Quelle

AS 2004 3867

Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)

Änderung vom 19. März 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20031,
beschliesst:

I

Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert:

Art. 103

III. Überprüfung 1 Die Wettbewerbskommission prüft, ob mit Artikel 13 des Abkomvon Beihilfen mens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr vereinbar sind:

  1. die Entwürfe zu Beschlüssen des Bundesrates, welche bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Anwendungsbereich des Abkommens begünstigen, insbesondere Leistungen und Beteiligungen nach den Artikeln 101, 101a und 102 dieses Gesetzes;

  2. gleichartige Unterstützungsmassnahmen von Kantonen und Gemeinden oder anderen schweizerischen öffentlich-rechtlichen oder gemischt-wirtschaftlichen Körperschaften oder Anstalten;

  3. gleichartige Unterstützungsmassnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten. 2 Die Wettbewerbskommission ist bei der Prüfung vom Bundesrat und von der Verwaltung unabhängig. 3 Die für den Beschluss zuständigen Behörden berücksichtigen das Ergebnis der Prüfung.