AS 2004 3867
Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)
Änderung vom 19. März 2004
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20031,
beschliesst:
I
Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:
Art. 103
III. Überprüfung 1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkomvon Beihilfen mens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:
die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101, 101a und 102 dieses Gesetzes;
gleichartige Unterstützungsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden oder anderen schweizerischen öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Körperschaften oder Anstalten;
gleichartige Unterstützungsmassnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten. 2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig. 3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.