedonien oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen in Artikel 11 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen zu ermitteln, muss der Vertragsstaat, welcher eine Untersuchung einleiten will, denjenigen Vertragsstaat, dessen Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und eine Frist von 30 Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls einer der Vertragsstaaten dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
Art. 19 Dumping
Stellt ein EFTA-Staat im Warenverkehr mit Mazedonien Dumping-Praktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 fest oder stellt Mazedonien im Warenverkehr mit einem EFTA-Staat entsprechende Dumping-Praktiken fest, kann der betroffene Vertragsstaat im Einklang mit dem Abkommen über die Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19949 und mit den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Verfahren geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Art. 20 Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse
Nimmt die Erhöhung der Einfuhren eines Erzeugnisses ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche
die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des einführenden Vertragsstaates schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, oder
ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, bewirken oder zu bewirken drohen, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 21 Strukturanpassungen
1. Mazedonien kann zeitlich begrenzte Ausnahmemassnahmen, die von den Bestimmungen von Artikel 4 (Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) abweichen, in Form von Zollerhöhungen ergreifen. 2. Diese Massnahmen dürfen lediglich neu entstehende Industrien oder bestimmte Wirtschaftssektoren betreffen, die Strukturanpassungen unterzogen werden oder ernsthaften Schwierigkeiten begegnen, namentlich wenn diese Schwierigkeiten zu bedeutenden sozialen Problemen führen.
3. Die im Zuge dieser Massnahmen von Mazedonien auf Ursprungserzeugnissen aus den EFTA-Staaten erhobenen Einfuhrzölle dürfen den Satz von 25 Prozent ad valorem nicht überschreiten und müssen eine Präferenz für Ursprungserzeugnisse aus den EFTA-Staaten aufrechterhalten. Sie dürfen nicht höher sein als die Zölle, welche auf den Import von vergleichbaren Waren nach Mazedonien aus irgendeinem Land erhoben werden. Der Gesamtwert der Wareneinfuhren, welche Gegenstand dieser Massnahmen bilden, darf nicht mehr als 15 Prozent der Gesamteinfuhren der in Artikel 2 (a) genannten Industriegüter aus den EFTA-Staaten während des letzten statistisch erfassten Jahres betragen. 4. Mazedonien unterrichtet den Gemischten Ausschuss von allen Ausnahmemassnahmen, die es zu treffen beabsichtigt. Auf Antrag der EFTA-Staaten werden im Gemischten Ausschuss vor ihrer Einführung Konsultationen über diese Massnahmen und die davon betroffenen Bereiche abgehalten. Mazedonien unterbreitet dem Gemischten Ausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der im Zuge der Massnahmen gemäss diesem Artikel eingeführten Zölle. Dieser Zeitplan muss die schrittweise Beseitigung dieser Zölle in gleichen jährlichen Raten spätestens ab dem zweiten Jahr nach ihrer Einführung vorsehen. Der Gemischte Ausschuss kann einen anderen Zeitplan festlegen. 5. Die in diesem Artikel erwähnten Ausnahmemassnahmen werden während höchstens dreier Jahre angewandt. Alle ausserordentlichen Massnahmen hinsichtlich Strukturanpassungen werden spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben. Der Gemischte Ausschuss kann Fristen festlegen, die von den in diesem Absatz genannten abweichen.
Art. 22 Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass
Wenn auf Grund der Artikel 7 (Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung) und 8 (Mengenmässige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung):
es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber der ausführende Vertragsstaat für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
im Zusammenhang mit einem für den ausführenden Vertragsstaat wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder zu entstehen droht, und wenn dem ausführenden Vertragsstaat in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann dieser gemäss den in
Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten
Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen. Diese Massnahmen sollen nicht diskriminierend sein und sollen, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen, aufgehoben werden.
Art. 23 Zahlungsbilanzschwierigkeiten
1. Die Vertragsstaaten trachten danach, restriktive Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2. Befindet sich ein Vertragsstaat in ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten bzw. ist er unmittelbar davon bedroht, so kann er im Einklang mit den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 und den in der diesbezüglichen Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen10 festgelegten Voraussetzungen Handelsbeschränkungen einführen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sind und nicht über das für die Sanierung der Zahlungsbilanzsituation Erforderliche hinausgehen. Preisbezogene Massnahmen sollen den Vorzug erhalten; sie werden parallel zur Verbesserung der Zahlungsbilanzbedingungen gelockert und aufgehoben, wenn die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt. Der die restriktiven Massnahmen einführende Vertragsstaat unterrichtet die übrigen Vertragsstaaten und den Gemischten Ausschuss unverzüglich von der Einführung der Massnahmen und unterbreitet ihnen einen Zeitplan für deren Aufhebung. Der Gemischte Ausschuss wird auf Antrag eines anderen Vertragsstaates die Notwendigkeit der Beibehaltung der ergriffenen Massnahmen prüfen.
Art. 24 Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen
1. Bevor die Vertragsstaaten das in diesem Artikel festgelegte Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen einleiten, versuchen sie, die zwischen ihnen bestehenden Differenzen durch Konsultationen auszuräumen, und unterrichten die übrigen Vertragsstaaten davon. 2. Unbeschadet von Absatz 6 notifiziert ein Vertragsstaat, der beabsichtigt, Schutzmassnahmen zu ergreifen, diese Massnahmen unverzüglich den übrigen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss und stellt alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung. Im Gemischten Ausschuss finden ohne Verzug Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten statt mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. 3. a) Was Artikel 17 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) anbetrifft, so leisten die betreffenden Vertragsstaaten dem Gemischten Ausschuss die Unterstützung, die er zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Aufhebung der beanstandeten Praktiken benötigt. Hat der betreffende Vertragsstaat innerhalb des vom Gemischten Ausschuss festgesetzten Zeitraums den beanstandeten Praktiken kein Ende gesetzt oder ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, nach erfolgten Konsultationen oder dreissig Tage nachdem um diese Konsultationen nachgesucht wurde, zu einer Einigung zu gelangen, kann der betreffende Vertragsstaat die geeigneten Massnahmen treffen, um den sich aus den in Frage stehenden Praktiken ergebenden Schwierigkeiten abzuhelfen.
Was Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) anbetrifft, so prüft der Gemischte Ausschuss den Fall oder die Situation. Er kann jeden Entscheid fällen, der erforderlich ist, um den vom betreffenden Vertragsstaat notifizierten Schwierigkeiten ein Ende zu setzen. Kommt ein solcher Entscheid innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Angele- genheit dem Gemischten Ausschuss unterbreitet wurde, nicht zustande, kann der betreffende Vertragsstaat die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Situation zu beheben.
Was Artikel 32 (Erfüllung von Verpflichtungen) anbetrifft, so liefert der betreffende Vertragsstaat dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte, die für eine sorgfältige Prüfung der Situation und für die Suche nach einer allseits annehmbaren Lösung benötigt werden. Ist der Gemischte Ausschuss nicht in der Lage, eine derartige Lösung zu finden, oder sind seit dem Zeitpunkt der Notifikation drei Monate vergangen, kann der betreffende Vertragsstaat geeignete Massnahmen treffen.
4. Die getroffenen Schutzmassnahmen werden den anderen Vertragsstaaten und dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert. Sie beschränken sich, was ihre Tragweite und Dauer anbetrifft, auf das für die Wiederherstellung der Situation, die zu ihrer Anwendung geführt hat, unbedingt Erforderliche und gehen nicht über das Ausmass des Schadens hinaus, der durch die betreffenden Praktiken oder Schwierigkeiten verursacht wurde. Priorität haben Massnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die von Mazedonien gegen eine Handlung oder Unterlassung eines EFTA-Staates getroffenen Massnahmen dürfen sich nur auf den Warenverkehr mit diesem Land auswirken. Massnahmen gegen eine Handlung oder Unterlassung Mazedoniens dürfen nur von jenem EFTA-Staat oder jenen EFTA-Staaten ergriffen werden, dessen bzw. deren Handel von der besagten Handlung oder Unterlassung betroffen wurde. 5. Die getroffenen Schutzmassnahmen bilden Gegenstand regelmässiger Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, die Massnahmen baldmöglichst zu lockern, zu ersetzen oder aufzuheben, wenn die Umstände deren weitere Beibehaltung nicht mehr rechtfertigen. 6. Verunmöglichen aussergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Handeln erfordern, eine vorausgehende Prüfung, kann der betreffende Vertragsstaat in den Fällen von Artikel 19 (Dumping), 20 (Dringlichkeitsmassnahmen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse) und 22 (Wiederausfuhr und ernster Versorgungsengpass) die vorsorglichen und provisorischen Massnahmen, die zur Wiederherstellung der Lage unbedingt erforderlich sind, sofort anwenden. Diese Massnahmen werden unverzüglich notifiziert, worauf im Gemischten Ausschuss sobald als möglich Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten stattfinden.
Art. 25 Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert einen Vertragsstaat daran, Massnahmen zu treffen, die er als erforderlich erachtet,
um Auskünfte zu verweigern, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft;
zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen, zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder zur Befolgung nationaler Politiken
betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial, sofern derartige Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen für nicht für spezifisch militärische Zwecke bestimmte Erzeugnisse nicht verfälschen, sowie mit anderen Waren, Materialien und Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar für eine militärische Einrichtung bestimmt sind, oder ii) betreffend die Nichtweiterverbreitung von biologischen und chemischen Waffen, von Atomwaffen oder von anderen Kernsprengstoffen, oder iii) die in Kriegszeiten oder in Zeiten anderer ernsthafter internationaler Spannungen getroffen werden.
Art. 26 Evolutivklausel
1. Die Vertragsstaaten überprüfen das vorliegende Abkommen im Lichte der weiteren Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Rahmen der WTO, und untersuchen in diesem Zusammenhang und im Lichte aller massgeblichen Faktoren die Möglichkeit, die durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen weiter auszubauen und zu vertiefen und sie auf Bereiche auszudehnen, die nicht unter das Abkommen fallen. Die Vertragsstaaten können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieser Möglichkeit und die Ausarbeitung von Empfehlungen übertragen, die ihnen angezeigt erscheinen, namentlich im Hinblick auf die Aufnahme von Verhandlungen. 2. Vereinbarungen, die aus dem in Absatz 1 genannten Verfahren hervorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten nach deren eigenen Verfahren.
Art. 27 Dienstleistungen und Investitionen
1. Die Vertragsstaaten anerkennen die wachsende Bedeutung von Dienstleistungen und Investitionen. Im Rahmen ihrer Bemühungen um eine schrittweise Ausdehnung und Vertiefung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration, wirken sie darauf hin, Investitionen weiter zu fördern und eine schrittweise Liberalisierung und eine gegenseitige Marktöffnung für den Handel mit Dienstleistungen zu erreichen. Sie berücksichtigen dabei die laufenden Entwicklungen unter der Schirmherrschaft der WTO. 2. Die EFTA-Staaten und Mazedonien überprüfen die Entwicklungen im Bereich der Dienstleistungen mit dem Ziel, zwischen den Vertragsstaaten Massnahmen zur Liberalisierung zu erwägen. 3. Die EFTA-Staaten und Mazedonien beraten die Modalitäten dieser Zusammenarbeit im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel, ihre Beziehungen auf Grund dieses Abkommens zu erweitern und zu vertiefen.
Art. 28 Technische Unterstützung
Um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, einigen sich die Vertragsstaaten auf geeignete Modalitäten für die technische Unterstützung und die Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen, insbesondere in den Bereichen geistiges Eigentum, Zoll- angelegenheiten und technische Vorschriften. Sie koordinieren zu diesem Zwecke ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen.
Art. 29 Gemischter Ausschuss
1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet, der gleichzeitig auch im Einklang mit der im März 1996 in Vaduz unterzeichneten Erklärung handelt. Jeder Vertragsstaat ist im Gemischten Ausschuss vertreten. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Art. 30 Verfahren des Gemischten Ausschusses
1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss so oft dies erforderlich ist, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Jeder Vertragsstaat kann seine Einberufung beantragen. 2. Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen. 3. Hat ein Vertreter eines Vertragsstaates im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter Vorbehalt der Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorschriften angenommen, tritt der Beschluss, sofern er keinen späteren Zeitpunkt vorsieht, an dem Tag in Kraft, an dem die Aufhebung des Vorbehaltes notifiziert worden ist. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen und über die Ernennung und die Amtsdauer der/des Vorsitzenden enthält. 5. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen.
Art. 31 Streitbeilegungsverfahren
1. Die Vertragsstaaten sind bestrebt, zu einem Einverständnis über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu gelangen, und unternehmen mittels Zusammenarbeit und Konsultationen ihr Möglichstes, um gegenseitig zufriedenstellende Lösungen für alle Fragen zu finden, die die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen könnten. 2. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, schriftlich Konsultationen mit einem anderen Vertragsstaat bezüglich einer bestehenden oder vorgesehenen Massnahme oder jeder anderen Angelegenheit zu verlangen, die seiner Einschätzung nach die Durchführung des Abkommens beeinflussen könnte. Der Vertragsstaat, welcher die Konsulta- tion verlangt, benachrichtigt gleichzeitig schriftlich die anderen Vertragsstaaten, unter Angabe aller zweckdienlicher Auskünfte. 3. Auf Verlangen eines Vertragsstaates finden innerhalb von zehn Tagen nach dem Empfang der in Abschnitt 2 erwähnten Benachrichtigung Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses mit dem Ziel statt, eine allgemein annehmbare Lösung zu finden. 4. Bei Streitfällen zwischen Vertragsstaaten dieses Abkommens, die sich aus der Interpretation der Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten dieses Abkommens ergeben und die nicht mittels direkter Konsultationen oder im Rahmen des Gemischten Ausschusses innerhalb von 90 Tagen nach dem Empfang des Gesuches um Konsultationen geregelt worden sind, kann eine Streitpartei mittels einer schriftlichen Bekanntmachung an die andere Streitpartei das Schiedsgerichtsverfahren einleiten. Eine Kopie dieser Bekanntmachung wird allen Vertragsstaaten zugesandt. 5. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts richtet sich nach den Bestimmungen in Anhang VI. 6. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, welche gemäss den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts interpretiert werden. 7. Der Urteilsspruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 32 Erfüllung von Verpflichtungen
1. Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen. 2. Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Mazedonien, oder ist Mazedonien der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann der betroffene Vertragsstaat gemäss den in Artikel 24 (Verfahren für die Anwendung von Schutzmassnahmen) festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 33 Anhänge und Protokolle
Die Anhänge und Protokolle zu diesen Abkommen bilden einen integrierenden Bestandteil des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die Anhänge und Protokolle zu ändern.
Art. 34 Diesem Abkommen unterliegende Handelsbeziehungen
Dieses Abkommen gilt für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA- Staaten einerseits und Mazedonien andererseits. Das Abkommen gilt jedoch nicht für die Handelsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, es sei denn, es sehe etwas anderes vor.
Art. 35 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen findet, mit Ausnahme der Bestimmung in Protokoll D, auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten Anwendung.
Art. 36 Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehr und andere präferenzielle Abkommen
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine negativen Auswirkungen auf das in diesem Abkommen vorgesehene Handelsregime zeitigen.
Art. 37 Änderungen
Sofern es sich nicht um Änderungen im Sinne von Artikel 33 (Anhänge und Protokolle) handelt, die vom Gemischten Ausschuss beschlossen werden, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsstaaten zur Annahme unterbreitet; sie treten in Kraft, sobald sie von allen Vertragsstaaten gutgeheissen worden sind. Der Text der Änderungen sowie die Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
Art. 38 Beitritt
1. Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, kann diesem Abkommen beitreten, wenn der Gemischte Ausschuss dem durch Beschluss zustimmt und zu den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen. Der Beitritt ist zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten auszuhandeln. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2. In einem beigetretenen Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 39 Rücktritt und Beendigung
1. Jeder Vertragsstaat kann unter Angabe einer schriftlichen Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an welchem der Depositar die Notifikation erhalten hat, wirksam. 2. Tritt Mazedonien zurück, erlischt das Abkommen nach Ablauf der Kündigungsfrist. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen über die Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation zurücktritt, hört am Tag, an welchem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragsstaat dieses Abkommens zu sein.
Art. 40 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2001 in Kraft für alle Unterzeichnenden, die bis dahin ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Depositar hinterlegt haben, sofern Mazedonien seine Ratifikationsurkunde ebenfalls bereits hinterlegt hat. 2. Für die Unterzeichnenden, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden nach dem 1. Januar 2001 hinterlegen, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern dieses Abkommen für Mazedonien spätestens am gleichen Zeitpunkt in Kraft tritt. 3. Falls ihre verfassungsmässigen Bestimmungen dies erlauben, darf jeder Vertragsstaat dieses Abkommen während einer Einführungsphase ab dem 1. Januar 2001 provisorisch anwenden, sofern es für Mazedonien spätestens zur gleichen Zeit in Kraft tritt oder provisorisch angewendet wird. Die provisorische Anwendung des Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 41 Depositar
Die Regierung Norwegens, die als Depositar handelt, notifiziert allen Vertragsstaaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind: die Hinterlegung jeder Urkunde über die Ratifizierung, den Beitritt oder die Annahme einer Änderung unter Artikel 37 (Änderungen) sowie das Inkrafttreten dieses Abkommens und jeder hierzu gemachten Änderung nach dem Verfahren gemäss Artikel 37 (Änderungen) sowie dessen Beendigung oder jedwelchen Rücktritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Übersetzung11 Verständigungsprotokoll betreffend das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien Protokoll B
Art. 3 + 4 Ursprungskumulation
1. Die EFTA-Staaten und Mazedonien kommen überein, die Möglichkeiten einer zusätzlichen Erweiterung und Verbesserung der Ursprungsregeln, insbesondere den Einbezug von Mazedonien in das europäische Kumulationsnetz, zu prüfen, mit dem Ziel der Ausweitung und Förderung von Produktion und Handel im europäischen Raum.
Art. 15 (6) Drawback
2. Mit Bezugnahme auf Artikel 15 Absatz 6 kommen die EFTA-Staaten und Mazedonien überein, dass auf Verlangen eines Vertragsstaates Konsultationen bezüglich negativer Auswirkungen durchgeführt werden, die von der vereinbarten Ausnahme herrühren, um eine befriedigende Lösung zu finden. Die EFTA-Staaten und Mazedonien stimmen auch überein, dass jegliche Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss die zwischen Mazedonien und der Europäischen Gemeinschaft geübte Praxis widerspiegeln soll.
Art. 11 Technische Vorschriften
3. Bis zu seinem Beitritt zur WTO wird Mazedonien versuchen, Entwürfe für technische Vorschriften dem EFTA-Sekretariat zu notifizieren, um schrittweise den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 3 (Technische Vorschriften) nachzukommen. Mazedonien wird eine öffentliche Institution mit diesen Notifikationen beauftragen.
Art. 16 Schutz des geistigen Eigentums
4. Hinsichtlich des EWR-Abkommens werden die EFTA-Staaten in ihrer Gesetzgebung die wesentlichen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober 197312 erfüllen. Island und Norwegen gehen davon aus, dass die Verpflichtungen von Artikel 16 (Schutz des geistigen Eigentums) sich in der Substanz nicht von den EWR-Verpflichtungen unterscheiden.
Übersetzung des englischen Originaltextes.
Geschehen zu Zürich, am 19. Juni 2000, in einer einzigen Ausfertigung in englischer Sprache, die bei der Regierung Norwegens hinterlegt wird. Der Depositar wird allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Übersetzung13 Protokoll B über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
der Begriff «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
der Begriff «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
der Begriff «Erzeugnis» die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
der Begriff «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
der Begriff «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199414 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
der Begriff «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
der Begriff «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien für die Vormaterialien gezahlt wird;
der Begriff «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien gemäss Buchstabe g), der sinngemäss anzuwenden ist;
dieser Artikel enthält keinen Buchstaben (i);
die Begriffe «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
Übersetzung des englischen Originaltextes und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als «Harmonisiertes System» oder «HS» bezeichnet);
der Begriff «einreihen» die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
der Begriff «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
der Begriff «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere;
der Begriff «Rechnungseinheiten» entspricht der Währungseinheit der Europäischen Währungsunion (Euro).
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in»
oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Ursprungskriterien
Im Sinne dieses Abkommens gelten ohne Rücksicht auf die Bestimmungen im
Artikel 3 dieses Protokolls folgende Erzeugnisse als:
(1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in einem EFTA-Staat gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in einem EFTA-Staat unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in einem EFTA- Staat im Sinne des Artikels6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;
(2) Ursprungserzeugnisse Mazedoniens:
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls vollständig in Mazedonien gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Mazedonien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Mazedonien im Sinne des Artikels6 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3 Ursprungskumulierung
(1) Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Materialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 7 genannten hinausgehen. (2) Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses Protokolls, welche in der betreffenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, behalten ihren Ursprung bei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden. (3) Geht zum Zwecke des Absatzes 2, die in zwei oder mehr Vertragsparteien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die im Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus, so wird der Ursprung nach demjenigen Produkt mit dem höchsten Zollwert oder – falls unbekannt und nicht ermittelbar – nach demjenigen Produkt mit dem in diesem Staat zuerst ermittelten und bezahlten Preis bestimmt.
Art. 4
(Dieses Protokoll enthält keinen Artikel 4)
Art. 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.
(2) Der Begriff «Schiffe der Vertragsparteien» und «Fabrikschiffe der Vertragsparteien» in Absatz 1 Buchstaben f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
die in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
welche die Flagge eines EFTA-Staates oder Mazedoniens führen;
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EFTA- Staaten oder Mazedoniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EFTA-Staaten oder Mazedoniens sind und – im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EFTA-Staaten oder Mazedoniens besteht;
deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der EFTA- Staaten oder Mazedoniens besteht.
Art. 6 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, wenn
ihr Gesamtwert10 v.H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels7.
Art. 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;
einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mazedoniens zu gelten;
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;
Schlachten von Tieren.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 8 Massgebende Einheit
(1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich, dass
jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
(2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 11 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
Energie und Brennstoffe,
Anlagen und Ausrüstung,
Maschinen und Werkzeuge,
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel III Territoriale Auflagen
Art. 12 Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich des Artikels3 und des nachstehenden Absatzes3 müssen die in
Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne
Unterbrechung in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien erfüllt werden. (2) Ursprungswaren, die aus einem EFTA-Staat oder aus Mazedonien in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den Bedingungen in Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb eines EFTA-Staates oder Mazedonien ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern
die genannten Vormaterialien in einem EFTA-Staat oder Mazedonien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 7 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht; und
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind; und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb eines EFTA-Staates oder Mazedonien insgesamt erzielte Wertsteigerung10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
(4) Im Sinne des Absatzes3 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen ausserhalb eines EFTA- Staates oder Mazedoniens nicht angewendet. Enthält die Liste in Anlage II eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften vorsieht, so dürften für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in den Vertragsparteien verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die gemäss diesem Artikel ausserhalb des betreffenden EFTA-States oder Mazedoniens insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Im Sinne der Absätze3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielte Wertsteigerung» alle ausserhalb des betreffenden EFTA-Staates oder Mazedoniens anfallenden Kosten einschliesslich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. (6) Die Absätze3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste in Anlage II nicht erfüllen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Ausserhalb eines EFTA-Staates oder Mazedoniens durchgeführte Be- oder Verarbeitungen erfolgen nach diesem Artikel im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredlung oder eines ähnlichen Systems.
Art. 13 Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, über andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Vertragsparteien befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
genaue Warenbeschreibung; ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel; und iii) Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland; oder
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Art. 14 Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung ausserhalb der Vertragsparteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in einen EFTA-Staat oder in Mazedonien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass
ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem EFTA-Staat oder aus Mazedonien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien verkauft oder überlassen hat;
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Nach Massgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
Titel IV Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Art. 15 Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der EFTA-Staaten oder Mazedoniens verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Massgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. (2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien geltenden Massnahmen, durch die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien in den freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschliessungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Massgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt. (6) Unbeschadet des Absatzes 1 kann Mazedonien unter der Voraussetzung der folgenden Bestimmungen Massnahmen der Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben mit gleicher Wirkung bei Vormaterialien anwenden, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet wurden:
bei Erzeugnissen, die unter Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems fallen, ist eine Zollbelastung von fünf Prozent oder die geringere in Mazedonien in Kraft befindliche Rate einzubehalten;
bei Erzeugnissen, die unter Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems fallen, ist eine Zollbelastung von zehn Prozent oder die geringere in Mazedonien in Kraft befindliche Rate einzuhalten.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten bis zum 31. Dezember 2003 und können im gegenseitigen Einvernehmen abgeändert werden.
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 16 Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates erhalten bei der Einfuhr in Mazedonien und Ursprungserzeugnisse Mazedoniens erhalten bei der Einfuhr in einen EFTA-Staat die Begünstigungen des Abkommens, sofern
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder
in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder anderen Handelspapieren abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend «Erklärung auf der Rechnung» genannt).
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 26 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Art. 17 Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind gemäss den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer offiziellen Sprache einer Vertragspartei oder in Englisch auszufüllen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Mazedoniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mazedoniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (5) Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind.
Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist der Zeitpunkt der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Art. 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
«NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT», «DÉLIVRÉ A POSTERIORI», «RILA- SCIATO A POSTERIORI», «ISSUED RETROSPECTIVELY», «ÚTGEFIĐ EFTIR Á», «UTSTEDT SENERE», «IZDADENO DOPOLNITELNO», «ΕΚ∆ΟΘΕΝ ΕΚΤΩΝ YΣΤΕΡΩΝ».
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.
Art. 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, welche die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
«DUPLIKAT», «DUPLICATA», «DUPLICATO», «DUPLICATE», «EFTIRRIT», «DUPLIKAT», «ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ».
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld «Bemerkungen» der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung ab diesem Tag.
Art. 20 Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter Ursprungsnachweise
Werden Ursprungserzeugnisse in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22;
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 Rechnungseinheiten je Sendung nicht überschreitet.
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mazedoniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. (4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. (5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. (6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Art. 22 Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer, der häufig unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten. (2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist auf Grund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems15 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 Rechnungseinheiten und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 Rechnungseinheiten nicht überschreiten.
Art. 27 Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates, Bulgariens oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder oder der Europäischen Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewendeten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. auf Grund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;
Belege über die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien, die in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Belege über in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommene Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden internen Rechtsvorschriften verwendet werden;
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der zur Herstellung verwendeten Vormaterialien, die einem EFTA-Staat oder in Mazedonien nach Massgabe dieses Protokolls ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.
Art. 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformular mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Art. 29 Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Art. 30 In Rechnungseinheiten ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den andern Vertragsparteien mitgeteilt. (2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung einer anderen Vertragspartei in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an. (3) Für die Umrechnung der in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge in die jeweiligen Landeswährungen gilt der Rechnungseinheiten-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober 1999. (4) Die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der EFTA-Staaten und Mazedoniens werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Rechnungseinheiten ausgedrückten Beträge zu ändern.
Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 31 Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der EFTA-Staaten und Mazedoniens übermitteln einander über das EFTA-Sekretariat die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EFTA-Staaten und Mazedonien einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben. (2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unwichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4) Beschliessen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen die Erzeugnisse freigeben. (5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, welche die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Mazedoniens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.
Art. 33 Streitbeilegung
Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäss den Rechtsvorschriften des genannten Landes.
Art. 34 Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Art. 35 Freizonen
(1) Die EFTA-Staaten und Mazedonien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zu ihrer Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 stellen in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Mazedoniens, die von einem Ursprungsnachweis begleitet sind, in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unter- zogen werden, die betreffenden Zollbehörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
Titel VII Schlussbestimmungen
Art. 36 Anhänge
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Art. 37 Waren im Transit oder im Zollfreilager
Waren, die den Vorschriften des Titels II entsprechen, welche am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens befördert werden, oder die in einem EFTA-Staat oder in Mazedonien vorübergehend gelagert oder sich in einem Zollfreilager oder in einer Freizone befinden, können als Ursprungswaren betrachtet werden, sofern der Einfuhr-Vertragspartei innerhalb vier Monaten vom besagten Tag an gerechnet ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis und jegliche Dokumente, welche Aufschluss über die Transportbedingungen geben, vorgelegt werden.
Art. 38 Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen
Der Gemischte Ausschuss setzt gemäss Artikel 30 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Unterausschuss für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet. Er setzt sich aus Fachleuten für Zoll- und Ursprungsfragen der EFTA-Staaten und Mazedonien zusammen.
Art. 39 Nichtpräferenzielle Behandlung
Zum Zwecke der Erfüllung des Artikels3 dieses Protokolls wird jedes Erzeugnis mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder Mazedonien bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei als Erzeugnis ohne Ursprung behandelt, solange die letztgenannte Vertragspartei für derartige Erzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Abkommen Drittlandzölle oder andere gleichartige Schutzmassnahmen anwendet.
Übersetzung16 Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Abmachungen im Agrarbereich Abgeschlossen am 19. Juni 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am14. März 200117 In Kraft getreten am 1. Mai 2002 Frau Milijana B. Danevska Leiterin der mazedonischen Delegation Herr Pascal Couchepin Leiter der Schweizer Delegation Zürich, 19. Juni 2000 Herr Couchepin Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen: «Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der Republik Mazedonien (im Folgenden Mazedonien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien stattgefunden haben und die namentlich die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens (Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen) zum Ziel haben. Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt: I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Mazedonien gemäss den in Anhang I zu diesem Schreiben angeführten Bedingungen; II. Zollkonzessionen Mazedoniens gegenüber der Schweiz gemäss den in Anhang II zu diesem Schreiben aufgeführten Bedingungen; III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest; IV. Die Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ferner werden die Schweiz und Mazedonien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könn-
Übersetzung des englischen Originaltextes.
AS 2004 363 ten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 192318 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist. Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien. Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien. Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Mazedonien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Freihandelsabkommen. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen wollten, dass Mazedonien dem Inhalt dieses Briefes zustimmt. » Ich beehre mich zu bestätigen, dass die Regierung der Republik Mazedoniens dem Inhalt dieses Briefes zustimmt.
Genehmigen Sie, Herr Couchepin, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Republik Mazedonien: Milijana B. Danevska Anhang I Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Mazedonien gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien wird die Schweiz19 Mazedonien folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen Mazedoniens gewähren.
0204. Fleisch von Tieren der Schaf- oder Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren: – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt: 1010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch oder gekühlt: – – in ganzen oder halben Tierkörpern: 2110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint: 2210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – – ausgebeint: 2310 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren: 3010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – anderes Fleisch von Tieren der Schafgattung, gefroren: – – in ganzen oder halben Tierkörpern: 4110 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – – in anderen Stücken, nicht ausgebeint: 4210 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – – ausgebeint: 4310 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)*10.— – Fleisch von Tieren der Ziegengattung: – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5)* einge-9.— 5010 führt
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Mazedonien nach Liechtenstein gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
0307. Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebs- oder Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von wirbellosen Wassertieren, andere als Krebstiere, zur menschlichen Ernährung geeignet: 6000 – Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken frei 0407. Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: 0010 – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)*3.— 0409. 0000 Natürlicher Honig12.— 0601. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212: – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend: 1010 – – Tulpen 17.— 1090 – – andere frei – Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft wurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln: 2091 – – – mit Knospen oder Blüten frei 2099 – – – andere frei 0602. Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel: – Rosen, auch veredelt: 4091 – – – mit nackten Wurzeln 20.— 4099 – – – andere 20.— ex 9091 – – – mit nackten Wurzeln, Zierpflanzen18.— 9099 – – – andere15.— 0603. Blüten (Blumen) und Blütenknospen, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt: – frisch: – – vom 1. Mai bis 25. Oktober: – – – Nelken: 1031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* frei – – – Rosen: 1041 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* frei – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)* 1051 – – – – – verholzend 20.— 1059 – – – – – andere 20.— 0701. Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 9010 – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 13)*3.— 0702. Tomaten, frisch oder gekühlt: – Cherry-Tomaten (Kirschentomaten): 0010 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei – Peretti-Tomaten (längliche Form): 0020 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei – andere Tomaten, mit einem Durchmesser von
mm und mehr (sog. Fleischtomaten): 0030 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei 0090 – – vom 21. Oktober bis 30. April frei 0703. Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: – Speisezwiebeln und Schalotten: – – Setzzwiebeln: 1011 – – – vom 1. Mai bis 30. Juni frei – – – vom 1. Juli bis 30. April: 1013 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – andere Speisezwiebeln und Schalotten: – – – weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr (Cipollote): 1020 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März frei – – – – vom 1. April bis 30. Oktober: 1021 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem Durchmesser von 35 mm oder weniger: 1030 – – – – vom 31. Oktober bis 31. März frei – – – – vom 1. April bis 30. Oktober: 1031 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – Wildzwiebeln (Lampagioni): 1040 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei 1041 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von 70 mm oder mehr: 1050 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei 1051 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten, andere als solche der Nrn. 0703.1030/1039: 1060 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei 1061 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – andere Speisezwiebeln: 1070 – – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei 1071 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei 1080 – – – Schalotten frei – Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten: – – langschaftiger Lauch (höchstens 1/6 der Schaftlänge grün, wenn geschnitten nur weiss), zum Abpacken in Verkaufsschalen: 9010 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar 5.— – – – vom 1. März bis 15. Februar: 9011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— – – anderer Lauch: 9020 – – – vom 16. Februar bis Ende Februar 5.— – – – vom 1. März bis 15. Februar: 9021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— 9090 – – andere 5.— 0704. Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt: – – Rotkohl: 9011 – – – vom 16. Mai bis 29. Mai frei – – – vom 30. Mai bis 15. Mai: 9018 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – Weisskohl: 9020 – – – vom 2. Mai bis 14.
Mai frei – – – vom15. Mai bis 1. Mai: 9021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – Spitzkabis: 9030 – – – vom 16. März bis 31. März frei – – – vom 1. April bis 15. März: 9031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – Wirsing: 9040 – – – vom 11. Mai bis 24. Mai frei – – – vom 25. Mai bis 10. Mai: 9041 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – Chinakohl: 9060 – – – vom 2. März bis 9. April 5.— – – – vom10. April bis 1. März: 9061 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— 9090 – – andere 5.— 0707. Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: – Gurken: – – Salatgurken: 0010 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— – – Nostrano oder Slicer–Gurken: 0020 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— – – Einmachgurken mit einer Länge von mehr als
cm, jedoch nicht mehr als12 cm: 0030 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— – – andere Gurken: 0040 – – – vom 21. Oktober bis 14. April 5.— 0041 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* 5.— 0050 – Cornichons 5.— 0708. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: – Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): 2010 – – Auskernbohnen frei – – Schwertbohnen (Piattoni- oder Cocobohnen): 2021 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2028 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – Spargel- oder Schnurbohnen (long beans): 2031 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2038 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei – – extrafeine Bohnen (mind. 500 Stück je kg): 2041 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2048 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei 2091 – – – vom 16. November bis 14. Juni frei 2098 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)* frei 0709. Andere Gemüse, frisch oder gekühlt: – essbare Pilze und Trüffeln: 5100 – – essbare Pilze frei 5200 – – Trüffeln frei – Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta: – – Peperoni: 6011 – – – vom 1. November bis 31. März frei 6012 – – – vom 1. April bis 31. Oktober 5.— 0712. Gemüse getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: 2000 – Speisezwiebeln frei – Andere Gemüse, Gemüsemischungen: – – Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, aber nicht weiter zubereitet: 9021 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)*10.— 9070 – – Zuckermais zu Futterzwecken15.— ex 9081 – – – In Behältnissen von mehr als 5 kg, Knob- frei lauch und Tomaten, nicht gemischt 9089 – – – andere 20.— 0807. Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch: – Melonen (einschliesslich Wassermelonen): 1100 – – Wassermelonen frei 1900 – – andere frei 0808. Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: – Äpfel: – – zu Most- und Brennzwecken: 1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* frei – – andere Äpfel: – – – in offener Packung: 1021 – – – – vom15. Juni bis 14. Juli frei – – – – vom15. Juli bis 14. Juni: 1022 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – in anderer Packung: 1031 – – – – vom15. Juni bis 14. Juli 2.50 – – – – vom15. Juli bis 14.
Juni: 1032 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 2.50 – Birnen und Quitten: – – zu Most– und Brennzwecken: 2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 20)* frei – – andere Birnen und Quitten: – – – in offener Packung: 2021 – – – – vom 1. April bis 30. Juni frei – – – – vom 1. Juli bis 31. März: 2022 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei – – – in anderer Packung: 2031 – – – – vom 1. April bis 30. Juni 2.50 – – – – vom 1. Juli bis 31. März: 2032 – – – – – innerhalb des Zollkontingents 2.50 0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch: – Aprikosen: – – in offener Packung: 1011 – – – vom 1. September bis 30. Juni frei – – – vom 1. Juli bis 31. August: 1018 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* frei – – in anderer Packung: 1091 – – – vom 1. September bis 30. Juni frei – – – vom 1. Juli bis 31. August: 1098 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* frei – Kirschen: 2010 – – vom 1. September bis 19. Mai frei – – vom 20. Mai bis 31. August: 2011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)* frei – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen: – – in offener Packung: – – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): 4012 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni frei – – – – vom 1. Juli bis 30. September: 4013 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 18)* eingeführt 4015 – – – Schlehen frei – – In anderer Packung: – – – Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen): 4092 – – – – vom 1. Oktober bis 30. Juni frei – – – – vom 1. Juli bis 30. September: 4093 – – – – – innerhalb des Zollkontingents frei (K-Nr. 18)* eingeführt 4095 – – – Schlehen frei 0810. Andere Früchte, frisch: – Erdbeeren: 1010 – – vom 1. September bis 14. Mai frei – – vom15. Mai bis 31. August: 1011 – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* frei – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren: – – Himbeeren: 2010 – – – vom15. September bis 31. Mai frei – – – vom 1. Juni bis 14. September: 2011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* frei – – Brombeeren: 2020 – – – vom 1. November bis 30. Juni frei – – – vom 1. Juli bis 31. Oktober: 2021 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr.
19)* frei 2030 – – Maulbeeren und Loganbeeren frei – Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und Stachelbeeren: – – Johannisbeeren, einschliesslich Cassis: 3010 – – – vom 16. September bis 14. Juni frei – – – vom15. Juni bis 15. September: 3011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)* frei 3020 – – Stachelbeeren frei 9091 – – tropische Früchte frei 9099 – – andere frei 0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder in Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: ex 9090 – – andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen frei Süssstoffen, zur industriellen Verarbeitung 0813. Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 1000 – Aprikosen frei 3000 – Äpfel9.— – andere Früchte: – – Birnen: 4011 – – – ganze 2.40 ex 4099 – – – – andere, tropische Früchte8.— – Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: – – von Schalenfrüchten der Nrn. 0801 oder 0802:
– – – mehr als 50 Gewichtsprozent Mandeln und/ oder Walnüsse enthaltend: 5019 – – – – andere 1.20 5029 – – – – andere 2.40 0904. Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: – Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform: 2010 – – nicht verarbeitet frei 2090 – – andere frei 1006. Reis: – Reis, geschliffen oder halbgeschliffen, auch poliert oder glasiert: 3090 – – anderer frei 2001. Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – – Früchte: 9011 – – – tropische frei – – Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile: ex 9090 – – – andere, Oliven, Kapern und essbare Pilze frei 2002. Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – Tomaten, ganz oder in Stücken: 1010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg6.50 1020 – – in Behältnissen von nicht mehr als kg 11.50 9010 – – in Behältnissen von mehr als 5 kg6.50 – – in Behältnissen von nicht mehr als kg 9021 – – – Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten- frei konzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen 9029 – – – andere 11.50 2003. Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 1000 – essbare Pilze frei 2004. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006: – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – in Behältnissen von mehr als 5 kg: ex 9018 – – – andere Gemüse: Speisezwiebeln, Erbsen und 10.— Bohnen ex 9039 – – – – andere Mischungen: Speisezwiebeln,10.— Erbsen, Bohnen und Mischungen von – – in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ex 9049 – – – andere Gemüse: Speisezwiebeln, Erbsen und 14.— Bohnen ex 9069 – – – – andere Mischungen: Speisezwiebeln,14.— Erbsen, Bohnen und Mischungen von 2005. Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr.
2006: – Erbsen (Pisum sativum): 4090 – – andere14.— – Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.): – – Bohnen, ausgelöst: 5190 – – – andere14.— – andere Gemüse und Gemüsemischungen: – – andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg: ex 9011 – – – andere Gemüse: Früchte der Gattung 25.— ex 9039 – – – – andere Mischungen: Früchte der Gattung 25.— und Mischungen von Tomaten und Peperoni, «Ajvar» genannt – – andere, in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg: ex 9040 – – – andere Gemüse: Früchte der Gattung 35.— ex 9069 – – – – andere Mischungen: Früchte 35.— der Gattung Capsicum, Kapern und Artischocken und Mischungen von 2006. Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 0010 – tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte frei ex 0090 – andere, andere als Äpfel und Birnen 22.50 2007. Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9911 – – – – tropische Früchte frei – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9921 – – – – tropische Früchte frei 2008. Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch untereinander gemischt: – – Erdnüsse: 1190 – – – andere frei – – andere, einschliesslich Mischungen: 1910 – – – tropische Früchte frei ex 1990 – – – andere, Haselnüsse und Pistazien7.50 2000 – Ananas frei – Zitrusfrüchte: 3010 – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen12.50 Süssstoffen 8000 – Erdbeeren6.— – andere, einschliesslich Mischungen, ausgenommen solche der Nr. 2008.19: – – Mischungen: 9211 – – – von tropischen Früchten frei 9299 – – – andere 20.— – – – Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 9911 – – – – von tropischen Früchten frei 9919 – – – – andere 5.— – – – – andere Früchte: 9996 – – – – – tropische Früchte frei 9997 – – – – – andere 5.— 2009.
Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 5000 – Tomatensaft10.— – Traubensaft (einschliesslich Traubenmost): – – eingedickt: 6031 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 22)* 50.— – Saft anderer Früchte oder Gemüse: 8010 – – Gemüsesaft4.— – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: 8081 – – – – von tropischen Früchten frei 8089 – – – – andere 5.60 – – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:
8098 – – – – von tropischen Früchten frei 8099 – – – – andere14.— – Mischungen von Säften: – – Gemüsesäfte: – – – Kernobstsaft enthaltend: 9011 – – – – innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 21)*4.— 9029 – – – andere4.— – – – andere; ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – – andere: 9061 – – – – – auf der Grundlage von tropischen frei Früchten 9069 – – – – – andere 5.60 – – – andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – – – – andere: 9098 – – – – – auf der Grundlage von tropischen frei Früchten 9099 – – – – – andere14.— 2102. Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nichtlebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: – lebende Hefen: – – andere als Backhefe: 1099 – – – andere frei 2103. Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf: – Senfmehl, auch zubereitet und Senf: 3018 – – – Senfmehl, unvermischt frei 3019 – – – andere frei 2201. Wasser, einschliesslich natürliches und künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert, Eis und Schnee: 1000 – Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes frei Wasser 2204. Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009: 1000 – Schaumwein 26.— – anderer Wein: – – in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l:
2150 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 17.50 2950 – – – Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen 17.50 Erläuterungen zum Anhang I Im Falle von Meinungsverschiedenheiten, die Warenbezeichnung in Kolonne 2 betreffend, geht das Schweizerische Zolltarifgesetz vor. Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 und 4 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Erga-omnes- Zollkontingente zur Anwendung kommen.
Anhang II Zollkonzessionen, welche die Republik Mazedonien der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt Mit dem Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen Mazedonien und den EFTA-Staaten wird Mazedonien der Schweiz20 folgende Zollkonzessionen auf Ursprungserzeugnissen der Schweiz gewähren.
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Präferenz- Zollkontingent Zollansatz ex 0101.11 Lebende Tiere der Pferdegattung, reinrassige frei unbeschränkt e 0102.10 Lebende Tiere der Rindviehgattung, rein- frei unbeschränkt rassige Zuchttiere e 0103.10 Lebende Tiere der Schweinegattung, rein- frei unbeschränkt rassige Zuchttiere e 0104.10 Lebende Tiere der Schafgattung, reinrassige frei unbeschränkt e 0104.20 Lebende Tiere der Ziegengattung, reinrassige frei unbeschränkt 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz frei 50 000 kg von Zucker oder anderen Süssstoffen ex 0406.90 Hart- und Halbhartkäse: Appenzeller, Tilsiter, frei 50 000 kg Raclette, Fromage fribourgeois, Tête de Moine, Bündner Bergkäse, St. Paulin, Bernerkäse, Winzerkäse, Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Alpkäse; Hart- und Halbhartkäse aus Schaf- und Ziegenmilch 0701.10 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: – Saatkartoffeln frei unbeschränkt 1302.20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate frei unbeschränkt 2101.11/20 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus 25% vom Wert unbeschränkt Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Produkte oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate
Die Zollkonzessionen werden auch auf Einfuhren aus Liechtenstein nach Mazedonien gewährt, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft bleibt.
Anhang III Ursprungsregeln und Methoden der administrativen Zusammenarbeit betreffend die in diese Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse 1. (1) Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Mazedoniens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt wurde. (2) Im Folgenden gelten als in Mazedonien oder in der Schweiz vollständig erzeugt:
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
Erzeugnisse, die dort durch die Jagd gewonnen worden sind;
Waren, die dort ausschliesslich aus den unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind. (3) Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht. 2. Unbeschadet des Paragraphs 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste als Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Mazedonien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bearbeitungen in Kolonne3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden 3. (1) Die in dieser Vereinbarung vorgesehene Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Mazedonien und der Schweiz transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungserzeugnisse Mazedoniens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Mazedoniens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorhergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geografischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen in Artikel 13, Absatz 2 des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien vorgelegt werden. 4. Als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Mazedonien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien. 5. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungszusammenarbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrückvergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA- Staaten und Mazedonien anzuwenden ist.
Beilage zu Anhang III Liste von Waren, auf die in Ziffer 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder Herstellen, bei dem alle verwendeten mit Zusatz von Zucker oder anderen Vormaterialien des Kapitels4 vollständig Süssstoffen erzeugt sein müssen 0406 Käse und Quark Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels4 vollständig erzeugt sein müssen 0603 Blüten (Blumen) und Blütenknospen, Herstellen, bei dem alle verwendeten zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, Blumen vollständig erzeugt sein müssen getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffe- Herstellen aus Vormaterialien jeder iniert; Kaffeeschalen und Kaffee- Nummer äutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee 1302 Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin- Herstellen, bei dem der Wert aller verwenstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- deten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk- Agar und andere Schleime und Ver- Preises der hergestellten Ware nicht überdickungsstoffe von Pflanzen, auch schreitet modifiziert 2001 Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: – tropische Herstellen, bei dem: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware 2002 Tomaten, in anderer Weise als mit Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Essig oder Essigsäure zubereitet oder Kapitels7 vollständig erzeugt sein müssen haltbar gemacht 2003 Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des Weise als mit Essig oder Essigsäure Kapitels7 vollständig erzeugt sein müssen zubereitet oder haltbar gemacht 2004 Andere Gemüse, in anderer Weise als Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des mit Essig oder Essigsäure zubereitet Kapitels7 vollständig erzeugt sein müssen oder haltbar gemacht, gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr. 2006 2005 Andere Gemüse, in anderer Weise als Herstellen, bei dem alle Vormaterialien des mit Essig oder Essigsäure zubereitet Kapitels7 vollständig erzeugt sein müssen oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere Erzeugnisse als der Nr.
2006 2006 Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): – tropische Herstellen, bei dem: – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmela- Herstellen, bei dem: den, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch – alle verwendeten Vormaterialien in eine Kochen hergestellt, auch mit andere Position als die hergestellte Ware Zusatz von Zucker oder anderen einzureihen sind Süssstoffen – der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des 2008 Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – tropische Früchte, Mischungen Herstellen, bei dem: oder Pulpe von tropischen Früchten, – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere tropische Früchte andere Position als die hergestellte Ware 2009 Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen: – Säfte von tropischen Früchten, Herstellen, bei dem: Mischungen auf der Grundlage – alle verwendeten Vormaterialien in eine von tropischen Fruchtsäften andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate Herstellen, bei dem alle verwendeten aus Kaffee, Tee oder Mate und Vormaterialien in eine andere Position als Zubereitungen auf der Grundlage von die hergestellte Ware einzureihen sind Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee- Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate 2102 Hefen (lebend oder nichtlebend); Herstellen, bei dem alle verwendeten andere nichtlebende einzellige Mikro- Vormaterialien in eine andere Position als organismen (ausgenommen Vaccine die hergestellte Ware einzureihen sind der Nr.
3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Herstellen, bei dem alle verwendeten Gewürzsaucen und zubereitete Gewürz- Vormaterialien in eine andere Position als saucen; zusammengesetzte Würzmittel; die hergestellte Ware einzureihen sind Senfmehl, auch zubereitet und Senf 2204 Wein aus frischen Weintrauben, ein- Herstellen, bei dem alle verwendeten schliesslich mit Alkohol angereicherter Trauben vollständig erzeugt wurden Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Herstellen, bei dem alle verwendeten Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak Vormaterialien in eine andere Position als und Tabakersatzstoffen die hergestellte Ware einzureihen sind Geltungsbereich des Übereinkommens am 19. August 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Island3. Mai 2002 1. August 2002 Liechtensteina 21. August 2001 1. Mai 2002 Mazedoniena14. Februar 2002 1. Mai 2002 Norwegena15. Juni 2001 1. Mai 2002 Schweiza7. Juni 2001 1. Mai 2002 a In Kraft getreten am 1. Mai 2002 zwischen Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und der Schweiz.